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· Fachbeitrag · Ausgleichsanspruch

So holen Sie beim Ausgleichsanspruch das Maximum für sich heraus - Teil I

von Rechtsanwalt Dr. Michael Wurdack und Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack, Göttingen

| Der Ausgleichsanspruch stellt für viele Versicherungsvertreter die wirtschaftliche Absicherung oder gar die zentrale Altersversorgung dar. Die aktuelle Rechtsprechung hat jetzt die Diskussion um die richtige Berechnung des Ausgleichsanspruchs neu entfacht. Daher erläutern wir Ihnen in dieser und in den drei folgenden Ausgaben, wie Sie beim Ausgleichsanspruch das Maximum für sich herausholen. In dieser Ausgabe erfahren Sie, wer ausgleichsberechtigt ist sowie welche Fristen und Ausschlussgründe gelten. |

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Versicherungs- und Bausparkassenvertreter im Sinne der §§ 84 ff., 92 HGB können dem Grunde nach ausgleichsberechtigt sein. Keine Rolle spielt dabei, ob es sich um Einfirmen- /Ausschließlichkeitsvertreter oder Mehrfachagenten handelt. Auch sogenannte unechte Hauptvertreter im mehrstufigen Vertrieb haben Anspruch auf Ausgleich. Das hat der BGH aktuell bestätigt (BGH, Urteil vom 23.11.2011, Az. VIII ZR 203/10; Abruf-Nr. 120027).

 

Wichtig | Keinen Anspruch auf Ausgleich haben angestellte Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler. Dagegen sind selbstständige echte Untervermittler eines Maklers handelsrechtlich in der Regel als Handelsvertreter des Maklers anzusehen und haben daher bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch. Unerheblich ist, dass sie sich gewerberechtlich im Vermittlerregister als Versicherungsmakler eintragen lassen müssen. Das Vermittlerregister soll Kunden und Interessenten lediglich verdeutlichen, in welcher Funktion der Vermittler beim Kunden auftritt: als Erfüllungsgehilfe eines Maklers. Das Register trifft hingegen keine Aussage über die handelsrechtliche Einordnung im Innenverhältnis.