28.05.2020 · IWW-Abrufnummer 215904
Oberverwaltungsgericht Münster: Urteil vom 08.01.2020 – 4 B 1100/19
1. Die Typik der in § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GewO genannten vermögensrelevanten Straftatbestände indiziert nach dem klaren Willen des Gesetzgebers regelmäßig die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Die Regel kann nur aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden. Dafür muss der Erlaubnisinhaber Umstände vortragen, die trotz einer einschlägigen Verurteilung ausnahmsweise eine andere Beurteilung zulassen.
2. § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GewO differenziert nicht nach Straftaten, die im privaten oder im gewerblichen Bereich begangen wurden. § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GewO dient der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. Nach den europarechtlichen Vorgaben ist eine einschlägige Eintragung im innerstaatlichen Strafregister - unabhängig davon, ob die Straftat im privaten oder gewerblichen Bereich begangen wurde - ein den guten Leumund bzw. die Zuverlässigkeit ausschließender Tatbestand.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6.8.2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 4044/19 (VG Düsseldorf) gegen die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 16.4.2019 wiederherzustellen,
4zu Recht mit der Begründung abgelehnt, bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich ohne Erfolg sein werde. Zur Begründung hat es auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen es folge. Der einschlägige § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GewO verlange keine Unterscheidung dahingehend, ob eine der genannten Straftaten mit der beruflichen Tätigkeit oder im privaten Bereich erfolgt sei. Es komme mithin nicht darauf an, dass der Antragsteller in seinem privaten Bereich straffällig geworden sei. Anhaltspunkte für eine Widerlegung der in § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GewO aufgestellten Regelvermutung seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr zeige der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 12.3.2019 auf, dass er sich mit seiner Tat noch nicht hinreichend auseinander gesetzt habe. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung bestehe angesichts der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter ein erhebliches öffentliches Interesse, so dass das private Interesse des Antragstellers an der Fortführung seines Gewerbes zurücktreten müsse.
5Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.
6Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er habe bereits hinreichende Gründe vorgetragen, die eine Ausnahme von der Regelvermutung begründeten, er habe die Tat vollumfänglich eingeräumt und eine umfangreiche Regelung zur Schadenswiedergutmachung getroffen. Dieses Vorbringen beinhaltet jedoch keine besondere Rechtfertigung, die trotz der einschlägigen Verurteilung ein Abweichen von der Regelvermutung zulassen könnte.
7Die Typik der in § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GewO genannten vermögensrelevanten Straftatbestände indiziert nach dem klaren Willen des Gesetzgebers regelmäßig die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Die gesetzliche Regel kann nur aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden. Dafür muss der Erlaubnisinhaber Umstände vortragen, die trotz einer einschlägigen Verurteilung ausnahmsweise eine andere Beurteilung zulassen. Die Widerlegung der Regelvermutung bedarf der besonderen Rechtfertigung. Entscheidungserhebliche Faktoren sind zunächst die Schwere der Tat, für die wiederum Art und Höhe der Strafe ein Kriterium darstellen. Ferner kommt es darauf an, ob die Straftat aus einer besonderen, sich nicht wiederholenden Situation heraus begangen worden ist. Die seit der Straftat vergangene Zeit sowie das Verhalten des Erlaubnisbewerbers nach der Straftat sind von Bedeutung, wobei allein straffreie Führung nicht ausreicht.
8Vgl. zur Vorgängervorschrift § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO: Bay. VGH, Beschluss vom 25.9.2012 ‒ 22 ZB 12.731 ‒, GewArch 2013, 35 = juris, Rn. 10, m. w. N.
9Abgesehen davon, dass sich der Antragsteller schon nicht mit den im Bescheid vom 16.4.2019 benannten, über die Verurteilung als solche hinausgehenden Gründen für das Eingreifen des Regelfalles (dort, Seite 5 letzter Absatz, bis Seite 6, dritter Absatz) auseinander gesetzt hat, sind das Geständnis und die Schadenswiedergutmachung hier nicht ausreichend, um die Regelvermutung zu widerlegen. Sie sind ausweislich der von der Antragsgegnerin beigezogenen Unterlagen aus dem strafgerichtlichen Verfahren schon im Rahmen der Verständigung über das Strafurteil und der Bemessung des Strafmaßes berücksichtigt worden. Dass der Antragsteller dennoch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt wurde, zeigt bereits die Schwere seiner Tat. Der Antragsteller hat nach den Feststellungen des Strafgerichts das Vertrauen seines Bekannten missbraucht, den beauftragten Notar getäuscht und sich rechtswidrig um mehr als 70.000,00 Euro bereichert. Ein derart gravierendes Fehlverhalten rechtfertigt schon für sich genommen den Schluss, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in Vermögensangelegenheiten nicht gegeben ist. Darauf, dass es sich nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat, sondern der Antragsteller bereits im Jahr 2006 wegen mehrfachen Betrugs und Untreue zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, kommt es dabei nicht einmal entscheidungserheblich an.
10Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch nicht fehlerhaft angenommen, der Antragsteller zeige sich angesichts seiner Stellungnahme vom 12.3.2019 uneinsichtig. Ausweislich dieser Stellungnahme ist sich der Antragsteller nach wie vor keiner Schuld bewusst, etwas Unsittliches gemacht zu haben. Damit zeigt er, dass er entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht nur zum Tatzeitpunkt kein Unrechtsbewusstsein gehabt haben will, sondern auch, dass er sich mit dem Tatvorwurf selbst nach Ergehen des Strafurteils nicht ausreichend inhaltlich auseinandergesetzt hat. Insbesondere ist ihm weiterhin offenbar nicht klar, dass allein die Konto- und die Generalvollmacht ihm zwar ermöglichen, aber ihn nicht dazu berechtigen, im Eigeninteresse nach Belieben Geld des Vollmachtgebers seinem eigenen Vermögen zuzuführen.
11Der Einwand, es müsse berücksichtigt werden, dass die vom Antragsteller begangene Straftat ausschließlich den privaten Bereich betroffen habe, führt zu keiner anderen Einschätzung.
12§ 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GewO differenziert nicht nach Straftaten, die im privaten oder im gewerblichen Bereich begangen wurden. § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GewO dient der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben.
13Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.1.2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes vom 22.3.2017, BT-Drs. 18/11627, S. 26.
14Nach Erwägungsgrund 18 der Richtlinie (EU) 2016/97, ABl. EG L 26 vom 2.2.2016, S. 19, unterliegen Versicherungsvermittler strengen beruflichen Anforderungen in Bezug auf Sachkompetenz, Leumund, Berufshaftpflichtschutz und finanzielle Leistungsfähigkeit. Dies konkretisierend müssen Versicherungsvermittler nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie einen guten Leumund besitzen. Als Mindestanforderung dürfen sie nach Satz 2 der Vorschrift nicht im Zusammenhang mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität ins Strafregister oder ein gleichwertiges nationales Register eingetragen sein. Nach diesen europarechtlichen Vorgaben ist eine einschlägige Eintragung im innerstaatlichen Strafregister ‒ unabhängig davon, ob die Straftat im privaten oder gewerblichen Bereich begangen wurde ‒ ein den guten Leumund bzw. die Zuverlässigkeit ausschließender Tatbestand.
15Vgl. so schon OVG Saarl., Beschluss vom 29.8.2017 ‒ 1 A 399/17 ‒, juris, Rn. 15, zu der Vorgängervorschrift des § 34d Abs. 2 GewO unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund Nr. 14 und Art. 4 Abs. 2 der (Vorgänger-)Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.12.2001 über Versicherungsvermittlung, ABl. EG L 9 vom 15.1.2003, S. 3.
16Abgesehen davon zeigt der Antragsteller nicht auf, dass er nur dann keine Skrupel besitzt, andere zu betrügen oder sonst zu übervorteilen, wenn sich sein Tun "nur" im privaten Bereich auswirkt, während sein Selbstverständnis derartige Verhaltensweisen dann ausschließt, wenn hierdurch die vermögensbezogenen Belange seiner Kunden im gewerblichen Bereich verletzt werden. Vielmehr spricht die Tatsache, dass er sogar im privaten Bereich das Vermögen von Personen, die ihm persönliche nahe stehen (Ziehvater) und von ihm abhängig sind, zugunsten seines eigenen finanziellen Vorteils schädigt, für das Bestehen einer beachtlichen Gefahr, dass er auch im gewerblichen Bereich das Vermögen der ihm weniger gut bekannten Kunden nicht den Berufspflichten entsprechend schützt.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).