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· Fachbeitrag · Ausgleichsanspruch

Wer haftet für den Ausgleichsanspruch bei Ausgliederung des Betriebsteils „Vertrieb“?

von Rechtsanwältin Michaela Ferling, Ferling Rechtsanwälte, München

| Bei der Abspaltung und Ausgliederung bestimmter Unternehmensteile insbesondere des Ausschließlichkeitsvertriebs, geht das Agenturverhältnis in der Regel auf ein neues Unternehmen über. Hier stellt sich für den Agenturinhaber die Frage, wer für den Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB haftet - die bisherige und/oder die übernehmende Gesellschaft. Diese Frage hat der BGH im konkreten Fall mit „bisherige“ beantwortet und sich dabei gleich noch mit der Frage beschäftigt, wann ein begründeter Anlass für eine ausgleichserhaltende Kündigung des Agenturinhabers vorliegt. |

Ausschließlichkeitsvertrieb auf neue Gesellschaft übertragen

In dem BGH-Fall hatte der Agenturinhaber im Jahr 1968 einen Vertrag über die Übernahme einer Generalagentur als Versicherungsvertreter geschlossen. Im Jahr 2007 wurde aufgrund eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrags der Unternehmensteil „Stamm-/Ausschließlichkeitsvertrieb“ auf eine neue Gesellschaft übertragen.

 

In dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag war geregelt, dass