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02.04.2014 · IWW-Abrufnummer 140990

Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 05.02.2014 – 4 K 2256/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Sachsen

Urt. v. 05.02.2014

Az.: 4 K 2256/09

In dem Finanzrechtsstreit
1. Frau W.,
2. Herr W.,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte/r zu 1.: Herr W.,
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
wegen Einkommensteuer 2007
hat der 4. Senat durch Richter am Finanzgericht ... als Berichterstatter gemäß § 79a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Finanzgerichtsordnung ohne mündliche Verhandlung am 05.02.2014
für Recht erkannt:
Tenor:

1.

Die Klage wird abgewiesen.
2.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Tatbestand

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger wenden sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 21.11.2008 (Rechtsbehelfsakte Bl. 67), im Einspruchsverfahren geändert mit Bescheid vom 19.02.2009 (Rechtsbehelfsakte Bl. 78) und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2009 (Rechtsbehelfsakte Bl. 101 ff.). Die Beteiligten streiten über die Ermittlung des geldwerten Vorteils des Klägers zu 2 (Kläger) aus der Nutzung eines ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PKW, insbesondere über die Berücksichtigung eines vom Kläger gezahlten Nutzungsentgelts.

Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen geleasten dienstlichen PKW zur Verfügung, der auch für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden konnte. Der Kläger hatte gegenüber dem Arbeitgeber eine Nutzergebühr in Höhe von monatlich 502,81 € (Jahresbetrag 6.033,72 €) zu leisten. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nach der 1 %-Regelung, erhöht um jeweils 0,03 % des Listenpreises monatlich für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für das Streitjahr i.H. von insgesamt 8.554,32 €. Diesen Betrag verminderte er um das vom Kläger gezahlte Nutzungsentgelt i.H. von 6.033,72 €, erhöhte den Bruttoarbeitslohn des Klägers für das Streitjahr um die Differenz von 2.520,60 €, und führte die hierauf entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die vom Kläger vorgelegte Anlage zur Steuererklärung (Rechtsbehelfsakte Bl. 94) sowie auf die auszugsweise bei den Akten befindlichen Vergütungsabrechnungen für die Monate Januar, Februar, November und Dezember 2007 (Rechtsbehelfsakte Bl. 42-45). Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ermittelte der Kläger den geldwerten Vorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode und machte im Zusammenhang mit der Fahrzeugüberlassung zunächst Werbungskosten i.H. von insgesamt 6.981,49 € geltend, darunter eine Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.H. von 759 € (vgl. Übersicht auf Rechtsbehelfsakte Bl. 40).

Im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 21.11.2008 (Rechtsbehelfsakte Bl. 67) verminderte das Finanzamt abweichend von der Erklärung den erklärten Bruttoarbeitslohn um den vom Arbeitgeber versteuerten geldwerten Vorteil i.H. von gerundet 2.520 € (Verminderung des Bruttoarbeitslohns von 88.214 € auf 85.694 €), und ließ weitere Werbungskosten nicht zum Abzug zu. In dem im Einspruchsverfahren ergangenen Teilabhilfebescheid vom 19.02.2009 (Rechtsbehelfsakte Bl. 78) wurde lediglich die Entfernungspauschale i.H. von 759 € zum Werbungskostenabzug zugelassen. Die Einspruchsentscheidung vom 19.11.2009 (Rechtsbehelfsakte Bl. 101) führte aus nicht verfahrensgegenständlichen Gründen zu einer weiteren Herabsetzung der Einkommensteuer. Das klägerische Begehren auf eine weitergehende einkommensmindernde Berücksichtigung der gezahlten Nutzergebühr, insbesondere auf eine Erhöhung der Werbungskosten, blieb hingegen ohne Erfolg.

Im Klageverfahren begehren die Kläger eine weitere Verminderung der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 3.701,89 €. Sie machen unter Bezugnahme auf die Ermittlung der Fahrzeugkosten (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 4 dA) geltend, der Kläger habe nach der Fahrtenbuchmethode lediglich einen geldwerten Vorteil i.H. von 2.331,83 € zu versteuern (Gesamtkosten des Fahrzeugs 12.623,24 € abzüglich Nutzergebühr 6.033,72 € = anzusetzende Gesamtkosten 6.589,52 € x Privatanteil lt. Fahrtenbuch 35,39 %). Der Arbeitgeber habe einen geldwerten Vorteil i.H. von 8.554,32 € versteuert mit der Folge, dass noch Werbungskosten i.H. der Differenz von 6.222,49 € anzusetzen seien. Das Finanzamt habe lediglich die Einkünfte um 2.520,60 € vermindert, so dass noch weitere 3.701,89 € einkommensmindernd zu berücksichtigen seien.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 21.11.2008, geändert mit Bescheid vom 19.02.2009, und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2009 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um weitere 3.701,89 € herabgesetzt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Gesamtkosten des Arbeitgebers für den Firmenwagen i.H. von 12.623,24 € seien entgegen klägerischer Auffassung nicht um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt zu vermindern. Unter Berücksichtigung der Jahres-Gesamtfahrleistung von 47.690 km und der Fahrtkilometer lt. Fahrtenbuch (Rechtsbehelfsakte Bl. 47 ff) für Privatfahrten (11.816 km) und für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte (5.060 km) ergebe sich abweichend von den Gründen der Einspruchsentscheidung ein privater Nutzungswert i.H. von 4.387,76 €. Die Differenz zwischen dem geldwerten Vorteil nach der 1 % - Regelung (8.554,32 €) und dem individuell anhand der Fahrtenbuchmethode ermittelten Nutzungswert (4.387,76 €), um den der Bruttoarbeitslohn grundsätzlich gemindert werden müsse, betrage 4.166,56 €. Tatsächlich lohnversteuert habe der Arbeitgeber - infolge der Berücksichtigung der gezahlten Nutzergebühr - jedoch lediglich 2.520,60 €. Ein Ausgleich in Form der Minderung des Bruttoarbeitslohns könne demnach auch nur in dieser Höhe erfolgen. Unzutreffend sei das klägerische Vorbringen, der Arbeitgeber habe im Streitjahr einen geldwerten Vorteil i.H. von 8.554,32 € der Lohnsteuer unterworfen, was u.a. den vorgelegten Entgeltabrechnungen zu entnehmen sei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter einverstanden erklärt (vgl. Schriftsätze der Kläger vom 23.02.2010 sowie des Beklagten vom 26.01.2010, Bl. 31 und 25 dA).
Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Die angegriffene Einkommensteuerfestsetzung 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die begehrte weitergehende Herabsetzung der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit der Überlassung des Firmenfahrzeugs kommt nicht in Betracht.

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören auch Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs zur privaten Nutzung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung bzw. für dessen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der geldwerte Vorteil ist entweder pauschal nach der 1 % - Regelung, ggf. ergänzt um einen pauschalen Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 EStG), oder individuell nach der sog. Fahrtenbuchmethode zu bewerten (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an das vom Arbeitgeber für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Verfahren zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung des Fahrzeugs, hier: die 1 % - Methode, gebunden.

Im Streitfall hat der Kläger zu Recht den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung für private Fahrten sowie für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt. Denn er hat, worüber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt und die durch das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen, § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG. Ausweislich des Fahrtenbuchs (Rechtsbehelfsakte Bl. 47 ff., 53) entfielen von der Jahres-Gesamtfahrleistung 47.690 km auf Privatfahrten 11.816 km und auf Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte 5.060 km. Hieraus resultiert ein Nutzungsanteil für private Fahrten sowie solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 35,39 %.

Die Gesamtkosten für das Fahrzeug betrugen, auch hierüber besteht kein Streit, im Streitjahr 12.623,24 €. Entgegen klägerischer Auffassung waren diese Aufwendungen jedoch nicht um das vom Kläger an den Arbeitgeber gezahlte Nutzungsentgelt (6.033,72 €) zu vermindern. Somit waren der Bewertung des geldwerten Vorteils "gesamte Kraftfahrzeugaufwendungen" (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) i.H. von 12.623,24 € zu Grunde zu legen, und nicht, wie die Kläger meinen, lediglich ein um die Nutzergebühr verminderter Betrag i.H. von 6.589,52 €: Vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte Nutzungsvergütungen vermindern entgegen klägerischer Auffassung nicht die beim Arbeitgeber angefallenen Aufwendungen für das Fahrzeug. Vielmehr sind die gezahlten Nutzungsvergütungen von dem nach § 8 Abs. 2 EStG ermittelten Nutzungswert in Abzug zu bringen, weil es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt. Das gilt für die 1 % Regelung (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2006 VI R 95/04, BStBl II 2007, 269) ebenso wie für die Fahrtenbuchmethode (im Ergebnis ebenso FG Münster, Urteil vom 28.03.2012 11 K 2817/11 E, EFG 2012, 1245).

Nach dieser Maßgabe durfte dem Kläger bei der Einkommensteuerveranlagung kein geldwerter Vorteil aus der PKW-Überlassung zugerechnet werden: Unter Berücksichtigung der gesamten Fahrzeugkosten des Arbeitgebers für den Firmenwagen i.H. von 12.623,24 € und eines Anteils von 35,39 % für private Fahrten sowie für solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergibt sich nach der Fahrtenbuchmethode ein privater Nutzungswert i.H. von 4.467,36 € (12.623,24 € x 35,39 %). Dieser dem Kläger grundsätzlich als Arbeitslohn zuzurechnende Betrag ist um die geleistete Nutzungsvergütung bis zu einem Betrag von 0 € zu verringern. Somit wirkt sich die geleistete Nutzungsvergütung nicht in voller Höhe von 6.033,72 € einkommensmindernd aus, sondern nur in Höhe des nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten geldwerten Vorteils. Entgegen der Auffassung der Kläger führt die gezahlte Nutzungsgebühr nicht zum Entstehen eines negativen Arbeitslohns, sondern lediglich zu einer Verminderung des dem Kläger grundsätzlich zuzurechnenden Sachbezuges bis zu einem Betrag von Null, so dass ihm letztlich kein Arbeitslohn im Zusammenhang mit der PKW-Überlassung zuzurechnen ist. Denn im Umfang der geleisteten Zahlung fehlt es, wie oben ausgeführt, an einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Aus den gleichen Überlegungen lassen sich die gezahlten Nutzungsgebühren auch nicht, wie von den Klägern in Erwägung gezogen, als Werbungskosten qualifizieren. Dem Werbungskostenabzug steht im Übrigen entgegen, dass bei den gezahlten Nutzungsvergütungen schwerlich von Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen gesprochen werden kann (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Rechtssystematisch sind diese Kosten vielmehr als nicht abzugsfähige Aufwendungen für die private Lebensführung einzustufen (§ 12 Nr. 1 EStG), die im Zusammenhang mit der vom Arbeitgeber gestatteten Nutzung des Fahrzeugs zu privaten Zwecken stehen. Sie sind letztlich nicht anders zu behandeln als einkommensteuerlich irrelevante Kosten für die private Mobilität.

Somit kann der Kläger lediglich beanspruchen, dass ihm im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn aus der PKW-Überlassung zugerechnet wird. Diesem Erfordernis hat das Finanzamt Rechnung getragen, indem es bereits im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 21.11.2008 sowie in den folgenden Änderungsbescheiden den erklärten Bruttoarbeitslohn (88.214 €) um den darin enthaltenen, vom Arbeitgeber der Lohnsteuer unterworfenen geldwerten Vorteil i.H. von 2.520 € vermindert, und dementsprechend nur einen - um den versteuerten geldwerten Vorteil bereinigten - Bruttoarbeitslohn von 85.694 € der Veranlagung zugrunde gelegt hat.

Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Arbeitgeber nicht einen geldwerten Vorteil i.H. von 8.554,32 € dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Zwar hat er in dieser Höhe nach Maßgabe der 1 % - Regelung einen geldwerten Vorteil errechnet. Tatsächlich als Arbeitslohn versteuert wurde aber lediglich ein Betrag i.H. von 2.520,60 €; dies entspricht dem ermittelten geldwerten Vorteil für Privatfahrten und Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte i.H. von insgesamt 8.554,32 € unter Abzug der vom Kläger geleisteten Zahlungen i.H. von 6.033,72 €. Das geht zweifelsfrei hervor aus der vom Kläger vorgelegten Anlage zur Steuererklärung 2007 (Rechtsbehelfsakte Bl. 94), wonach unter Berücksichtigung der Nutzergebühren (lediglich) ein "zu versteuernder Rest" i.H. von monatlich 220,95 € für die Monate Januar bis Oktober 2007 bzw. i.H. von je 155,55 € für November und Dezember 2007) verblieben ist, der dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde. Diese Angaben stimmen überein mit den exemplarisch vorgelegten und auszugsweise bei den Akten befindlichen Vergütungsabrechnungen (Rechtsbehelfsakte Bl. 42-45) für die Monate Januar, Februar, November und Dezember 2007, in denen ein monatlicher geldwerter Vorteil aus der PKW-Überlassung i.H. von 220,95 € (Januar, Februar 2007) bzw. i.H. von 155,55 € (November und Dezember 2007) dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.

RechtsgebietEStGVorschriften§ 8 Abs. 2 S. 4 EStG; § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG