19.03.2013 · IWW-Abrufnummer 130960
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Schreiben vom 01.12.2009
Richtlinie zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung
(Entgeltbescheinigungsrichtlinie 2009)
Vom . Dezember 2009
Auf Grund des § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung, der durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) eingefügt worden ist, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Richtlinie zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung:
§1
Inhalt der Entgeltbescheinigung
(1) Eine Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung hat mindestens folgende Angaben zur Arbeitgeberin oder zum Arbeitgeber und zur Arbeitnehmerin oder zum Arbeitnehmer zu enthalten:
1. den Namen und die Anschrift der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers;
2. den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers;
3. die Versicherungsnummer (§ 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers;
4. das Datum des Beginns der Beschäftigung;
5. bei Ende der Beschäftigung in der Bescheinigung für den letzten Abrechnungszeitraum das Datum des Endes der Beschäftigung;
6. den bescheinigten Abrechnungszeitraum sowie die Anzahl der darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage;
7. die Steuerklasse, gegebenenfalls einschließlich des gewählten Faktors, die Zahl der Kinderfreibeträge und die Merkmale für den Kirchensteuerabzug sowie gegebenenfalls Steuerfreibeträge oder Steuerhinzurechnungsbeträge nach Jahr und Monat;
8. den Beitragsgruppenschlüssel und die zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag;
9. die Angabe, dass ein Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhoben wird.
(2) In der Entgeltbescheinigung sind mindestens folgende Entgeltbestandteile der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers darzustellen:
1. die Bezeichnung und der Betrag von Bezügen und Abzügen, ohne die Beiträge und Arbeitgeberzuschüsse zu einer freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie den Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, einzeln nach Art aufgeführt und jeweils mit der Angabe, ob sie sich auf den steuerpflichtigen Arbeitslohn, das Sozialversicherungsbruttoentgelt und das Gesamtbruttoentgelt auswirken und ob es sich dabei um laufende oder einmalige Bezüge oder Abzüge handelt;
2. die Salden der Bezüge und Abzüge nach Nummer 1 als
a) individuell steuerpflichtiger Arbeitslohn, getrennt nach laufenden und sonstigen Bezügen und Abzügen,
b) Sozialversicherungsbruttoentgelt, gegebenenfalls abweichend je Versicherungszweig und getrennt nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen,
c) Gesamtbruttoentgelt ohne Trennung nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen;
3. die gesetzlichen Abzüge vom individuell steuerpflichtigen Arbeitslohn und Sozialversicherungsbruttoentgelt gesondert aus laufendem und einmaligem Bruttoentgelt
a) der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages und
b) der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung;
4. das Nettoentgelt als Differenz des Gesamtbruttoentgeltes nach Nummer 2 Buchstabe c und den gesetzlichen Abzügen nach Nummer 3;
5. der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen zu einer freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und die Gesamtbeiträge für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, für die die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Zahlungsvorgänge für die Beiträge freiwillig übernimmt;
6. die Bezeichnung und der Betrag weiterer Bezüge und Abzüge sowie Verrechnungen und Einbehalte, je einzeln nach Art, die sich nicht auf ein Bruttoentgelt nach Nummer 2 auswirken oder aber zum Gesamtbruttoentgelt beitragen, jedoch nicht an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ausgezahlt werden;
7. der Auszahlungsbetrag als Saldo aus dem Nettoentgelt nach Nummer 4 und den Beträgen nach den Nummern 5 und 6.
Bei der Ermittlung des Gesamtbruttoentgeltes nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wirken sich
1. erhöhend aus die Werte für
a) die Entgeltaufstockung nach dem Altersteilzeitgesetz,
b) geldwerte Vorteile sowie
c) Arbeitgeberzuschüsse zu Entgeltersatzleistungen und
2. mindernd aus die Werte für
a) von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer übernommene Arbeitgeberleistungen, beispielsweise die abgewälzte pauschale Lohnsteuer, sowie
b) die Einstellung in ein Wertguthaben auf Veranlassung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und
3. weder erhöhend noch mindernd aus die Werte für
a) Entgeltumwandlungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes,
b) Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Zukunftssicherung aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Verpflichtungen, im öffentlichen Dienst auch Umlagen und Sanierungsgelder.
(3) Weitere Angaben, soweit tarif- oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen oder andere gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, sind zulässig.
(4) Enthält eine Entgeltbescheinigung die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben, ist sie als Bescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung zu kennzeichnen.
§2
Verfahren
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten eine Entgeltbescheinigung nach § 1 in Textform für jeden Abrechnungszeitraum mit der Abrechnung des Entgeltes; die Verpflichtung entfällt, wenn sich gegenüber dem letzten Abrechnungszeitraum, mit Ausnahme des Abrechnungszeitraums selbst (§ 1 Absatz 1 Nummer 6), keine Änderungen ergeben.
(2) Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer können zur Vorlage der Entgeltbescheinigung gegenüber einem Dritten, der nicht Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, die Angaben, zum Kirchensteuermerkmal und die Angaben nach § 1 Absatz 3 in der Entgeltbescheinigung schwärzen.
Berlin, den . Dezember 2009