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30.10.2012 · IWW-Abrufnummer 211091

Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 25.07.2012 – 3 K 376/11

1. Für die Entscheidung, ob ein Lehrgang auf die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung oder auf die Vermittlung von auf den Beruf zugeschnittenen und für den Beruf wichtigen psychologischen Erkenntnissen ausgerichtet ist, bedarf es konkreter Feststellungen zu den Lehrinhalten und dem Ablauf des Lehrgangs sowie den teilnehmenden Personen.

2. Für die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit muss sich der Inhalt eines Seminars durch eine konkrete Berufsbezogenheit von einer allgemein für mehr oder weniger jedermann zugänglichen und nützlichen Persönlichkeitsbildung abheben.


Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für den Besuch der Kurse „Explorations in Human Development” der Ridhwan Teachers als Fortbildungskosten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind.

Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Prozessberater bei der Z GmbH und die Klägerin als Lehrerin, die in den Streitjahren jedoch nicht im regulären Schuldienst, sondern im Fachministerium eingesetzt war.

Mit Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2006 machten die Kläger u.a. Fortbildungskosten für die gemeinsame Teilnahme an 3 Kursen „Explorations in Human Development” als Werbungskosten geltend. Die Kurse fanden vom 03.02. bis 09.02.2006, 16.06. bis 22.06.2006, 29.09. bis 05.10.2006 jeweils für den Kläger und die Klägerin statt. Der Kläger gab Aufwendungen i.H.v. 2.306 € (Kursgebühren 740 €; Fahrtkosten 786 €; Fahrtkosten Mitfahrer 21 €; Verpflegungsmehraufwand 420 €; Übernachtungskosten 339 €) an. Die Klägerin gab Aufwendungen i.H.v. 2.939 € (Kursgebühren 1.315 €; Fahrtkosten 229 €; Verpflegungsmehraufwand 372 €; Übernachtungskosten 1.023 €) an.

Mit Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2008 machten die Kläger wiederum Fortbildungskosten für die Kurse „Explorations in Human Development” geltend. Der Kläger machte Aufwendungen für die Teilnahme an einer Veranstaltung i.H.v. 482 € und die Klägerin für die Teilnahme in der Zeit 01.02. bis 07.02.2008, 15.06. bis 21.06.2008 und 12.09. bis 16.09.2008 i.H.v. 2.511 € (Kursgebühren 1.390 €; Fahrtkosten 225,60 €; Verpflegungsmehraufwand 228 €; Übernachtungskosten 667,40 €) geltend.

Die Kurse wurden vom DHAT (Diamond Heart and Training) Institute, Berkley, Kalifornien U.S.A. bzw. den Ridwhan Teachers abgehalten. Die Ridwhan School wurde von Almaas, Ali Hameed gegründet. Beim „Diamantpfad” zur Selbstverwirklichung, den die Ridhwan-Schule lehrt, geht es um die immer währende Erforschung der eigenen Erfahrung als Mittel zur Befreiung des menschlichen Wesens von den konditionierten Mustern der Vergangenheit und festen Selbstbildern hin zu einem Einblick ins Wesen der Wirklichkeit. „Explorations in Human Development” bedeutet nach den in englischer Sprache abgefassten Unterlagen der Ridhwan-Schule die Erforschung, Analyse und Einsicht sowohl als Prozess des Fühlens, Denkens und Tuns von Menschen als einzelne Personen, Gruppen oder Organisationen innerhalb ihrer Umgebung und der Welt. Der „diamond approach” ist der Pfad des spirituellen Lehrens und die Methode der Ridhwan-Schule.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 29.07.2008 sowie mit Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 31.05.2010 hat das Finanzamt diese geltend gemachten Fortbildungsaufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen, da die private Veranlassung im Vordergrund stünde.

Mit Einspruchsentscheidung vom 22.02.2011 berücksichtigte das Finanzamt zusätzliche Werbungskosten im Bereich der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung für 2006 und der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer für das Jahr 2008. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Bereichs der Fortbildungskosten wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück.

Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 29.07.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.02.2011 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten i.H.v. 2.306 € und bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten i.H.v. 2.939 € berücksichtigt werden sowie den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 31.05.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.02.2011 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten i.H.v. 482 € und bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten i.H.v. 2.511 € berücksichtigt werden.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger sei als Prozessberater (internes Consulting) tätig und führe dabei mit den unterschiedlichsten Abteilungen des Unternehmens Beratungsgespräche, Tätigkeitsanalysen, Moderationen usw. durch, um dadurch eine Verbesserung der Geschäftsprozesse zu erreichen. Insbesondere gehe es darum, den Ängsten der Mitarbeiter zu begegnen. Der Arbeitgeber des Klägers, die Firma Z GmbH habe mit Schreiben vom 26.11.2008 bescheinigt, dass zu den Aufgaben des Klägers in der Abteilung „Business Process Consulting” die Moderation von Workshops und die Begleitung von abteilungsübergreifenden Projekten gehöre. Hierfür seien Kommunikationsfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Selbstreflexion und soziale Kompetenz unbedingt erforderlich, um die aktuellen Aufgaben zu erfüllen. Es sei daher ausdrücklich zu begrüßen, wenn sich der Kläger auf diese Weise regelmäßig fortbilde.

Die Klägerin sei Förderschullehrerin und seit dem Jahr 2003 zum Dienst im Fachreferat Grundsatzfragen der sonderpädagogischen Förderung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur tätig. Das Ministerium habe mit Schreiben vom 10.10.2008 bescheinigt, dass die von der Klägerin besuchte Fortbildung „Explorations in Human Development” darauf abziele, das Handeln von Lehrerinnen und Lehrern zu professionalisieren, ihre Kompetenzen und ihre Handlungsrepertoire, insbesondere bezüglich Konfliktmanagement und Problemlösungsstrategien auch im Hinblick auf Führungs- und Leitungsaufgaben zu erweitern, um diese z.B. beim Initiieren und Steuern von Entwicklungsprozessen in der Schule anwenden zu können. Die Fortbildungsreihe erfülle damit die Zielsetzung der Lehrerfortbildung. Die Fortbildung des DHAT-Institutes Berkeley sei daher als im dienstlichen Interesse stehend anerkannt worden. Die Klägerin sei unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst befreit worden. Jedoch erfolge für diese Fortbildungsveranstaltung keine Erstattung der Teilnahmegebühren oder der Reisekosten.

In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ergänzend vorgetragen, dass an den Kursen jeweils ca. 100 Personen teilgenommen hätten. Es gebe einen Vortrag zu dem Rahmenthema des jeweiligen Kurses von ca. 1 Stunde (teaching), danach werde in Kleingruppen von 2 bis 3 Personen weitergearbeitet (exercise) und schließlich werden die Ergebnisse in der Gruppendiskussion in der gesamten Gruppe erörtert. Der Teilnehmerkreis sei auch homogen. Teilnehmer seien im Wesentlichen helfende Berufe, zum großen Teil Lehrer, Sozialpädagogen, Psychotherapeuten, teilweise selbständige Personen aus der Wirtschaft, Mediziner, Rechtsanwälte und Personen aus beratenden Tätigkeiten, auch aus Firmen. Eine Aussage dazu, inwieweit Bewerber mangels Ausgangsqualifikationen abgewiesen werden, könne nicht gemacht werden. Die Kurse würden dem Erwerb und der Vermittlung von Schlüsselqualifikationen dienen. Im Übrigen wird auf die Teilnahmebescheinigungen und die Tagesabläufe der einzelnen Seminare verwiesen.

Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Die Anerkennung als Werbungskosten setze voraus, dass die Aufwendungen objektiv durch die beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlasst sind und subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern, seien nur abziehbar, wenn die berufliche Veranlassung bei Weitem überwiege und private Gesichtspunkte nur eine untergeordnete Rolle spielen. Für die Entscheidung, ob ein Lehrgang auf die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung oder auf die Vermittlung von auf den Beruf zugeschnittenen und für den Beruf wichtigen psychologischen Erkenntnissen ausgerichtet ist, bedürfe es daher konkreter Feststellungen zu den Lehrinhalten und zum Ablauf des Lehrgangs sowie zu den teilnehmenden Personen. Ein detailliertes Kursprogramm und ein Teilnehmerverzeichnis sei von der Klägerseite nicht vorgelegt worden. Die vorgelegten Schreiben des Kultusministeriums sowie des Arbeitgebers des Klägers würden lediglich bestätigen, dass diese Lehrgänge für die Berufsausübung durchaus förderlich seien. Der Umstand, dass der Dienstherr bzw. der Arbeitgeber die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen als berufsfördernd befürworte, bedinge noch nicht die einkommensteuerrechtliche Abziehbarkeit der entsprechenden Kosten. Wenn Steuerpflichtige den Abzug von Werbungskosten begehren, so hätten sie die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen, die den Abzug der Werbungskosten dem Grund und der Höhe nach begründen, zu tragen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.

Dem Gericht liegt die Einkommensteuerakte der Kläger für die Jahre 2006 bis 2008 sowie die Akte über das Rechtsbehelfsverfahren vor.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Das Finanzamt hat zu Recht die geltend gemachten Aufwendungen für die Seminare nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des EStG).

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehören hierzu auch Bildungsaufwendungen, sofern sie beruflich veranlasst sind (BFH-Urteile vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 15. März 2007 VI R 61/04, BFH/NV 2007, 1132, m.w.N.). Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden (BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459, m.w.N.). Aufwendungen für einen Lehrgang sind demnach als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (vgl. BFH-Urteile vom 28. August 2008 VI R 44/04, BFHE 222, 566, BStBl II 2009, 106; und VI R 35/05, BStBl II 2009, 108).

Aufwendungen für die Lebensführung sind hingegen gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG einkommensteuerrechtlich nicht abzuziehen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbaren Reisekosten aber auch anderer Aufwendungen nicht entgegen. Bestehen nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen des FA und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen weiterhin gewichtige Zweifel, dass den als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen eine berufliche Veranlassung zugrunde liegt, so kommt für die strittigen Aufwendungen schon aus diesem Grund ein Abzug insgesamt nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 673). Bestehen keine Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen.

Ob der Steuerpflichtige Aufwendungen für einen Lehrgang aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, die in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz obliegt, zu entscheiden (z.B. BFH-Urteil vom 12. April 2007 VI R 77/04, BFH/NV 2007, 1643, m.w.N.).

Für die Entscheidung, ob ein Lehrgang auf die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung oder auf die Vermittlung von auf den Beruf zugeschnittenen und für den Beruf wichtigen psychologischen Erkenntnissen ausgerichtet ist, bedarf es deshalb konkreter Feststellungen zu den Lehrinhalten und dem Ablauf des Lehrgangs sowie den teilnehmenden Personen (Urteil des FG München vom 28.07.2005 15 K 4588/03, EFG 2006, 38). Nach der Rechtsprechung des BFH, wird die berufliche Veranlassung eines Lehrgangs, der die Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit zum Gegenstand hat, insbesondere dadurch indiziert, dass der Lehrgang von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt wird, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. August 2008 VI R 44/04, BFHE 222, 566, BStBl II 2009, 106). Das hat der BFH zum Beispiel in seiner Rechtsprechung zum Neuro-Linguistischen Programmieren (NLP-Kurse) entschieden. Soweit in den Kursen Aspekte des sicheren Auftretens, der Kommunikationsfähigkeit, der Konfliktlösung, der Flexibilität und Kreativität, der Persönlichkeitsentwicklung sowie der Vertrauensbildung in beruflicher und privater Hinsicht berücksichtigt und Instrumente zur Anwendung im beruflichen wie im partnerschaftlichen Bereich angeboten werden, ist dies für die Berücksichtigung als Werbungskosten unschädlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 28. August 2008 VI R 44/04, BFHE 222, 566, BStBl II 2009, 106).

Für die homogene Zusammensetzung des Teilnehmerkreises ist es ausreichend, dass die Kursteilnehmer aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben. Der Teilnehmerkreis ist damit als homogen anzusehen, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber in ihren jeweiligen Berufsgruppen Führungspositionen innehaben und aufgrund dieser Leitungsfunktionen an einer Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit (z.B. durch NLP-Kurse) oder der Befassung mit Problemfeldern von Führungskräften aus unterschiedlichen Berufen (Supervision Kurse) interessiert sind (vgl. BFH-Urteile vom 28. August 2008 VI R 44/04, BFHE 222, 566, BStBl II 2009, 106 und VI R 35/05, BFHE 223, 1, BStBl II 2009, 108; Schmidt/Loschelder, EStG, 31. Auflage, § 12 Rz. 25 „Persönlichkeitsentfaltung”).

Begehrt ein Steuerpflichtiger den Abzug von Werbungskosten, so trägt er die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen, die den Abzug der Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach begründen (vg. BFH-Urteil vom 07.07.1983 VII R 43/80, BStBl II 1983, 760; Schmidt/Loschelder, EStG, 31. Auflage, § 9, Rz. 186). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen im Streitfall die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug nicht vor.

a) Die Kurse bzw. die Aufwendungen hängen nicht objektiv mit dem Beruf zusammen und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten ist nicht auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt. Nach den von den Klägern vorgelegten Seminarunterlagen zur Ridhwan School sowie Informationen des Seminaranbieters im Internet (www.ridhwan.org) handelt es sich bei deren Kursen inhaltlich um ein Selbstverwirklichungsprogramm, bei dem modernes psychologisches Know-how verbunden mit spirituellen Prinzipien wirkt. Die Lehre der Ridhwan School verbindet die Weisheit spiritueller Traditionen mit dem Wissen der heutigen Entwicklungs- und Tiefenpsychologie. Im Vordergrund steht das Individuum als menschliches und spirituelles Wesen. Als Langzeitziel wird die Weiterentwicklung der Menschheit angegeben. Die Seminare setzen sich mit den Themen zwischenmenschliche Beziehungen, Sexualität, Liebe, Wahrheit, Aufrichtigkeit und Spiritualität auseinander. Inhaltlich erfassen die Seminare eine große Bandbreite allgemeiner Themen der individuellen Persönlichkeitsentfaltung und -entwicklung. Insbesondere ist nur auszugsweise auf das von den Klägern vorgelegte Seminarmaterial z.B. persönliche Qualität der Liebe, persönliche Geschichte der Liebe, Liebe und Feminismus, Liebe und Sexualität, Autonomie und Trennung, optimale Distanz sowie Lebenspraktik hinzuweisen. Die Themen werden nach der Einlassung der Kläger zunächst allgemein mit einem Vortrag, dann in Kleingruppen besprochen und schließlich die Ergebnisse der Gruppenarbeit in der gesamten Gruppe diskutiert. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei den Kursen um einen Lehrgang für die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung und ein Selbstverwirklichungsprogramm ohne Berücksichtigung der konkreten beruflichen Situation der einzelnen Teilnehmer. Auch von der Klägerseite wurde eingeräumt, dass die Kurse der Vermittlung von Schlüsselqualifikationen dienen. Es wurde zudem nicht vorgetragen, dass die Kleingruppen nach den von den Teilnehmern ausgeübten Berufen eingeteilt wurden. Der berufliche Bezug ergibt sich auch nicht aus den Bescheinigungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und der Freistellung zur Teilnahme. Bescheinigt wird allgemein ein Nutzen der Teilnahme ohne jedoch konkret auszuführen, welche Inhalte für die berufliche Tätigkeit konkret nützlich sind.

Der Senat kann nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und Auswertung der vorgelegten Unterlagen nicht feststellen, dass in den Kursen Lösungsmöglichkeiten oder -ansätze für die konkreten Arbeitsplatzsituationen der einzelnen Teilnehmer erarbeitet werden (BFH-Urteil vom 28. August 2008 a.a.O. in BStBl II 2009, 108). Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass der Weg zur Verbesserung berufsspezifischer Prozesse und des beruflichen Umfelds sowie zur Förderung der Berufstätigkeit häufig über Selbsterfahrung und -reflexion verlaufen wird. Für die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit muss sich der Inhalt eines Seminars jedoch durch eine konkrete Berufsbezogenheit von einer allgemein für mehr oder weniger jedermann zugänglichen und nützlichen Persönlichkeitsbildung abheben. Eine solche konkrete Berufsbezogenheit haben die Kläger nicht nachgewiesen.

b) Zudem hat die Klägerseite nicht nachgewiesen, dass ein homogener Teilnehmerkreis an den Kursen teilnahm. Die Kläger haben trotz der Aufforderungsschreiben des Gerichts vom 13.05.2011 (verbunden mit Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 2 FGO) und vom 27.06.2012 (mit der Ladung) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Aufstellung der Teilnehmer vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung wurde als Teilnehmerkreis helfende Berufe, zum großen Teil Lehrer, Sozialpädagogen, Psychotherapeuten, teilweise selbständige Personen aus der Wirtschaft, Mediziner, Rechtsanwälte und Personen aus beratenden Tätigkeiten benannt. Eine derart allgemeine Bezeichnung der Teilnehmer, die im Streitfall mangels der Vorlage einer Aufstellung auch nicht überprüft werden kann, genügt nicht zum Nachweis eines homogenen Teilnehmerkreises. Diese Bezeichnung lässt weder erkennen noch überprüfen, ob die Teilnehmer aufgrund ihrer Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben. Schließlich üben auch die beiden Kläger, die zumindest im Jahr 2006 die gleichen Kurse besucht haben, unterschiedliche Berufe aus, und haben daher unterschiedliche fachliche Interessen. Zudem musste in der mündlichen Verhandlung offen bleiben, ob Bewerber mangels Ausgangsqualifikationen als Kursteilnehmer abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

VorschriftenEStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2