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21.03.2019 · IWW-Abrufnummer 207849

Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 24.01.2019 – 19 U 169/18

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Köln


Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.09.2018 verkündete Teilurteil des Landgerichts Köln - 89 O 67/17 -, berichtigt durch Beschluss vom 05.10.2018, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

1

G r ü n d e :

2

I.

3

Das Landgericht hat die Beklagte mit dem angegriffenen Teilurteil dem Klageantrag zu I. des Klägers entsprechend verurteilt, diesem einen Buchauszug über sämtliche Sachversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Unfallversicherungen, Kraftfahrtversicherungen und Rechtsschutzversicherungen, die zwischen der Beklagten und Versicherungskunden zustande gekommen sind und die der Kläger als sogenannte R- bzw. Z-Kundenbestände zur Betreuung im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2016 in ihrem Bestand hatten, zu erteilen, wobei der Buchauszug Auskunft über die folgenden Punkte zu geben hat:

4

1. Name und Anschrift des Versicherungsnehmers und Angabe, wem dieser zugeschlüsselt war, also dem Kläger oder einem der o.g. Mitarbeiter

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2. Versicherungsscheinnummer

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3. Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Produkt/Tarifart, provisionsrelevante Sondervereinbarungen)

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4. Vom Versicherungsnehmer zu zahlende Jahresprämie einschließlich eventueller Erhöhungen (Höhe, Fälligkeit)

8

5. Höhe und Datum der Zahlungseingänge der Zahlungen des Versicherungsnehmers an das Versicherungsunternehmen

9

6. Datum einer eventuellen Stornierung, Datum und Art der Kenntnis von der Stornogefahr durch die Beklagte bzw. den Kooperationspartner, Gründe der Stornierung und Datum und Art der ergriffenen Bestandhaltungsmaßnahmen

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7. Zeitraum innerhalb des Auskunftszeitraumes, in dem der Vertrag dem Kläger oder den o.g. Mitarbeitern als R- bzw. Z-Kundenbestand zugeschlüsselt war.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten über den Sach- und Streitstand erster Instanz sowie der dort gestellten Sachanträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Teilurteil Bezug genommen.

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Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 11.09.2018 zugestellte Teilurteil hat die Beklagte mit am 01.10.2018 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 09.11.2018 eingegangenen Schriftsatz begründet.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des am 07.09.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az.: 89 O 67/17, wird der Klageantrag zu I. abgewiesen.

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Mit Verfügung vom 15.11.2018 ist die Beklagte dazu aufgefordert worden, zum Berufungsstreitwert und zur Beschwer vorzutragen. Ebenso ist die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass sich bei einer Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs die Beschwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, richtet.

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Mit Schriftsatz vom 12.12.2018 hat die Beklagte vorgetragen, dass ihr Interesse, die Buchauszüge nach § 87c Abs. 2 HGB nicht erarbeiten zu müssen, aufgrund des damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwands bereits als erheblich betrachtet werde. Es komme hinzu, dass die streitigen Datenbestände zunächst durch die IT-Abteilung herausgefiltert werden müssten, da hierzu aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen keine konkreten Aufzeichnungen getätigt worden seien. Soweit ein derartiges Herausfiltern überhaupt möglich wäre, sei dieser Vorgang bereits mit einem erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden, der schätzungsweise 30-40 Stunden betragen dürfte. Hinzu komme der weitere Zeit- und Arbeitsaufwand der für die Provisionsberechnungen zuständigen Sachbearbeiter, welche die so aufgefundenen und häufig weit in der Vergangenheit liegenden Daten aufarbeiten müssten, um dem hier streitigen Auskunftsanspruch, welcher dem sonst üblichen Buchauszug entsprechen dürfte, in ausreichendem Maße nachzukommen. Die weitergehende Aufarbeitung müsse mit schätzungsweise 60-70 Stunden angesetzt werden, die auf die verschiedenen Mitarbeiter aufzuteilen wären. Unter Beachtung dieser beiden Arbeitsschritte dürfte sich der Zeitaufwand auf mindestens 100 Stunden belaufen, wobei der tatsächliche Arbeitsaufwand in dieser Konstellation weitaus höher liegen dürfte, so dass die Beklagte den Wert der Beschwer zunächst schätzungsweise auf 5.000,00 Euro festgelegt habe. Da es sich bei diesen Tätigkeiten um berufstypische Leistungen der Beklagten handele, dürfte insoweit zumindest ein Betrag von 21,00 Euro pro Stunde im Sinne des § 22 JVEG in Ansatz gebracht werden, so dass unter Berücksichtigung von mindestens 100 Arbeitsstunden zumindest von einem Berufungsstreitwert von 2.100,00 Euro auszugehen sei.

17

Mit Beschluss vom 20.12.2018 (Bl. 145 GA) hat der Senat den Wert für das Berufungsverfahren auf bis zu 600,00 Euro festgesetzt und zudem darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das angegriffene Teilurteil als unzulässig zu verwerfen. Der Beklagten ist Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen zwei Wochen gegeben worden. Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 08.01.2019 zugestellt worden.

18

II.

19

1. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig und deshalb gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

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Hinsichtlich der insoweit maßgeblichen Erwägungen wird auf den Beschluss des Senats vom 20.12.2018 Bezug genommen. In diesem hat der Senat ausgeführt:

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"Der Berufungsstreitwert ist auf bis zu 600,00 € festzusetzen. Das für den Berufungsstreitwert und damit die vorliegende Beschwer der Beklagten gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO relevante Abwehrinteresse richtet sich vorrangig danach, welcher voraussichtliche Zeit- und Kostenaufwand für den Rechtsmittelkläger mit der Auskunftserteilung verbunden sein wird (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Beschlüsse vom 09.07.2013 - 19 U 67/13 -, 18.10.2011 - 19 U 110/11 -, 30.08.2011 - 19 U 76/11 -, 14.07.2016 - 19 U 58/16 -, jeweils m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rdn. 16 „Auskunft“, m. w. N.). Hierauf ist die Beklagte mit Verfügung des Senats vom 15.11.2018 hingewiesen worden.

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Das Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 12.12.2018 beschränkt sich ohne jeglichen substantiierten Vortrag auf die Mitteilung, dass von einem erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand ausgegangen werde, der mit 30-40 Stunden für das "Herausfiltern" der Datenbestände sowie mit 60-70 Stunden für die "Aufarbeitung" der Daten beziffert wird. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die titulierte Auskunftsverpflichtung sich auf den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2016 bezieht, ist von der Beklagten in keiner Weise dargelegt und auch für den Senat nicht nachvollziehbar, wie die Erfüllung der titulierten Auskunftsverpflichtung einen derart umfangreichen Zeit- und Kostenaufwand auslösen soll. Das Vorbringen der Beklagten hierzu ist ohne konkreten Fallbezug und erkennbar "gegriffen". Im Hinblick hierauf schätzt der Senat den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Erfüllung der titulierten Auskunftsverpflichtung auf bis zu 600,00 €. Schließlich hätte die Beklagte ihre tatsächlichen Angaben zum Wert des Abwehrinteresses gem. § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft machen müssen."

23

Der Senat hält hieran auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage fest. Die Beklagte hat hierzu keine Stellungnahme mehr abgegeben.

24

2. Der Senat lässt die Berufung gegen das angegriffene Teilurteil nicht zu, weil ein Grund hierfür gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegt.

25

Der Senat ist zu einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung befugt. Diese ist zwar, wie sich aus § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO ergibt, grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Berufungsgericht allerdings - bevor es die Berufung mangels ausreichender Beschwer verwerfen darf - eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600,00 Euro übersteigt, das Berufungsgericht diesen Wert aber nicht für erreicht hält (s. hierzu nur BGH, Beschl. v. 28.01.2016 - III ZB 96/15, juris Rn. 12 m.w.Nachw.). Vorliegend lässt sich im Hinblick auf die Anordnung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro im Rahmen der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angegriffenen Teilurteils mit der gebotenen Eindeutigkeit feststellen, dass das Landgericht über die Zulassung der Berufung nicht befunden hat, weil es von einer Beschwer der Beklagten ausgegangen ist, die 600,00 Euro übersteigt.

26

Die Berufung gegen das angegriffene Teilurteil des Landgerichts Köln ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift vom 09.11.2018 nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Dem Rechtsstreit liegen keine abstrakten und/oder klärungsbedürftigen Rechtsfragen zugrunde. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO. In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit geht es um eine einzelfallbezogene Rechtsanwendung, nämlich insbesondere die Auslegung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses. Soweit die Beklagte rügt, das Landgericht habe ihr erstinstanzliches Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 28.02.2018 nicht ausreichend berücksichtigt und damit in der Sache die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs rügt, hätte sie dies im Wege der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO vorbringen können und müssen, Gründe für die Zulassung der Berufung ergeben sich auch hieraus nicht.

27

3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist auch der endgültige Streitwert der Berufung auf bis zu 600,00 Euro festzusetzen.

28

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

29

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 600,00 Euro