11.05.2017 · IWW-Abrufnummer 193815
Bundesgerichtshof: Urteil vom 26.04.2017 – IV ZR 126/16
BGB § 313 Abs. 1
Sehen die Bedingungen einer 1991 geschlossenen Rentenversicherung die Versorgung von Hinterbliebenen in Form von Witwenrente vor, so kann eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Lebenspartnerschaft auf der Grundlage des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 begründet hat.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2017
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. April 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Versicherungsvereins, im Falle des Ablebens des Klägers dessen Lebenspartner aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Rentenversicherungsvertrag eine Hinterbliebenenrente zu gewähren.
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Der Beklagte ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende berufsständische Versorgungseinrichtung zur Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung in Form von Renten und Kapitalleistungen. Der 1961 geborene Kläger schloss im Jahr 1991 mit dem Beklagten eine Rentenversicherung. Diese bildet einen wesentlichen Teil der Altersversorgung des Klägers, der sich im Hinblick auf den Vertragsschluss seinerzeit von der Versicherungspflicht beim berufsständischen Versorgungswerk befreien ließ.
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Zu dem vom Beklagten versprochenen Leistungsumfang gehört eine Witwenrente. In den Vertragsbestandteil gewordenen Versicherungsgrundsätzen (AVB) des Beklagten heißt es hierzu:
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Der Kläger begründete mit seinem Lebensgefährten im August 2001 die Lebenspartnerschaft. Im Dezember 2013 benannte er dem Beklagten seinen Lebensgefährten als aus der Rentenversicherung bezugsberechtigten Hinterbliebenen. Der Beklagte lehnte die mögliche Zahlung einer Hinterbliebenenrente an diesen unter Hinweis darauf ab, dass Leistungen an "sonstige Hinterbliebene" in dem versicherten Tarif nicht vorgesehen und in den Beiträgen nicht einkalkuliert seien.
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Der Kläger meint, ein Ausschluss seines Lebenspartners von der Bezugsberechtigung verstoße gegen Art. 3 GG , der in Bezug auf das Vertragsverhältnis der Parteien eine mittelbare Drittwirkung entfalte. Er hat erstinstanzlich beantragt, im Einzelnen bezeichnete Klauseln der §§ 21, 22 und 40 AVB für unwirksam zu erklären. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, hilfsweise die Feststellung begehrt, dass seinem Lebenspartner im Falle des Fortbestehens der Lebenspartnerschaft bei seinem Ableben eine Hinterbliebenenrente wie eine Witwen- und Witwerrente zu gewähren sei. Diesem Antrag hat das Oberlandesgericht entsprochen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte die vollständige Zurückweisung der Berufung, während der Klä ger im Wege der Anschlussrevision hilfsweise eine Klarstellung des oberlandesgerichtlichen Urteilstenors erstrebt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Über die hilfsweise erhobene Anschlussrevision ist nicht zu entscheiden.
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I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2017, 82 [OLG Köln 15.04.2016 - 20 U 1/16] veröffentlicht ist, hat den Feststellungsantrag für zulässig gehalten. Die Parteien stritten um den Umfang der Leistungspflichten aus einem bestehenden Rentenversicherungsvertrag. Damit gehe es um die Feststellung eines bestehenden Rechtsverhältnisses. Der Kläger habe ein Rechtsschutzbedürfnis zu wissen, welches Leistungsversprechen des Beklagten er mit seinen Prämienzahlungen bediene. Ein Feststellungsanspruch ergebe sich dann zwar nicht aus den §§ 21 Abs. 1 Satz 1 , 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG , denn § 19 Abs. 1 AGG sei nach § 33 Abs. 4 AGG auf vor dem 22. Dezember 2007 begründete Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, nicht anwendbar. Auch sei der Beklagte als private Versicherungsgesellschaft nicht unmittelbar an Art. 3 GG gebunden.
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Der geltend gemachte Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung des Lebenspartners des Klägers aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag ergebe sich aber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 313 Abs. 1 BGB . Eine entscheidende Veränderung der rechtlichen Verhältnisse seit dem Vertragsschluss im Jahr 1991 liege in der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2001 sowie seiner späteren Weiterentwicklung und der ebenfalls 2001 erfolgten Verpartnerung des Klägers mit seinem Lebenspartner. Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz sei eine fundamentale Änderung der Rechtslage dergestalt eingetreten, dass erstmals gleichgeschlechtliche Partnerschaften die Möglichkeit der rechtlichen Anerkennung erhalten hätten, die sie in unterhaltsrechtlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht Ehegatten weitgehend gleichgestellt habe. Eine derart grundlegende Änderung der Rechtslage hätten die Parteien bei Abschluss des Vertrages im Jahr 1991 nicht vorausgesehen. Es liege nahe, dass sie bei Kenntnis der geänderten Rechtslage im Rahmen des Vertragsschlusses Regelungen vereinbart hätten, die dieser geänderten Rechtslage gerecht geworden wären. Das ergebe sich aus dem Zweck des abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrages, der der Versorgung nicht nur des Klägers, sondern - aus Sicht bei Vertragsschluss - auch seines etwaigen späteren Ehegatten diene. Die Absicherung der Hinterbliebenen sei konstitutiver Bestandteil der vom Beklagten angebotenen Versicherungen gewesen und habe dem dem Vertrag zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien entsprochen. Die im Vertrag enthaltenen Regelungen und Wertungen als Ausgangspunkt einer ergänzenden Vertragsauslegung geböten im Streitfall einen Einbezug des Lebenspartners des Klägers in das Leistungsversprechen des Beklagten. Das erweitere den Vertragsgegenstand nicht. Über das rechtliche Beziehungsfeld, das mit dem Vertragsschluss im Jahr 1991 habe geregelt werden sollen, greife die vom Kläger erstrebte Auslegung des Vertrages nicht hinaus. Dass die ergänzende Auslegung zu einer erheblichen Störung des Äquivalenzverhältnisses oder überhaupt zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Beklagten führe und daher für diesen unzumutbar sei, lasse sich nicht feststellen. Die im Vertrag versprochene Witwenrente sei keine für den Versicherungsnehmer kostenlose Draufgabe, sondern werde von diesem mit einem deutlichen Abschlag bei der eigenen Rente bezahlt. Dem Vortrag des Klägers, dass sich aus einer Gleichstellung seines Lebenspartners mit einem Witwer oder einer Witwe ein kalkulatorischer Nachteil für den Beklagten nicht ergebe, habe dieser nicht widersprochen.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
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1. Das Berufungsgericht hat den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag allerdings zu Recht für zulässig gehalten.
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a) Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bezi ehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, etwa auf bestimmte Verpflichtungen, beschränken ( Senatsurteil vom 5. März 2014 - IV ZR 102/13 , [...] Rn. 15 m.w.N.). Ein Rechtsverhältnis liegt auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für den späteren Eintritt derselben der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung einer Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt ( Senatsurteil vom 5. März 2014 - IV ZR 102/13 aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1951 - III ZR 119/51 , BGHZ 4, 133 unter I 1; st. Rspr.). Das trifft auf den der Feststellungsklage zugrunde liegenden Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente zu, weil er - sein Bestehen unterstellt - gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1 Satz 1 AVB in dem Rentenversicherungsvertrag zwischen den Parteien bereits dergestalt angelegt ist, dass seine Entstehung allein vom Fortbestand der Lebenspartnerschaft und dem Überleben des Lebenspartners des Klägers abhängt.
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Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass sich das Rechtsverhältnis bereits zu einem konkreten Anspruch oder einer bestimmten Leistungspflicht verdichtet hat. Anders als die Revision meint, sind die diesbezüglichen, vom Senat für die Krankheitskostenversicherung entwickelten Zulässigkeitsanforderungen an die Feststellung der Eintrittspflicht des Versicherers für Behandlungskosten (dazu Senatsurteile vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05 , VersR 2006, 535 Rn. 14 ff.; vom 13. Mai 1992 - IV ZR 213/91 , VersR 1992, 950 unter I 2; vom 23. September 1987 - IVa ZR 59/86 , VersR 1987, 1107 unter 2) hier nicht anwendbar. Ihnen liegt eine Abwägung zwischen dem Interesse des Versicherers, nur diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die dem Versicherungsnehmer berechtigterweise erwachsen, und dem Interesse des Versicherungsnehmers, kein nicht abschätzbares Kostenrisiko für eine medizinische Behandlung eingehen zu müssen, zugrunde ( Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05 aaO Rn. 15). Vergleichbar widerstreitende Interessen bestehen in der privaten Rentenversicherung, wenn die Höhe der zu leistenden Rente wie hier vertraglich vereinbart ist, nicht .
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Ebenso besteht ein Bedürfnis des Klägers an einer alsbaldigen Klärung. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, dass der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist und sein Lebenspartner im Falle des Ablebens des Klägers die Frage eines Leistungsanspruchs gegenüber dem Beklagten zu klären hat. Vielmehr hat ein Versicherter ein rechtliches Interesse, Bestand und Ausgestaltung seiner Hinterbliebenenversorgung vor Eintritt des Versicherungsfalles zu klären, um etwaige Versorgungslücken rechtzeitig erkennen und ihnen gegebenenfalls Rechnung tragen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1982 - I ZR 15/80 , VersR 1982, 1049 unter I; BAGE 79, 236 unter A III 2 a; BVerwGE 38, 346, 348 f. ).
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b) Bei der gebotenen Auslegung des Klagantrags ist - entgegen der Ansicht der Revision - von dem begehrten Feststellungsurteil zu erwarten, dass der bestehende Streit sachgerecht und erschöpfend beigelegt wird (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05 , VersR 2006, 535 Rn. 14; BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 235/04 , NJW-RR 2006, 1485 Rn. 16).
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Inhalt und Reichweite des Klagebegehrens werden nicht allein durch den Wortlaut des Antrags bestimmt. Dieser ist unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen. Dabei ist im Zweifel wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14 , WM 2016, 1599 Rn. 12 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist der Feststellungsantrag - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - dahingehend zu verstehen, dass der Kläger die Feststellung einer Hinterbliebenenrente entsprechend einer Witwenrente berechnet ab Vertragsschluss im Jahr 1991 begehrt. Anhaltspunkte dafür, dass die Rente, abweichend von der sich aus den Versicherungsbedingungen ergebenden Witwenrente, erst ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes berechnet werden soll, ergeben sich aus der auf eine vollständige Gleichbehandlung von Lebenspartnerschaft und Ehe abzielenden Klagebegründung nicht. Die Gewährung einer Witwerrente strebt der Kläger, trotz Verwendung des Wortes "Witwer" im Klagantrag, ersichtlich bereits deswegen nicht an, weil er - wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt - den dafür nach den Versicherungsbedingungen des Beklagten notwendigen Antrag nicht gestellt hat. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Bescheidung des hilfsweise im Wege der Anschlussrevision erhobenen und lediglich das Klagebegehren im Sinne der vorstehenden Auslegung klarstellenden Feststellungsantrags.
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2. Auf der Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts lässt sich die Begründetheit des Feststellungsantrags nicht abschließend beurteilen.
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a) Der Senat hat erhebliche Bedenken, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung des Lebenspartners des Klägers im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rentenversicherungsvertrag hergeleitet werden kann. Im Ergebnis kann dies jedoch offen bleiben, da nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt - vorbehaltlich hiernach erforderlicher weiterer Sachverhaltsaufklärung jedenfalls dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers auf Vertragsanpassung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Die Grenzen zwischen ergänzender Vertragsauslegung und Vertragsanpassung nach den Regeln des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind f ließend ( BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12 , BGHZ 197, 284 Rn. 26 ; MünchKomm-BGB/Finkenauer, 7. Aufl. § 313 Rn. 46 jeweils m.w.N.). Wäre für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum, weil sie das Vertragsverhältnis derart umgestaltete, dass eine Herleitung aus dem Vertragswillen ausschiede, bleibt gleichwohl der Anwendungsbereich für eine Vertragsanpassung wegen gestörter Geschäftsgrundlage eröffnet ( BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12 aaO Rn. 26 f.).
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b) Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut ( BGH, Urteile vom 4. März 2015 - XII ZR 46/13 , NJW 2015, 1523 Rn. 32; vom 24. März 2010 - VIII ZR 160/09 , NJW 2010, 1663 Rn. 17; vom 10. September 2009 - VII ZR 82/08 , BGHZ 182, 218 Rn. 24 ). Zutreffend hat das Berufungsgericht eine schwerwiegende Veränderung solcher Umstände darin gesehen, dass der Kläger mit seinem Lebenspartner eine Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG eingegangen ist, durch die er Unterhalts- und Versorgungsverpflichtungen hat begründen können.
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Die vom Beklagten nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AVB gewährte Witwenrente trägt dem Interesse des Versicherten Rechnung, seinen hinterbliebenen Ehegatten zu versorgen. Sie soll eine durch den Tod des Versicherten und den dadurch bedingten Wegfall von Arbeitseinkommen oder Rente beim Hinterbliebenen entstehende Versorgungslücke schließen (vgl. zur betrieblichen Altersversorgung BVerfGE 124, 199 [BVerfG 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07] unter B I 3 b bb (2) (c); BAGE 62, 345 unter II 1 c). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entnimmt dies bereits der vertraglichen Ausgestaltung der Witwenrente in § 40 Abs. 2 Satz 3 AVB, wonach die Rentenzahlungen bei Wiederheirat der Witwe - entsprechend dem damit wegfallenden Versorgungsbedarf - enden. Vor diesem Hintergrund geht das Berufungsgericht zu Recht und von der Revision unangegriffen davon aus, dass die unterbliebene Erstreckung der Witwenrente auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner in § 22 Abs. 1 Satz 1 AVB auf der - für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1991 zutreffenden - Vorstellung der Parteien beruhte, dass sich gleichgeschlechtliche Lebenspartner mit Blick auf die gegenseitige Versorgung nach dem Tod eines Lebenspartners nicht in einer der Ehe vergleichbaren Weise rechtlich binden konnten.
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Dies hat sich indessen nach Abschluss des Versicherungsvertrages geändert. Zunächst hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) am 1. August 2001 erstmals ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angelegte gleichgeschlechtliche Paarbindung geschaffen (BT-Drucks. 14/3751 S. 1, 33), das die Lebenspartner nach § 2 Satz 1 LPartG zu Fürsorge und Unterstützung und nach § 5 Satz 1 LPartG zum angemessenen Unterhalt verpflichtet. Ergänzend dazu hat das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) Regelungen zur Altersversorgung der Lebenspartner geschaffen. Insoweit befinden sich mittlerweile gleichgeschlechtliche Lebenspartner hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung in einer der Ehe vergleichbaren Situation (vgl. BAGE 129, 105 Rn. 32 ff. und 62; BAGFamRZ 2010, 370Rn. 24 f.).
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Infolgedessen ist die Geschäftsgrundlage des Rentenversicherungsvertrages zwischen den Parteien gestört, weil die dort vereinbarte Witwenrente den dem Vertrag nach den Vorstellungen der Parteien zugrunde liegenden Zweck nicht mehr in vollem Umfang erreichen kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - I ZR 101/94 , BGHZ 133, 281 unter IV 3 b). Die Absicherung der Hinterbliebenen des Klägers ist, wie das Berufungsgericht mit Blick auf § 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Beklagten zutreffend sieht, konstitutiver Bestandteil der von diesem angebotenen Versicherungen. Solange als zu versorgender Hinterbliebener eines Versicherten neben etwaigen Kindern allein die Ehefrau in Betracht kam, wie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien, erfüllte der zwischen den Parteien geschlossene Rentenversicherungsvertrag diesen Zweck. Für den Kläger hat sich indessen mit Eingehen der Lebenspartnerschaft und deren rechtlicher Annäherung an die Ehe der Kreis der zu versorgenden Hinterbliebenen erweitert. Der auf die Versorgung einer Ehefrau beschränkte Rentenversicherungsvertrag wird der vom Kläger gewollten Hinterbliebenenversorgung danach nicht mehr in vollem Umfang gerecht. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Parteien bei Kenntnis der geänderten Rechtslage im Ra hmen des Vertragsschlusses Regelungen vereinbart hätten, die dieser geänderten Rechtslage gerecht würden, wendet sich die Revision nicht.
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c) Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt allerdings noch nicht zu einer Vertragsanpassung. Vielmehr muss, worauf die Revision zutreffend hinweist, gemäß § 313 Abs. 1 BGB als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass dem Vertragsteil, der die Anpassung verlangt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse eine Vertragsanpassung rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt. Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden ( BGH, Urteil vom 4. März 2015 - XII ZR 46/13 , NJW 2015, 1523 Rn. 34; Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13 , NJW 2015, 690 Rn. 23 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. November 2012 - IV ZR 219/12 , VersR 2013, 302 Rn. 7; jeweils m.w.N.). Anders, als die Revision meint, ist dem Kläger ein Festhalten am unveränderten Vertrag danach aber nicht zumutbar.
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aa) Eine Vertragsanpassung scheidet nicht bereits mit Blick auf die vertragliche Risikoverteilung aus. Zwar ermöglichen es Erwartungen und Umstände, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich nur des einen Vertragsteils fallen, grundsätzlich nicht, sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen ( BGH, Urteile vom 12. Juli 2013 - V ZR 122/12 , NJW 2013, 3779 Rn. 18; vom 24. September 2002 - XI ZR 345/01 , NJW 2002, 3695 unter III 2 b insoweit bei BGHZ 152, 114 nicht abgedruckt; MünchKomm-BGB/Finkenauer, 7. Aufl. § 313 Rn. 61). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entnimmt dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag aber nicht, dass allein der Versicherte das Risiko des Hinzutretens eines zusätzlichen, vom Vertrag nicht erfassten Hinterbliebenen tragen soll. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus § 38 Abs. 3 Satz 2 AVB, wonach der bei Rentenbeginn unverheiratete Versicherte anstelle einer Hinterbliebenenversorgung eine um 30% erhöhte Altersrente erhält. Zwar kann durch die Vereinbarung einer (erhöhten) Gegenleistung die Übernahme des Störungsrisikos abgegolten sein (NK/Krebs, 2. Aufl. § 313 Rn. 45). Die dem unverheirateten Versicherten zu seinen Lebzeiten zukommende erhöhte Rentenleistung kann aber die mit der Hinterbliebenenversorgung bezweckte Absicherung gegen die durch den Tod des Versicherten und den dadurch bedingten Wegfall von Arbeitseinkommen oder Rente entstehende Versorgungslücke nicht ersetzen.
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Auch der Gedanke, dass derjenige, der die entscheidende Änderung der Verhältnisse selbst bewirkt hat, aus dem dadurch herbeigeführten Wegfall der Geschäftsgrundlage keine Rechte herleiten kann ( BGH, Urteile vom 21. Dezember 2010 - X ZR 122/07 , NJW 2011, 989 Rn. 27; vom 24. September 2002 - XI ZR 345/01 aaO; vom 4. Juli 1996 - I ZR 101/94 , BGHZ 133, 281 unter IV 3 b; jeweils m.w.N.), greift im Streitfall nicht durch. Zwar beruht das Eingehen der Lebenspartnerschaft durch den Kläger auch auf dessen Entscheidung, er und sein Lebenspartner haben damit aber lediglich ein zuvor seitens des Gesetzgebers durch das Lebenspartnerschaftsgesetz geschaffenes Recht wahrgenommen.
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bb) Ausschlaggebend ist vielmehr, dass dem Interesse des Klägers an einer Hinterbliebenenversorgung seines Lebenspartners im Streitfall eine hervorgehobene Bedeutung zukommt und diesem durch die begehrte Anpassung Rechnung getragen werden kann (vgl. dazu MünchKomm-BGB/Finkenauer aaO Rn. 77).
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(1) Bei Verträgen mit Versorgungscharakter besteht typischerweise ein gesteigertes Schutzbedürfnis des Versorgungsempfängers (MünchKomm-BGB/Finkenauer aaO Rn. 196; NK/Krebs, 2. Aufl. § 313 Rn. 51 und 64; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Januar 1996 - I ZR 65/94 , NJW-RR 1996, 942 unter II 1 b). Dieser ist auf die Versorgungsleistungen in aller Regel angewiesen, weil sie seinen Lebensunterhalt sichern oder einen Beitrag dazu leisten (vgl. zur Anpassung von Versorgungsverpflichtungen BAGE 25, 146 unter B II 5 a; MünchKomm-BGB/ Finkenauer aaO). So liegt es auch im Streitfall. Die vom Kläger begehrte Hinterbliebenenrente dient, der Witwenrente vergleichbar, der Versorgung seines Lebenspartners durch Schließen der bei diesem durch den Tod des Klägers und den dadurch bedingten Wegfall von Arbeitseinkommen oder Rente entstehenden Versorgungslücke. Dementsprechend hat der Kläger, der seinem Lebenspartner nach § 2 Satz 1 LPartG zu Fürsorge und Unterstützung und nach § 5 Satz 1 LPartG zum a ngemessenen Unterhalt verpflichtet ist, ein gewichtiges Interesse an einer seinen Verpflichtungen entsprechenden Hinterbliebenenversorgung seines Lebenspartners.
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Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes und Eingehen der Lebenspartnerschaft längere Zeit hat verstreichen lassen, bevor er den Beklagten aufgefordert hat, seinen Lebenspartner als Hinterbliebenen in der abgeschlossenen Lebensversicherung anzuerkennen. Entgegen der Ansicht der Revision ist dies kein gewichtiges Indiz dagegen, dass dem Kläger ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, weil der Beklagte bislang keine Leistungen aus der Hinterbliebenenversorgung erbracht hat und dem Kläger damit die Folgen der unveränderten Regelung nicht vor Augen geführt worden sind. Auch im Übrigen führt das Abwarten des Klägers nicht dazu, dass ihm ein Festhalten an dem bestehenden Vertrag zuzumuten ist. Es erscheint bereits fraglich, ob - wie die Revision meint - auf die Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2001 und die vom Kläger im selben Jahre eingegangene Lebenspartnerschaft abzustellen ist. Näher liegt es stattdessen, dem Kläger zuzubilligen, dass er erst aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 (BVerfGE 124, 199 ff. [BVerfG 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07] ), die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung auf die Lebenspartnerschaft zu erstrecken, Veranlassung gehabt hat, sich an den Beklagten zu wenden. Dies kann aber offenbleiben, weil nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich ist, dass der Kläger in den Jahren 2009 oder 2001 die Möglichkeit zum Abschluss einer seinen Interessen besser Rechnung tragenden Hinterbliebenenversorgung gehabt hat.
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(2) Ob demgegenüber durchgreifende Interessen des Beklagten betroffen (vgl. MünchKomm-BGB/Finkenauer, 7. Aufl. § 313 Rn. 77) sind und inwieweit ihm grundrechtlicher Schutz mit Blick auf seine Vertragsfreiheit als Unternehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2013, 3086 Rn. 21 [BVerfG 17.07.2013 - 1 BvR 3167/08] ; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 199/10 , BGHZ 191, 159 Rn. 42 ) bei Anpassung eines zivilrechtlichen Versicherungsvertrages im Wege mittelbarer Drittwirkung zugutekommt, lässt sich nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Vortrag der Parteien sowie den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Insoweit ist der Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Die Störung der Geschäftsgrundlage führt nach § 313 Abs. 1 BGB dazu, dass der Vertrag unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen an die veränderten Verhältnisse anzupassen ist ( BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12 , BGHZ 197, 284 Rn. 30 ). Die Revision hat hierzu vorgetragen, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, ob sich aus der Gleichstellung des Lebenspartners des Klägers mit einer Witwe im Streitfall ein kalkulatorischer Nachteil für den Beklagten ergibt, weil bei der Kalkulation der Hinterbliebenenversorgung möglicherweise den versicherten Personenkreis betreffenden Statistiken wie insb esondere Sterbetafeln maßgebliche Bedeutung zukommt. Inwieweit dies Auswirkungen auf die Kalkulation der Versicherungsprämien hat, wird das Berufungsgericht nach ergänzendem Vortrag der Parteien festzustellen haben. Hierbei wird es auch in Rechnung zu stellen haben, dass dem Beklagten im Rahmen der beiderseitigen Interessenabwägung ein Anspruch auf eine erhöhte Prämienzahlung im Zusammenhang mit der vom Kläger begehrten Vertragsanpassung zustehen kann. Ein wesentlich erhöhtes Risiko, das die Grundlagen der Prämienkalkulation beeinflusst und das der Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht voraussehen konnte, muss er nicht kostenfrei tragen (vgl. hierzu auch § 163 VVG ; MünchKomm-VVG/Wandt, 2. Aufl. § 163 Rn. 33 f.). Insoweit könnte sich ein Prämienanpassungsanspruch des Beklagten im Rahmen der Vertragsanpassung zu treffenden Abwägung ergeben.
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(3) Auf die Frage, ob der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG - wie die Revisionserwiderung meint - zugunsten des Klägers im Privatrecht Drittwirkung entfaltet, kommt es danach nicht entscheidungserheblich an. Weitergehende Ansprüche für den Kläger als solche nach den oben erörterten Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergäben sich hieraus jedenfalls nicht.
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cc) Sollte nach den zu treffenden Feststellungen eine Anpassung der Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen, so scheitert diese nicht daran, dass eine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausscheidet, wenn eine gesetzliche Regelung ein bestimmtes Risiko abschließend regelt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - IV ZR 1/11 , VersR 2012, 980 Rn. 22; BGH, Urteile vom 8. Mai 2008 - VII ZR 106/07 , NJW 2008, 2427 Rn. 19; vom 24. März 1994 - VII ZR 159/92 , MDR 1994, 846; vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92 , BGHZ 121, 378 unter III 2 c cc (1)). Ist es der Wille des Gesetzgebers, dass der Erlass eines Gesetzes keine Auswirkungen auf zuvor geschlossene Vereinbarungen haben soll, darf ein Vertragspartner nicht schon aus dem Erlass des Gesetzes für sich allein den Wegfall der Geschäftsgrundlage herleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1958 - VII ZB 10/58 , NJW 1958, 1540 unter 3). Das trifft auf den Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes und dessen spätere Überarbeitung indessen nicht zu.
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(1) Eine ausdrückliche Bestimmung, nach der die Schaffung des Instituts der Lebenspartnerschaft bestehende Versicherungsverträge unberührt lassen soll, enthält das Lebenspartnerschaftsgesetz nicht. Das ihm zugrunde liegende Artikelgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) erstreckt lediglich in seinem Art. 3 § 38 das Eintrittsrecht des nicht benannten Bezugsberechtigten in § 177 Abs. 2 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder der Insolvenz des Versicherers auf den Lebenspartner (vgl. BT-Drucks. 14/3751 S. 65). Das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) enthält keine private Versicherungsverträge betreffenden Übergangsvorschriften.
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(2) Auch § 33 Abs. 4 Satz 1 AGG steht einer auf der rechtlichen Anerkennung der Lebenspartnerschaft beruhenden Anpassung des zwischen den Parteien geschlossenen Rentenversicherungs vertrages nicht entgegen. Diese Vorschrift schließt ihrem Wortlaut nach lediglich die Anwendung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots aus § 19 Abs. 1 AGG auf vor dem 22. Dezember 2007 geschlossene privatrechtliche Versicherungsverträge aus. Ob dies, wie die Revision meint, zugleich bedeutet, dass der Gesetzgeber noch im Jahr 2006 aus der rechtlich en Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nicht den Schluss hat ableiten wollen, dass künftig jede Anknüpfung an die sexuelle Identität in bestehenden älteren privatrechtlichen Versicherungsverträgen nicht mehr zulässig sei, kann dahinstehen. Denn die Erstreckung der Hinterbliebenenversorgung auf den Lebensgefährten des Klägers ist - unabhängig von der Anknüpfung an dessen sexuelle Identität - bereits mit Blick auf den dem Rentenversicherungsvertrag zugrunde liegenden Versorgungszweck geboten.
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Eine Sperrwirkung des § 33 Abs. 4 Satz 1 AGG für die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage besteht nicht, weil nach § 32 AGG die allgemeinen Bestimmungen gelten, soweit - wie hier - im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Insoweit sind namentlich die Vorschriften des Schuldrechts aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergänzend anzuwenden (BT -Drucks. 16/1780 S. 53). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AGG wird im Übrigen die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung durch dieses Gesetz nicht berührt.
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d) Sollte nach den zu treffenden Feststellungen eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage durchzuführen sein, so kommt dabei, anders als die Revision meint, dem Zeitpunkt der Vertragsanpassung keine Bedeutung zu. Die gebotene Gleichstellung des Lebenspartners mit einer Ehefrau erfordert, dass dieser im Versorgungsfall die Hinterbliebenenrente in der gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 AVB vorgesehenen Höhe erhält. Über für in der Vergangenheit liegende Zeiträume zu erbringende Rentenleistungen ist demgegenüber nicht zu entscheiden.
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e) Offenbleiben kann, inwieweit die Parteien verpflichtet gewesen sind, an einer Vertragsanpassung mitzuwirken, bevor der eine den anderen Teil aus dem geänderten Vertragsverhältnis gerichtlich in Anspruch nehmen kann (so BGH, Urteil vom 30. September 2011 - V ZR 17/11 , BGHZ 191, 139 Rn. 33 ; Erman/Böttcher, 14. Aufl. § 313 BGB Rn. 41a; a.A. MünchKomm-BGB/Finkenauer, 7. Aufl. § 313 Rn. 122; jeweils m.w.N.). Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass der Beklagte vorgerichtlich eine Vertragsanpassung abgelehnt und keine weiteren Verhandlungen über eine Vertragsanpassung angeboten hat. Darüber hinausgehende Möglichkeiten einer außergerichtlichen Vertragsanpassung, die den Interessen des Klägers Rechnung getragen hätte und vom Beklagten akzeptiert worden wäre, zeigt die Revision nicht auf. Die dann erhobene Klage kann unmittelbar auf die - nach Auffassung des Klägers - nach dem angepassten Vertragsinhalt geschuldete Leistung gerichtet werden ( BGH, Urteil vom 30. September 2011 - V ZR 17/11 aaO Rn. 34; MünchKomm-BGB/Finkenauer aaO Rn. 127; jeweils m.w.N.).
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f) Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger schließlich seinen Anspruch nicht verwirkt. Verwirkung tritt ein, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde ( Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 , BGHZ 201, 101 Rn. 39 ). Zum Zeitablauf müssen damit besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2 006 - IV ZR 24/04, [...] Rn. 5; BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02 , NJW 2003, 824 unter II 1; vgl. auch Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - IV ZR 242/13 , VersR 2015, 45 Rn. 45). Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Revision trägt dazu nicht vor.
Mayen
Felsch
Harsdorf -Gebhardt
Dr. Karczewski
Dr. Götz
Von Rechts wegen