· Fachbeitrag · Vergütung
Zulässige Vertriebsvergütung für Versicherungsvermittler ‒ Interessenkonflikte vermeiden
von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-, Wirtschafts- und Europarecht, Humboldt-Universität, Berlin
| Vergütungsmodelle von Versicherern für Versicherungsvermittler sind nach IDD und mit Blick auf § 48a VAG neu zu bewerten. Bestimmte Vergütungsmodelle sind unzulässig. Denn bei Vertriebsvergütungen gilt es, Fehlanreize aus reinem Absatzinteresse zu vermeiden. Der folgende Beitrag beleuchtet die neuen Regeln für die Vergütung und erläutert, welche Vergütungsmodelle der Versicherer noch zulässig sind. |
Der neue Rechtsrahmen für Vergütungen
Der neue Rechtsrahmen wird bestimmt durch das deutsche Recht einerseits und das europäische Recht andererseits.
Das deutsche Recht
Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie“ (Abruf-Nr. 201307) sind am 23.02.2018 neue Regelungen für die Vertriebsvergütung durch Versicherer in § 48a VAG in Kraft getreten. Dort heißt es:
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