15.06.2011 · IWW-Abrufnummer 112253
Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 28.02.2011 – 6 K 2473/09
1. Aufwendungen für einen Jaguar E-Type Baujahr 1973 sind nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, da sie ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen sind und der Oldtimer eine Nähe zur privaten Lebensführung aufweist.
2. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG greift immer dann ein, wenn ein in der Vorschrift genanntes Wirtschaftsgut in einer Weise eingesetzt wird, die bei typisierender Betrachtung dazu geeignet ist, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen. Ob dies im Einzelfall tatsächlich gegeben ist, ist nicht zu prüfen.
3. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot käme selbst dann nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen zwar (typisierend) der Repräsentation, Unterhaltung, Freizeitgestaltung oder sportlichen Betätigung dienen, aber private Neigungen des Unternehmers durch betriebliche Interessen in den Hintergrund gedrängt werden.
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Finanzrechtsstreit
hat der 6. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2011 durch Vorsitzenden Richter am Finanzgericht … Richterin am Finanzgericht … Richter am Finanzgericht … Ehrenamtliche Richterin … Ehrenamtlicher Richter …
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin AfA für einen Jaguar E-Type Baujahr 1973 als Betriebsausgaben abziehen kann.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin, Herr X, erwarb mittels Kaufvertrages vom … 2001 einen Jaguar E-Type Baujahr 1973, (auf die Lichtbilder auf Bl. 43 bis 45 der Akten wird Bezug genommen) für 105.500 DM (53.941,29 EUR). Die Klägerin, war als Eigentümerin im Kfz-Brief aufgeführt, der Kaufvertrag war aber zwischen dem Verkäufer und Herrn X abgeschlossen worden. Daraufhin vertrat die Betriebsprüfung die Auffassung, Herr X sei zivilrechtlich Eigentümer und behandelte den Betriebsausgabenabzug als verdeckte Gewinnausschüttung. In der Bilanz 2002 wurde der PKW mit einem Wert von 35.962 EUR auf das Verrechnungskonto X umgebucht.
Am 23. Dezember 2003 erstellte das Ingenieurbüro A, Z, eine Fahrzeugbewertung bezüglich des Jaguars, auf die Bezug genommen wird (Bl. 7, 8 der Körperschaftsteuerakten „Einsprüche 2003-2005”). Dabei wurde der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer mit 75.000 EUR ermittelt.
Am selben Tage veräußerte der Geschäftsführer den PKW an die Klägerin zum Kaufpreis von 75.000 EUR (Kaufvertrag vom 23. Dezember 2003, Bl. 42 der Akten). Die Klägerin verteilte die AfA auf vier Jahre und machte im Streitjahr 2003 zeitanteilig 9.375 EUR, in den Streitjahren 2004 und 2005 jeweils 18.750 EUR geltend.
Bezüglich des PKW wurde seit dem 25. Juni 2001 ein Fahrtenbuch geführt (vgl. Bl. 18 bis 20 der Körperschaftsteuerakten „Einsprüche 2003 bis 2005”). Im Streitjahr 2004 nutzte der technische Leiter der Klägerin, Herr W, den PKW dreimal zu Kundenbesuchen. Am 29. Juni 2005 nutzte der Gesellschafter X den Jaguar zum Zwecke eines Kundenbesuchs. Die übrigen Fahrten dienten dem Tanken, TÜV-Abnahme sowie der Inspektion. Die drei betrieblichen Fahrten im Jahr 2004 beliefen sich auf 462 km, die betriebliche Fahrt im Jahr 2005 auf 77 km.
Im Betriebsprüfungsbericht vom 31. Mai 2007 wurde die Auffassung vertreten, bei dem PKW handele es sich um einen zugelassenen Oldtimer mit historischem Kennzeichen („H”), um ein sog. Liebhaber-Fahrzeug, das überwiegend bei schönem Wetter genutzt werde. Der Betriebsausgabenabzug scheitere an § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).
Dieser Beurteilung folgte der Beklagte und erließ am 27. Juni 2007 Körperschaftsteueränderungsbescheide für 2003 und 2004, in denen der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, sowie am 20. August 2007 einen Körperschaftsteuerbescheid für 2005, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging.
Dagegen legte die Klägerin jeweils form- und fristgerecht Einspruch ein. Der strittige PKW werde von der Klägerin als Betriebsfahrzeug zu Werbe- und auch Repräsentationszwecken genutzt, die durchgeführten Fahrten laut Fahrtenbuch seien sämtliche als betriebliche Fahrten zu werten.
Die Einsprüche wurden in der Einspruchsentscheidung vom 28. April 2009, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Klage vom 4. Juni 2009. Kfz fielen grundsätzlich nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Die mit dem Fahrzeug durchgeführten Tätigkeiten seien ausschließlich betrieblich veranlasst. Motivation für den Kauf des PKW seien neben Werbe- und Repräsentationszwecken gewesen, dass man sich den niedrigen Listenpreis bei der 1%-Regelung zu Nutze haben machen wollen.
Die Klägerin beantragt,
den Körperschaftsteuerbescheid für 2003 vom 27. Juni 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. April 2009 dahingehend abzuändern, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 9.375 EUR berücksichtigt werden,
den Körperschaftsteuerbescheid für 2004 vom 27. Juni 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. April 2009 dahingehend abzuändern, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 18.750 EUR berücksichtigt werden,
den Körperschaftsteuerbescheid für 2005 vom 20. August 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. April 2009 dahingehend abzuändern, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 18.750 EUR berücksichtigt werden,
hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Unterliegens Zulassung der Revision, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Anschaffungskosten über einen längeren Abschreibungszeitraum als vier Jahre abzuschreiben.
Der Beklagte verfolgt seine Argumentation aus der Einspruchsentscheidung weiter. Hilfsweise trägt er vor, aufgrund der zu erwartenden Wertsteigerung unterliege das Fahrzeug keiner wirtschaftlichen Abnutzung. Eine technische Abnutzung sei bei einer durchschnittlichen Fahrleistung von rund 400 km/Jahr von untergeordneter Bedeutung. Im Falle der gewinnmindernden Berücksichtigung der Aufwendungen müsse daher von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren ausgegangen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom Finanzamt vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschriften über den Erörterungstermin vom 10. Februar 2011 bzw. den Verhandlungstermin vom 28. Februar 2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Die AfA für den streitgegenständlichen Oldtimer ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) nicht abzugsfähig. Danach dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Als „ähnliche Zwecke” sind nach der Überzeugung des Senats auch Aufwendungen für den streitgegenständlichen Oldtimer zu qualifizieren, da dieser eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung aufweist wie die übrigen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen (zu Sportflugzeugen vgl. BFH-Urteil vom 7. Februar 2007 I R 27-29/05, BFH/NV 2007, 1230).
a) aa) Durch die Abzugsverbote des § 4 Abs. 5 EStG wollte der Gesetzgeber die tatsächlichen Schwierigkeiten, die bei der Abgrenzung zwischen dem betrieblichen Bereich und der privaten Lebensführung auftreten, in pauschalierender Weise lösen und Missbräuchen des Steuerpflichtigen vorbeugen. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ordnet ein Abzugsverbot für die dort beispielhaft aufgezählten Repräsentationsaufwendungen an, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie die private Lebensführung berühren, auf der Hand liegt. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen generell nicht abziehbar sein sollen, weil sie nach Auffassung des Gesetzgebers bereits ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen sind (BFH-Urteil vom 7. Februar 2007 I R 27-29/05, BFH/NV 2007, 1230).
Aufwendungen für die in der Vorschrift genannten Zwecke sind vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie einer sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation dienen (BFH-Urteil vom 3. Februar 1993 I R 18/92, BStBl II 1993, 367; vom 10. Mai 2001 IV R 6/00, BStBl II 2001, 575). Der Senat teilt nicht die Auffassung der Klägerin (die sich auf Adamik, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 4 Anm. 1321 bezieht), Kfz fielen nicht unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, da betrieblich genutzte Transportmittel nicht der Repräsentation oder Freizeitgestaltung dienten und daher vom zweckbestimmten Anwendungsbereich der Nr. 4 nicht erfasst würden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Kfz nicht auch der Repräsentation des Unternehmens dienen sollte.
bb) Es widerspräche dem mit der Regelung verfolgten Vereinfachungszweck, wenn für die Frage des Abzugs der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu prüfen wäre, ob Werbezwecke im Vordergrund standen oder ob die Präsentation der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder der Befriedigung einer Neigung des Unternehmers bzw. der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft diente. Diese Abgrenzung, die – wenn überhaupt – nur unter Schwierigkeiten möglich ist, zu erübrigen, ist gerade das Ziel der Vorschrift. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG greift jedenfalls immer dann ein, wenn ein in der Vorschrift genanntes Wirtschaftsgut in einer Weise eingesetzt wird, die bei typisierender Betrachtung dazu geeignet ist, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen (BFH-Urteil vom 7. Februar 2007 I R 27-29/05, BFH/NV 2007, 1230). Ob dies im Einzelfall tatsächlich gegeben ist, ist nicht zu prüfen (Dürr, jurisPR-SteuerR 25/2007 Anm. 2).
b) Nach diesen Grundsätzen kommt im Streitfall das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG zum Tragen, da die Aufwendungen für den Oldtimer ihrer Art nach als unangemessener Repr äsentationsaufwand anzusehen sind. Auf den (wenigen) mit dem Kfz in den Streitjahren unternommenen Fahrten diente dieses der Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit und damit Werbezwecken. Ohne diesen betrieblichen Bezug ist die Nutzung eines Jaguars E-Type, Baujahr 1973 jedoch der Freizeitgestaltung zuzurechnen. Ein solches Kfz bietet einerseits nicht den Komfort und den Sicherheitsstandard eines Neuwagens, ist andererseits aber geeignet, infolge seines äußeren Erscheinungsbildes als Prototyp eines Sportwagens, seiner Motorisierung, der Seltenheit im heutigen Straßenbild sowie seines Alters ein Affektionsinteresse beim Halter auszulösen. Es ist nach der Überzeugung des Senats bei typisierender Betrachtung dazu geeignet, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen.
c) Eine Ausnahme vom Abzugsverbot käme selbst dann nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen zwar (typisierend) der Repräsentation, Unterhaltung, Freizeitgestaltung oder sportlichen Betätigung dienen, aber private Neigungen des Unternehmers durch betriebliche Interessen in den Hintergrund gedrängt werden (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2008 III B 154/07, BFH/NV 2009, 579).
d) Der Senat kann somit offen lassen, ob die Zuführung des Pkw zum Betriebsvermögen der Klägerin bereits deshalb nicht betrieblich veranlasst war, weil es sich um ein reines Liebhaberfahrzeug handelte (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Februar 2007 IV B 73/05, BFH/NV 2007, 1106).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.