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28.08.2015 · IWW-Abrufnummer 144878

Oberlandesgericht München: Urteil vom 16.04.2015 – 23 U 3932/14

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht München

v. 16.04.2015

Az.: 23 U 3932/14

In dem Rechtsstreit
...
- Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
gegen
...
- Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
wegen Forderung
erlässt das Oberlandesgericht München - 23. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2015 am 16.04.2015 folgendes
Endurteil
Tenor:

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.09.2014, Az. 26 O 4020/14, abgeändert wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über alle von dem Kläger im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 16.01.2014 vermittelten und von der Beklagten ausgeführten Versicherungsverträge sowie über alle von dem Kläger bis 16.01.2014 betreuten Versicherungsverträge zu erteilen, für die ihm seit dem 01.01.2011 Bestandspflegeprovisionen sowie seit dem 01.01.2011 Provisionen in seiner Funktion als Generalagent und seit dem 01.08.2012 Provisionen in seiner Funktion als Subdirektor zustehen, und der folgende Angaben enthält:

Name und Anschrift des Versicherungsnehmers

Datum des Antrags

Datum der Vertragsannahme

Tarif der Versicherung

Erklärung, ob Neu- oder Folgeschäft

Beitragshöhe und - zahlungsweise

Datum des Versicherungsbeginns

Versicherungsscheinnummer

im Stornofall: Datum der Stornierung, Stornogrund und Erhaltungsmaßnahmen

Höhe der geleisteten Beitragszahlung.

Im Übrigen wird bzw. bleibt die Klage abgewiesen.
2.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 96 %, die Beklagte 4 %.
3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung des Versicherungsagenturvertrags mit dem Kläger sowie über einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Buchauszug.

Die Parteien schlossen am 30.07.2009 einen Versicherungsagenturvertrag, wonach der Kläger ab 01.08.2009 als hauptberuflicher Versicherungsvertreter eine Hauptagentur übernahm (Anlage K 1). Seit dem 01.01.2011 war der Kläger für die Beklagte als Generalagent tätig, seit dem 01.08.2012 leitete er ein Subdirektion.

Zwischen Mitte August und Mitte September 2013 reichte der Kläger als Versicherungsvertreter online im POA-Wege (Policierung ohne Antrag) insgesamt 16 Versicherungsverträge ein, bezüglich derer die angegebenen Versicherungsnehmer nicht existierten. Für die Anträge erhielt der Kläger, nachdem diese vollautomatisch policiert wurden (sog. Dunkelpolicierung), Provisionsvorschüsse in Höhe von 59.203,62 Euro.

Mit E-Mail vom 21.11.2013 (Anlage zum Protokoll vom 18.06.2014) beauftragte Herr Harald W. von der Beklagten den Zeugen Marco B. mit Recherchen zu diesen Verträgen und den Kunden. Am 27.11.2013 (Anlage B 16) schrieb Herr Harald W. in einer E-Mail an Herrn Christoph K. von der Beklagten: "Von Hr. B. erhielten wir als Stellungnahme von Hr. von F., dass er, Herr von F., hier Geschäft eines ehemaligen Kollegen von seiner Vorgesellschaft ohne Prüfung angenommen und per POA weitergeleitet hätte. Diese Geschäfte (diejenigen vom Sommer diesen Jahres) seien alle wie er nun wisse, fingiert."

Am 04.12.2013 fand im Büro des Zeugen Michael S. eine Besprechung zwischen diesem, dem Zeugen Marco B. und dem Kläger statt. Der Kläger gab an, er habe die Anträge auf Tipp eines Bekannten eingereicht. Der Zeuge Michael S. verlangte nähere Informationen dazu und setzte dem Kläger eine Frist, gegen den namenlich nicht genannten Tippgeber Strafanzeige zu erstatten.

Mit E-Mail vom 10.12.2013 (Anlage B 11) teilte der Kläger dem Zeugen Michael S.mit, es sei klar, dass er, der Kläger, die gesamte finanzielle Verantwortung übernehme. Sein Ziel sei es, den Tippgeber ausfindig zu machen und ein schriftliches Schuldanerkenntnis zu erhalten. Sollte dies nicht klappen, werde er den Tippgeber zur Selbstanzeige auffordern, ansonsten die Anzeige selbst angehen. Hierauf antwortete der Zeuge Michael S. mit E-Mail vom 11.12.2013 (Anlage B 12), die Antwort des Klägers sei unbefriedigend. Am 04.12.2013 sei vereinbart worden, dass der Kläger bis 09.12.2013 Anzeige erstatte und Beweise für den vom Kläger geschilderten Vorgang einreiche. Des Weiteren führt der Zeuge S. aus: "Ich fordere Sie daher auf, ... Beweis für den geschilderten Betrugsfall zu liefern. Als Termin für Ihre Beweislieferung habe ich mir endgültig den 18.12.2014 notiert". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen B 11 und B 12 Bezug genommen. Im Folgenden erstattete der Kläger weder Strafanzeige noch nannte er der Beklagten den Namen des Tippgebers oder übermittelte Beweise für seine Schilderung.

Am 16.01.2014 fand ein Gespräch der Zeugen Michael S. und Marco B. mit dem Kläger statt.

Der Kläger behauptet, er habe bei Einreichung der Anträge nicht gewusst, dass es sich um Scheinanträge nicht existenter Personen handle. Er sei Mitte 2013 von einem langjährigen Bekannten aufgesucht worden. Der Bekannte sei ihm gegenüber als Tippgeber aufgetreten. Im Vertrauen auf die Angaben des Bekannten habe der Kläger über seine Online-Anbindung an die Beklagte entsprechende Versicherungsanträge gestellt. Da sein Bekannter dringend Barmittel benötigt habe, habe er ihm für die Tipps eine Provision in Höhe von 8.000,00 Euro in bar ausgehändigt.

Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam. Es fehle schon an einem wichtigen Grund. Zudem sei die Kündigung verfristet und es fehle an einer vorherigen Abmahnung.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

1.

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Agenturvertrag vom 30.07.2009 nicht durch außerordentliche fristlose Kündigung mit Schreiben vom 02.01.2014 beendet wurde, sondern über den 16.01.2014 hinaus fortbesteht.
2.

Die Beklagte wird dazu verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 16.01.2014 zu erteilen, für die dem Kläger nach dem mit der Beklagten bestehenden Vertrag Provision zusteht.
3.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte aufgrund deren Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Vertragsverhältnisses vom 16.01.2014 ein Anspruch auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs gem. § 89 b HGB zusteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Für den Fall, dass der Kläger mit seiner Klage Erfolg hat, hat die Beklagte hilfsweise im Wege der Widerklage beantragt,

festzustellen, dass das Vermittlervertragsverhältnis vom 30.07.2009 zum 30.06.2014 beendet ist.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16.06.2014 (Bl. 52 f d.A.) das Anerkenntnis der Hilfswiderklage erklärt.

Die Beklagte behauptet, dem Kläger sei am 16.01.2014 das Kündigungsschreiben vom 02.01.2014 (Anlage K 6) ausgehändigt worden. Die Beklagte ist der Ansicht, die fristlose Kündigung sei wirksam, insbesondere liege ein wichtiger Grund vor. Die Schilderungen des Klägers über den namentlich nicht genannten angeblichen Tippgeber seien unglaubwürdig und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit falsch. Die Einreichung von Scheinanträgen durch einen Versicherungsvermittler zerstöre das Vertrauensverhältnis. Eine vorherige Abmahnung sei erfolgt, jedenfalls entbehrlich gewesen. Dem Kläger sei auch rechtzeitig gekündigt worden. Es komme nur darauf an, ab wann die Beklagte gewusst habe, dass es sich um Scheinanträge des Klägers gehandelt habe. Die Kenntnis von etwaigen Stornierungen sei demgegenüber nicht entscheidend. Bezüglich des Buchauszugs seien Ansprüche betreffend das Jahr 2010 verjährt.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage insgesamt abgewiesen. Der Antrag auf Erteilung des Buchauszugs sei unzulässig, da zu unbestimmt. Die fristlose Kündigung sei wirksam. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass das Kündigungsschreiben dem Kläger am 16.01.2014 übergeben worden sei. Ein wichtiger Grund liege vor. Der Kläger habe vorsätzlich 16 Scheinanträge eingereicht, um so an Provisionszahlungen der Beklagten in erheblicher Höhe zu gelangen. Die Angaben des Klägers seien unglaubhaft und der Kläger unglaubwürdig. Eine Verfristung liege nicht vor, da die Beklagte erst Mitte Dezember 2013 sichere Kenntnis gehabt habe, dass der Kläger bewusst Scheinanträge eingereicht habe.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die fristlose Kündigung sei unwirksam, ein Betrug liege nicht vor, da der Kläger von seinem Bekannten selbst getäuscht worden sei. Auf den bloßen Verdacht eines strafbaren Verhaltens habe die Beklagte ihre Kündigung nicht gestützt. Dass der Kläger keine näheren Angaben zur Person seines Bekannten gemacht habe, genüge nicht als Kündigungsgrund. Der Anspruch auf den Handelsvertreterausgleichsanspruch stehe dem Kläger zu, selbst wenn es sich um eine wirksame Verdachtskündigung handle, da es jedenfalls an einem schuldhaften Verhalten des Klägers fehle. Eine Berechnung sei nicht möglich, weil der Kläger schon Ende 2013 und für das Jahr 2014 keine Provisionsabrechnungen mehr erhalten habe. Hinsichtlich des Antrags auf Buchauszug habe das Landgericht nicht auf seine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags hingewiesen und damit gegen § 139 ZPO verstoßen.

Der Kläger beantragt daher:

1.

Das Urteil des Landgerichts wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Agenturvertrag vom 30.07.2009 nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung mit Schreiben vom 02.01.2014 beendet wurde, sondern über den 16.01.2014 hinaus bis zum 30.06.2014 fortbestanden hat.
2.

Die Beklagte wird dazu verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über alle von dem Kläger im Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 30.06.2014 vermittelten und von der Beklagten ausgeführten Versicherungsverträge sowie über alle von dem Kläger betreuten Versicherungsverträge zu erteilen, für die ihm seit dem 01.12.2010 Bestandspflegeprovisionen sowie seit dem 01.01.2011 Provisionen in seiner Funktion als Generalagent und seit dem 01.08.2012 Provisionen in seiner Funktion als Subdirektor zustehen und der insbesondere folgende Angaben enthalten soll:

Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
Datum des Antrags
Datum der Vertragsannahme
Tarif der Versicherung
Erklärung, ob Neu- oder Folgegeschäft
Zweck des Folgegeschäfts
Beitragshöhe und -/ zahlungsweise
Datum des Versicherungsbeginns
Versicherungsscheinnummer
im Stornofall: Datum der Stornierung, Stornogrund und Erhaltungsmaßnahmen
Höhe der geleisteten Beitragszahlung
Höhe und Fälligkeit offener Beitragszahlungen

3.

Hilfsweise zu Antrag 2:

Die Beklagte wird dazu verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über alle von dem Kläger im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2014 abgeschlossenen und ausgeführten Versicherungsverträge sowie über alle abgeschlossenen und ausgeführten Versicherungsverträge zu erteilen, für die dem Kläger seit dem 01.01.2011 Provisionen in seiner Funktion als Generalagent und seit dem 01.08.2012 Provisionen in seiner Funktion als Subdirektor zustehen und der insbesondere folgende Angaben enthalten soll:

Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
Datum des Antrags
Datum der Vertragsannahme
Tarif der Versicherung
Erklärung, ob Neu- oder Folgegeschäft
Zweck des Folgegeschäfts
Beitragshöhe und -/ zahlungsweise
Datum des Versicherungsbeginns
Versicherungsscheinnummer
im Stornofall: Datum der Stornierung, Stornogrund und Erhaltungsmaßnahmen
Höhe der geleisteten Beitragszahlung
Höhe und Fälligkeit offener Beitragszahlungen.

4.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte aufgrund ihrer Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Vertragsverhältnisses vom 16.01.2014 ein Anspruch auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs gemäß § 89 b HGB zusteht.
5.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte an den Kläger über die bislang abgerechneten Provisionen hinausgehend weitere von dem Kläger nach Erteilung des Buchauszugs zu beziffernde Provisionszahlungen zu leisten hat, die nach Erteilung des Buchauszugs begründet sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungsanträge abzuweisen und das Urteil des Landgerichts aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Version des Klägers sei nicht ansatzweise glaubhaft. Auch die Nichtnennung des Namen des Bekannten sei für sich genommen ein Grund für die fristlose Kündigung. Die Klage sei nicht verfristet. Maßgeblich sei insoweit die endgültige Weigerung des Klägers, den Namen des Bekannten zu benennen. Der Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs sei auch in der neuen Fassung unbegründet.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2015 (Bl. 170 ff) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nur bezüglich des Antrags auf Buchauszug - im Wesentlichen - begründet. Im Übrigen verbleibt sie ohne Erfolg.

1. Der Antrag festzustellen, dass der Vertrag nicht durch die fristlose Kündigung mit Schreiben vom 02.01.2014 beendet wurde, sondern über den 16.01.2014 hinaus bis zum 30.06.2014 fortbestanden hat, ist zulässig, aber unbegründet.

1.1 Der Antrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Soweit sich der Antrag von dem in erster Instanz gestellten Feststellungsantrag geringfügig unterscheidet, handelt es sich jedenfalls um eine nach § 533 Nr. 1 ZPO sachdienliche und auch nach § 533 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung.

1.2 Der Feststellungsantrag ist aber unbegründet, da die Beklagte den Vertrag nach § 89 a Abs. 1 HGB, § 92 Abs. 2 HGB am 16.01.2014 wirksam fristlos kündigte:

1.2.1 Die als Anlage K 6 vorgelegte Kündigungserklärung vom 02.01.2014 wurde dem Kläger am 16.01.2014 übergeben. Das Landgericht ist nach Einvernahme der Zeugen Michael S. und Marco B. zu der Überzeugung gelangt, das Schreiben vom 02.01.2014 sei dem Kläger am 16.01.2014 ausgehändigt worden. Gegen die diesbezügliche Beweiswürdigung und die Feststellungen des Landgerichts wendet sich der Kläger in der Berufung nicht. Konkrete Anhaltspunkte i.S. des § 529 Abs. 1 ZPO, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen des Landgerichts insoweit begründen könnten, sind auch ansonsten nicht ersichtlich.

1.2.2 Eine Angabe von Kündigungsgründen in der Kündigungserklärung ist nicht erforderlich (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl, § 89 a Rz. 14). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger im Schriftsatz vom 19.03.2015 (S. 4, Bl. 178 d.A.) zitierten Urteil des EuGH vom 28.10.2010, Rs. C-203/09 (BB 2010, S. 3045 ff.). Diese Entscheidung befasst sich nur mit der Frage, unter welchen Umständen der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei einer Kündigung durch den Unternehmer entfällt. Zur Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung und der Möglichkeit, Kündigungsgründe nachzuschieben, trifft das Urteil keine Aussage.

1.2.3 Die Beklagte wurde bei Ausspruch der Kündigung durch Herrn Jörg Br. und Herrn Michael S. wirksam nach § 164 BGB vertreten. Das Landgericht war nach Einvernahme des Zeugen S. davon überzeugt, dass jedenfalls Herr Jörg Br. Vertretungsmacht zur Unterzeichnung der Kündigung hatte. Hiergegen wendet sich der Kläger in der Berufung nicht. Konkrete Anhaltspunkte i.S. des § 529 Abs. 1 ZPO, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen des Landgerichts insoweit begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

1.2.4 Ein wichtiger Grund für die Kündigung lag vor, da der hinreichend erhärtete Verdacht bestand und besteht, dass der Kläger bewusst Scheinanträge bei der Beklagten eingereicht und auf diese Weise Provisionsvorschüsse in Höhe von 59.203,62 Euro von der Beklagten erhalten hatte:

1.2.4.1. Schon der Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens kann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung eines Versicherungsvertretervertrages begründen, wenn der Verdacht hinreichend erhärtet und dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und Versicherungsvertreter zerstört ist; dabei ist die Aufklärungspflicht des Unternehmers vor Ausspruch der Kündigung begrenzt (von Hoyningen-Huene in Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl, § 89a Rz. 45; Hopt, a.a.O., § 89 a Rz. 20; BGH NJW 1959, S. 878 [BGH 05.02.1959 - II ZR 107/57]; BGH, Urteil vom 09.01.1967, II ZR 226/64, BeckRS 1967, 31169036). Dabei bedarf es nicht den Verdacht eines strafbaren Tuns, es genügt bereits der Verdacht eines Vertrauensbruchs (BGH NJW 1959, S. 878 [BGH 05.02.1959 - II ZR 107/57]).

1.2.4.2. Der Vortrag der Beklagten ist dahingehend zu verstehen, dass die Kündigung - jedenfalls auch - auf den massiven Verdacht gestützt werden soll, der Kläger habe bewusst bei der Beklagten Scheinanträge eingereicht und dadurch Provisionsvorschüsse von knapp 60.000,00 Euro erhalten. Insoweit hat die Beklagte im Schriftsatz vom 06.08.2014 (S. 3, Bl. 103 d.A.) vorgetragen, die Beklagte habe dem Kläger fristlos gekündigt, weil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die vom Kläger behauptete Geschichte, ein Dritter habe ihm die Namen zukommen lassen, frei erfunden sei. Dass die Beklagte endgültige Beweise dafür habe, trägt sie demgegenüber nicht vor. Unschädlich ist, dass die Beklagte die Kündigung daneben als eigenständigen Kündigungsgrund auf die Nichtbenennung des Bekannten stützen will (siehe etwa Schriftsatz vom 11.02.2015, S. 5, Bl. 164 d.A.). Ob die Beklagte möglicherweise als weiteren eigenständigen Kündigungsgrund eine Tatkündigung wegen Betrugs ansieht, kann dahingestellt bleiben.

1.2.4.3. Im vorliegenden Fall bestand bei Erklärung der Kündigung der - auch im hiesigen Verfahren nicht ausgeräumte - ganz erhebliche und hinreichend konkrete Verdacht, dass der angebliche Tippgeber nicht existiert, der Kläger somit bewusst in 16 Fällen Scheinanträge bei der Beklagten einreichte und auf diese Weise Provisionsvorschüsse in Höhe von fast 60.000,00 Euro erhielt:

Die Versicherungsnehmer, für die Anträge eingereicht wurden, existieren nicht, was der Kläger einräumt. Sämtliche Anträge wurden unstreitig im Verfahren der vollautomatischen Policierung eingereicht, bei der es keine individuelle Prüfung der Anträge gibt. Der Kläger weigert sich nach wie vor, den Namen des Tippgebers zu nennen und hat den angeblichen E-Mail-Verkehr mit diesem weder vor der Kündigung noch im hiesigen Verfahren vorgelegt.

Die Erklärung des Klägers, er wolle auf die finanziell und persönlich schwierige Lage des Bekannten Rücksicht nehmen und deshalb weder dessen Namen nennen noch Strafanzeige erstatten, ist unglaubhaft. Zum einen geht es für den Kläger um ganz erhebliche eigene wirtschaftliche Interessen, nämlich den Bestand seines Vertrages mit der Beklagten, von der Beklagten in größerem Umfang geltend gemachte Rückzahlungsansprüche und das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs. Zum anderen hätte der angebliche Tippgeber den Kläger selbst um 8.000,00 Euro betrogen.

Zudem sind die Angaben des Klägers zum äußeren Ablauf widersprüchlich und wenig überzeugend: Schon an der Schilderung, der Kläger habe stets Bargeld in Höhe von 8.000,00 Euro im Tresor vorrätig und habe diese Summe seinem Bekannten bar und ohne Quittung übergeben (Protokoll vom 16.04.2014, S. 4, Bl. 30 d.A) bestehen erhebliche Zweifel. Die Angaben des Klägers dazu, wo er diese Summe dem Bekannten übergeben haben will, wechseln erheblich, wie das Landgericht in seinem Urteil (S. 10 /11) festgestellt hat. Schließlich ist kaum nachvollziehbar, dass der Kläger einerseits den Tippgeber langjährig gekannt und ihm eine erhebliche Geldsumme ausgehändigt haben will, andererseits dieser Bekannte aber für ihn anschließend nicht erreichbar und seine Adresse unbekannt gewesen sein solle.

Der Verdacht, der Kläger habe bewusst Scheinanträge eingereicht, wird entgegen der Ansicht des Klägers (u.a. im Schriftsatz vom 19.03.2015, S. 3, Bl. 177 d.A.) nicht dadurch unplausibel, dass der Kläger mit einer alsbaldigen Aufdeckung und Rückforderung durch die Beklagte zu rechnen hatte. Zum einen ist ohne Weiteres denkbar, dass der Kläger - unvernünftigerweise - hoffte, zumindest ein Teil der Scheinanträge bliebe gewisse Zeit unentdeckt. Zum anderen konnte der Kläger jedenfalls kurzfristig einen finanziellen Engpass überbrücken. Im Übrigen ist die vom Kläger vorgetragene Schilderung des Geschehens noch viel weniger plausibel.

Dass der Kläger bislang strafrechtlich nicht verurteilt wurde, ist für die Wirksamkeit der Verdachtskündigung ohne Belang. Auch wird der dringende Verdacht gegen den Kläger nicht dadurch ausgeräumt, dass das Strafverfahren gegen ihn wegen weiterer Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ausgesetzt ist. Erhebliche neue Umstände, die den dargestellten Verdacht beseitigen könnten, hat der Kläger nicht dargetan.

1.2.4.4. Der Verdacht einer vorsätzlichen Schädigung der Beklagten durch den Kläger wiegt so schwer, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten endgültig zerstört war. Eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungfrist, mithin unstreitig bis 30.06.2014, also für weitere ca. 5 1/2 Monate, war der Beklagten nicht zumutbar. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger durch die Scheinanträge Provisionsvorschüsse in ganz erheblichem Umfang - fast 60.000,00 Euro - erhalten hat. Ob der Kläger den Schaden tatsächlich bereits vollständig oder teilweise beglichen hat, ist letztlich nicht entscheidend. Das zerstörte Vertrauensverhältnis wird dadurch nicht wieder hergestellt. Im Übrigen hat der Kläger im Schriftsatz vom 19.03.2015 (S. 4 f, Bl. 178 f d.A.) nur auf eine Provisionsrückforderung von 15.000,00 Euro (Anlage K 8 und Schriftsatz vom 16.04.2014, S. 9, Bl. 23 d.A.) verwiesen, die bereits abgebucht worden sei. Ferner trägt der Kläger im Schriftsatz vom 19.03.2015 (S. 4 f, Bl. 178 f d.A.) lediglich pauschal vor, keine ordnungsgemäße Endabrechnung der von ihm bis zum 16.01.2014 verdienten Provisionen erhalten zu haben. Auf welche Weise er den restlichen Schaden in Höhe von fast 45.000,00 Euro konkret beglichen hätte, ist daraus nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger unbestritten vorträgt, er habe bislang immer unbeanstandet gearbeitet, ist dies zwar zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Indessen wiegt der hier inmitten stehende Verdacht so schwer, dass die weitere Fortsetzung des Vertragsverhältnisses trotzdem unzumutbar erscheint.

1.2.5 Der Kläger wurde von der Beklagten am 04.12.2013 angehört. Nach Angaben des Zeugen S. (Protokoll vom 18.06.2014, S. 4 f, Bl. 65 f d.A.) hat er dem Kläger die Gelegenheit gegeben, die Existenz des Tippgebers nachzuweisen durch Vorlage des E-Mail-Verkehrs mit diesem und durch die Erstattung einer Strafanzeige. Hierzu habe er dem Kläger letztlich eine Frist bis 18.12.2013 eingeräumt, die aber fruchtlos verlaufen sei. Diese Aussage wird bestätigt durch die Mail des Zeugen S. an den Kläger vom 11.12.2013 (Anlage B 12), in der der Zeuge dem Kläger eine Frist bis 18. Dezember zur Vorlage von Beweisen setzt. Zweifel an den Angaben des Zeugen S. oder seiner Glaubwürdigkeit hat das Landgericht nicht gesehen und sind für den Senat auch nicht ersichtlich.

Unstreitig hat der Kläger weder entsprechenden E-Mail-Verkehr vorgelegt noch Strafanzeige erstattet oder wenigstens den Namen des angeblichen Tippgebers genannt. Eine weitere Anhörung oder weitere Aufklärungsbemühungen der Beklagten waren nicht erforderlich.

1.2.6 Eine Abmahnung des Klägers war nach § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. i.V.m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. nicht nötig. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn das Fehlverhalten des Vertragspartners die Vertrauensgrundlage in so schwerwiegender Weise erschüttert hat, dass diese auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wiederhergestellt werden könnte (BGH NJW-RR 2001, S. 677, 679 [BGH 17.01.2001 - VIII ZR 186/99]; BGH, Urteil vom 26.05.1999, VIII ZR 123/98, [...] Tz. 28). Dies ist vorliegend angesichts der Schwere des Verdachts der Fall.

1.2.7 Die außerordentliche Kündigung ist innerhalb angemessener Frist erfolgt.

1.2.7.1. Die außerordentliche Kündigung nach § 89 a Abs. 1, § 92 Abs. 2 HGB muss in angemessener Zeit ausgesprochen werden. Maßgeblich ist dabei nicht die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Vielmehr ist dem Berechtigten eine angemessene Überlegungsfrist zuzugestehen, deren Dauer sich nach den Umständen des jeweiligen Falls richtet. Sie ist regelmäßig kürzer als zwei Monate, denn ein zweimonatiges Zuwarten kann in der Regel nicht mehr als angemessene Zeitspanne zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung der hieraus zu ziehenden Folgerungen angesehen werden (BGH, NJW 2011, S. 3361, 3362 [BGH 29.06.2011 - VIII ZR 212/08] Tz. 19 m.w.N; BGH, Urteil vom 26.05.1999, VIII ZR 123/98, [...] Tz. 35).

Dabei beginnt die Frist erst ab sicherer Kenntnis des Kündigungsgrundes. Allerdings muss der Unternehmer einem hinreichend konkreten Verdacht nachgehen (Hopt, a.a.O., § 89 a Rz. 30; BGH, Urteil vom 26.05.1999, VIII ZR 123/98, [...] Tz. 36).

1.2.7.2. Nach diesen Grundsätzen ist die am 16.01.2014 ausgesprochene außerordentliche Kündigung noch innerhalb angemessener Frist erklärt:

1.2.7.2.1. Die Beklagte hatte erst mit Ablauf des 18.12.2013 eine hinreichend sichere Kenntnis von dem konkreten Kündigungsgrund. Erst mit erfolglosem Ablauf der vom Zeugen S. dem Kläger gesetzten Frist zur Vorlage von Beweisen für seine Version bestand für die Beklagte der dringende und ausreichend erhärtete Verdacht, dass die Behauptungen der Klägers unzutreffend waren und er bewusst Scheinanträge eingereicht hatte.

Zwar wusste die Beklagte jedenfalls ab Mitte November 2011, dass eine Reihe von Verträgen, die vom Kläger vermittelt wurden, von Beginn an unbezahlt waren, dunkelpoliciert wurden und ein größeres Storno zu erwarten war (s. E-Mail von Herrn Christian K. vom 15.11.2013, Anlage zum Protokoll vom 18.06.2014, nach Bl. 77 d.A). Daraus konnte und musste die Beklagte aber nicht schließen, dass der Kläger bewusstScheinanträge eingereicht hätte. Zudem veranlasste die Beklagte hierauf eine Überprüfung dieser Verträge durch den Zeugen Marco B. (s. E-Mail vom 21.11.2013 von Herrn Harald W. an den Zeugen B., Anlage zum Protokoll vom 18.06.2014, nach Bl. 77 d.A ).

Der Senat verkennt auch nicht die Bedeutung der E-Mail vom 27.11.2013 (Anlage B 16). Danach hatte die Beklagte spätestens am 27.11.2013 eine Stellungnahme des Klägers vorliegen, wonach er Geschäfte eines Bekannten ungeprüft angenommen und per Dunkelpolicierung weitergeleitet habe, nun aber wisse, dass die Geschäfte fingiert gewesen seien. Damit hatte die Beklagte hinreichend sichere Kenntnis einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Klägers, die darin bestand, dass der Kläger ungeprüft Geschäfte übernommen und per Dunkelpolicierung weitergeleitet hatte. Wegen dieser Pflichtverletzung kündigte die Beklagte dem Kläger aber nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärung des Klägers falsch war, der Tippgeber nicht existierte und der Kläger bewusst Scheinanträge eingereicht hatte, waren für die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Im Gespräch vom 04.12.2013 hatte der Zeuge S. nach seinen glaubhaften Aussagen (Protokoll vom 18.06.2014, S. 4 f, Bl. 65 f d.A.) Zweifel an den Erklärungen des Klägers und forderte Beweise für die Existenz des angeblichen Tippgebers. Um diese zu liefern, setzte er dem Kläger eine Frist. Mit Mail vom 10.12.2013 (Anlage B 11) behauptete der Kläger, er mache sich auf die Suche nach dem Tippgeber, werde ihn zur Selbstanzeige auffordern und ggf. dann Strafanzeige erstatten. Daraufhin setzte der Zeuge S. dem Beklagte mit Mail vom 11.12.2013 (Anlage B 12) eine Frist bis 18. Dezember, Beweise für die Existenz des Tippgebers vorzulegen. Erst nachdem auch diese Frist erfolglos verstrichen war, bestand für die Beklagte ein hinreichend dringender und konkreter Verdacht, dass die Angaben des Klägers unzutreffend waren und der Tippgeber tatsächlich nicht existierte.

Aus diesem Ablauf ergibt sich auch nicht, dass die Beklagte trotz konkreter Hinweise die Aufklärung verzögert hätte. Bis 18.12.2013 konnte die Beklagte davon ausgehen, der Kläger werde möglicherweise noch Beweise für die Existenz des Tippgebers vorlegen.

Einer weiteren Beweisaufnahme durch die Vorlage von Mailverkehr seitens der Beklagten bedarf es entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Selbst wenn zugunsten des Klägers dessen Behauptungen unterstellt werden, dass die Beklagte schon im September 2013 von Stornierungen wusste und dass der Kläger den Zeugen B. schon deutlich vor dem 27.11.2013 über das angeblich vom Tippgeber übernommene Geschäft unterrichtete, ändert sich an der Beurteilung nichts. Ein dringender und hinreichend konkreter Verdacht, dass die Angaben des Klägers falsch waren, der Tippgeber nicht existierte und der Kläger bewusst Scheinanträge eingereicht hatte, war damit für die Beklagte nicht erkennbar.

1.2.7.2.2. Die Beklagte hat rechtzeitig ab Kenntnis des Kündigungsgrundes (mit Ablauf des 18.12.2013) die fristlose Kündigung am 16.01.2014 ausgesprochen. Eine Überlegungsfrist von einem Monat erscheint vorliegend der Schwere des Kündigungsgrundes und den beiderseitigen Interessen angemessen. Insbesondere durfte der Kläger aufgrund der Mail des Zeugen S. vom 11.12.2013 (Anlage B 12) und der Schwere des gegen den Kläger bestehenden Verdachts nicht schon vor Mitte Januar 2014 darauf vertrauen, die Beklagte werde keine fristlose Kündigung mehr aussprechen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass bei Verdacht einer Straftat der Unternehmer u.U. sogar das Ergebnis eines Strafverfahrens abwarten kann (Hopt, a.a.O., § 89 a Rz. 30).

1.2.8 Ob auch die Weigerung des Klägers, den Namen des angeblichen Tippgebers zu nennen, für sich eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde und ob es hierfür einer Abmahnung bedurft hätte, bedarf keiner Entscheidung.

2. Der Antrag auf Buchauszug ist zulässig, aber nicht in vollem Umfang begründet.

2.1 Der Antrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt keine nach § 533 ZPO unzulässige Klageänderung in zweiter Instanz vor: Soweit der Kläger im Berufungsverfahren lediglich präzisiert hat, welche konkrete Angaben der Buchauszug enthalten soll, fehlt es bereits an einer Klageerweiterung oder -änderung. Dasselbe gilt für die näheren Angaben dazu, auf welche provisionspflichtigen Geschäfte sich der Buchauszug erstrecken soll. Gegenüber dem allgemeinen Antrag in erster Instanz "alle Geschäfte .... für die dem Kläger nach dem mit der Beklagten zustehenden Vertrag Provision zusteht" handelt es sich um eine Konkretisierung, aber keine Erweiterung oder Einschränkung. Aber selbst wenn man insoweit von einer Klageänderung ausginge, wäre diese nach § 533 Ziff. 1, Ziff. 2, § 529 ZPO zulässig.

Soweit der Kläger den Zeitraum, für den er den Buchauszug begehrt, erweitert hat - nunmehr bis 30.06.2014 - handelt es sich nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht um eine Klageänderung. § 533 ZPO findet für die Fälle des § 264 ZPO keine Anwendung (BGH NJW-RR 2010, S. 1286, 1287 [BGH 22.04.2010 - IX ZR 160/09]).

2.2 Der Antrag ist im Wesentlichen begründet. Kein Anspruch besteht für das Jahr 2010 und ab 16.01.2014. Angaben über den Zweck des Folgegeschäfts und die Höhe und Fälligkeit offener Beitragszahlungen kann der Kläger nicht fordern.

2.2.1 Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2, § 92 Abs. 2 HGB. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Versicherungsvertreter Abrechnungen nicht beanstandet hat und keine Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erteilten Provisionsabrechnungen dargetan sind (Hopt, a.a.O., § 87 c Rz. 17; von Hoyningen-Huene in Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl, § 87 c Rz. 42).

2.2.2 Inhaltlich muss der Buchauszug dem Versicherungsvertreter die Überprüfung der Provisionsansprüche ermöglichen, muss mithin - nur - die Angaben enthalten, die nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 20.09.2006, VIII ZR 100/05, [...] Tz. 17).

Die Beklagte hat konkret in Abrede gestellt, dass das Datum der Vertragsannahme, der Zweck des Folgegeschäfts und Höhe und Fälligkeit offener Beitragszahlungen provisionsrelevant sein könnten. Das Datum der Annahme des jeweiligen Versicherungsvertrages ist provisionsrelevant, da damit überhaupt erst ein Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters entstehen kann.

Hingegen hat der Kläger nicht ausreichend erklärt, weshalb der "Zweck des Folgegeschäfts" provisionsrelevant sein solle. Insoweit hat der Kläger zwar ausgeführt (Protokoll vom 26.02.2015, S. 3, Bl. 172 d.A.), der Zweck des Folgegeschäfts habe Auswirkungen auf die Höhe der Provision. Indessen hat dies die Beklagte bestritten (Protokoll vom 26.02.2015, S. 4, Bl. 173 d.A.). Weitere Erläuterungen oder Beweisangebote dazu hat der Kläger nicht vorgebracht.

Dem Senat erschließt sich zudem nicht, aus welchen Gründen der Kläger Auskunft über Höhe und Fälligkeit offener Beitragszahlungen begehrt. Insoweit hat der Kläger dargetan (Protokoll vom 26.02.2015, S. 4, Bl. 173 d.A.), er benötige die Angaben, weil er vom Beklagten keine Abrechnungen mehr erhalten habe und daher nicht wisse, welche Verträge storniert seien. Indessen muss die Beklagte in den Buchauszug ohnehin Informationen zu den stornierten Verträgen (Datum der Stornierung, Stornogrund und Erhaltungsmaßnahmen) aufnehmen. Welche weiteren Erkenntnisse sich aus Angaben zur Höhe und Fälligkeit offener Beitragszahlungen gewinnen lassen, ist weder vom Kläger erläutert noch sonst ersichtlich.

2.2.3 Der Anspruch auf Buchauszug umfasst Provisionen für Geschäfte ab 01.01.2011. Der weitergehende Antrag des Klägers ist unbegründet: Der Anspruch auf Buchauszug besteht nicht, soweit die betroffenen Provisionsansprüche bereits verjährt sind (BGH NJW 1996, S. 2100, 2101 [BGH 03.04.1996 - VIII ZR 54/95]; Hopt, a.a.O, § 87 c Rz. 19). Der Versicherungsvertreter kann Auskunft bzw. Buchauszug über bereits verjährte Provisionsansprüche auch nicht mit der Begründung verlangen, er benötige die Auskünfte zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB (BGH NJW 1996, S. 2100, 2101 [BGH 03.04.1996 - VIII ZR 54/95]).

Vorliegend fehlt es unstreitig an einer vertraglichen Regelung der Parteien zur Fälligkeit von Provisionsansprüchen. Nach § 87 c Abs. 1 Satz 2 HGB hat die Abrechnung spätestens zum Ende des nächsten Monats zu erfolgen; der Provisionsanspruch wird nach § 87 a Abs. 4, § 92 Abs. 2 HGB fällig am letzten Tag des Monats, an dem über die Ansprüche abzurechnen ist. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nach 195 BGB mit Ablauf des jeweiligen Jahres, in dem die Provisionsansprüche fällig wurden. Vorliegend hat der Kläger im streitgegenständlichen Verfahren etwaige Provisionsansprüche jedenfalls im Jahr 2014 nicht geltend gemacht, so dass die Verjährung nicht nach § 204 Nr. 1 ZPO gehemmt wurde. Mithin ist für sämtliche Provisionen, die 2010 oder 2011 fällig wurden, die Verjährungsfrist am 31.12.2013 bzw. am 31.12.2014 abgelaufen. Allerdings hat die Beklagte die Einrede der Verjährung nur für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 erhoben (Schriftsatz vom 11.11.2015, S. 2, Bl. 161 d.A; Protokoll vom 18.06.2014, S. 3, Bl. 64 d.A.).

Der Anspruch auf Buchauszug umfasst zudem nur Geschäfte, die der Kläger bis 16.01.2014 an die Beklagte vermittelt oder bis zum 16.01.2014 betreut hat. Wie ausgeführt (s. oben Ziff. 1.) wurde das Vertragsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung am 16.01.2014 beendet.

2.3 Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung erloschen. Auch aus dem - nicht nachgelassenen - Schriftsatz der Beklagten vom 09.04.2015 ergibt sich nicht, dass die Beklagte dem Kläger den Buchauszug schon erteilt hätte.

3. Über den zulässigen Hilfsantrag (Berufungsantrag Ziff. 3) ist zu entscheiden, da der Hauptantrag betreffend den Buchauszug teilweise ohne Erfolg bleibt. Indessen führt auch der Hilfsantrag aus den oben Ziff. 2 angeführten Gründen zu keiner weitergehenden Verurteilung der Beklagten.

4. Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass ihm aufgrund der Kündigung durch die Beklagte ein Handelsvertreterausgleich nach § 89 b HGB zusteht, ist unzulässig. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage fehlt dann, wenn der Kläger seinen Anspruch im Wege der Stufenklage sogleich mit einer - zunächst noch unbezifferten - Leistungsklage verfolgen könnte, wodurch ein weiterer Prozess vermieden würde (BGH NJW 1996, S. 2097, 2098; Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl, § 254 Rz. 2). Vorliegend trägt der Kläger vor, er könne den Ausgleichsanspruch nicht beziffern, da die Beklagte ihm keinen Buchauszug erteilt habe. Dies stünde indessen der Erhebung einer Stufenklage nicht entgegen.

Der Kläger wurde vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2015 auf den Vorrang der Leistungs- bzw. Stufenklage hingewiesen (Protokoll S. 4, Bl. 173 d.A.). Der Kläger hat sich hierzu weder in der mündlichen Verhandlung noch im nachgelassenen Schriftsatz vom 19.03.2015 (Bl. 175 ff d.A.) geäußert.

Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass der Antrag auch unbegründet wäre. Der Kläger hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, ob ein Ausgleichsanspruch dem Grunde nach besteht. Unter anderem fehlt jeglicher Vortrag dazu, ob und in welchem Umfang der Kläger für die Beklagte neue (Stamm-)Kunden geworben hat. Auf die weitere Frage, ob der Anspruch nicht ohnehin nach § 89 b Abs. 3 Nr. 2, § 92 Abs. 2 HGB ausgeschlossen ist, kommt es mithin nicht mehr an.

5. Der Antrag des Klägers festzustellen, dass die Beklagte an den Kläger weitere von dem Kläger nach Erteilung des Buchauszugs zu beziffernde Provisionszahlungen zu leisten hat (Berufungsantrag Ziff. 5), stellt eine nach § 533 Ziff. 2, § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO unzulässige Klageerweiterung dar. Der Antrag wurde erstmals in zweiter Instanz gestellt. Maßgeblich hierfür ist die bislang im Rechtsstreit nicht relevante Frage, ob dem Kläger über die bislang abgerechneten Provisionen hinaus weitere Provisionsansprüche gegen die Beklagte zustehen. Hierzu fehlt es nicht nur an Feststellungen des Landgerichts, sondern auch an tatsächlichem Vortrag des Klägers. Gründe i.S. des § 531 Abs. 2, § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, weshalb entsprechender neuer Tatsachenvortrag zu berücksichtigen wäre, sind vom Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags wurde der Kläger ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2015 (Protokoll S. 4, Bl. 173 d.A.), hingewiesen, ohne dass sich der Kläger hierzu geäußert hätte.

6. Über die von der Beklagten in erster Instanz erhobene hilfsweise Widerklage war vom Senat - genauso wie vom Landgericht - nicht zu entscheiden, da die fristlose Kündigung wirksam ist, die Klage insoweit ohne Erfolg bleibt.

7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung nach § 711 ZPO war zu berücksichtigen, dass der Kläger den titulierten Anspruch auf Buchauszug und 4 % der von ihm verauslagten Gerichtskosten sowie 4 % seiner Rechtsanwaltskosten, die Beklagte 96 % ihrer Rechtsanwaltskosten vollstrecken kann.

8. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt.

9. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde nach § 3 ZPO, § 48 Abs. 1 GKG festgesetzt. Der Senat bemisst - wie das Landgericht, vgl. S. 15 des landgerichtlichen Urteils - den Streitwert für den Feststellungsantrag Ziff. 1 mit 100.000,00 Euro, den Streitwert für den Antrag auf Buchauszug (Berufungsantrag Ziff. 2) mit 4.000,00 Euro und für den Feststellungsantrag betreffend den Ausgleichsanspruch (Berufungsantrag Ziff. 4) mit 2.000,00 Euro. Der Hilfsantrag (Berufungsantrag Ziff. 3) erhöht den Streitwert nach § 45 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 GKG nicht. Den Feststellungsantrag Ziff. 5 bemisst der Senat mangels näherer Angaben des Klägers mit 1.000,00 Euro.
Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 107.000,00 € festgesetzt.

Verkündet am 16.04.2015