· Fachbeitrag · Provisionsanspruch
Verjährung des Anspruchs auf Buchauszug ‒ Klarheit jetzt auch für Versicherungsvertreter
von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen, München
| Seit der Streichung des § 88 HGB war umstritten, wann der Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs verjährt. Diese Frage hat der BGH im Jahr 2017 geklärt. Jetzt hat das OLG München die BGH-Rechtsprechung auf Versicherungsvertreter angewandt. WVV erläutert Ihnen, was Sie jetzt beachten müssen, um die Verjährungsfrist einzuhalten. |
BGH: Verjährungsfrist von drei Jahren beim Buchauszug
Bisher war unklar, wann der Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges nach § 87c Abs. 2 HGB verjährt, insbesondere ob und in welchen Fällen die kenntnisabhängige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt (zum Meinungsstand WVV 12/2016, Seite 3 → Abruf-Nr. 44371914).
Selbstständige Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs
Jetzt hat der BGH entschieden: Der Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs verjährt selbstständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat (BGH, Urteil vom 03.08.2017, Az. VII ZR 32/17, Abruf-Nr. 196065).
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