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08.05.2014 · IWW-Abrufnummer 141418

Landgericht Münster: Urteil vom 16.09.2010 – 24 O 94/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.



Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin 39.700,-- € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 27.05.2009 zu zahlen,

sowie der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren Gelder ihm die Firma G bis zum 31.10.2007 zugewendet hat,

und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner der Klägerin erteilten Auskunft, während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages bis einschließlich zum 31.10.2007 nicht für die G konkurrierend tätig geworden zu sein, insbesondere keine Geschäfte oder Verträge bei dieser eingereicht zu haben, an Eides statt zu versichern.

Hinsichtlich der Klageanträge zu 1) (Zahlung von 18.810,19 € mit Nebenforderungen) und zu 5) (Auskunft zur Verwendung der Software für eine private Finanzstrategie) wird die Klage abgewiesen.

Der Klageantrag zu 4) (Versicherung an Eides statt) wird im Übrigen abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,-- € vorläufig vollstreckbar.


1

T a t b e s t a n d
2

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung.
3

Der Beklagte war ab Februar 2003 als Handelsvertreter für die Klägerin tätig.
4

Der Vertragsbeziehung der Parteien liegt der schriftliche "Handelsvertretervertrag" vom 07.01./07.02.2003 zugrunde, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 zur Klagebegründung (Bl. 32 ff. d. A.) verwiesen wird.
5

Bis Mitte des Jahres 2007 war der Beklagte bei der Klägerin als Führungskraft in der Funktion eines Teammanagers tätig.
6

Mit Schreiben vom 23.07.2007 erklärte der Beklagte die Kündigung des Handelsvertretervertrages mit sofortiger Wirkung.
7

Die Klägerin wiedersprach mit Schreiben vom 27.07.2007 der fristlosen Kündigung und bestätigte die Kündigung als fristgemäß zum 31.10.2007.
8

In der Folgezeit hielt die Klägerin dem Beklagten u. a. vor, er sei vertragswidrig bereits für die Konkurrenz tätig.
9

In einem Schreiben vom 19.10.2007 (Anlage K 8, Bl. 42 d. A.) teilte der Beklagte der Klägerin u. a. folgendes mit:
10

"Ihre Vorwürfe und Unterstellungen entsprechen nicht der Wahrheit. Wie Sie richtigerweise feststellten, befinde ich mich noch bis einschließlich 31. Oktober 2007 in Ihren Diensten. So lange werde ich mich an meine vertraglichen Pflichten halten und diese erfüllen. Auch in der Vergangenheit habe ich mich niemals vertragswidrig oder gesetzeswidrig verhalten. Ohne zu wissen, auf welchen Wettbewerber Sie hier pauschal anspielen, lasse ich Sie wissen, dass ich keinen Wettbewerber unterstützt, Geschäfte oder Verträge für einen solchen eingereicht, vermittelnd, unterstützend oder fördernd aufgetreten bin oder mich in sonstiger Weise vorwerfbar verhalten habe."
11

Der Beklagte nahm schließlich eine Tätigkeit als Handelsvertreter für die neu gegründete G auf, ein in Konkurrenz zur Klägerin stehendes Unternehmen.
12

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden gegen den Beklagten Ansprüche einerseits aus dem Handelsvertretervertrag mit diesem und andererseits im Hinblick auf dessen Tätig werden für die G zu.
13

Sie beantragt,
14

1.
15

den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.810,10 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 10.470,49 € ab dem 05.09.2008 (Zustellung des Mahnbescheides) und auf weitere 8.339,70 € ab dem 27.05.2009 (Zustellung der Anspruchsbegründung) sowie weitere 12,50 € zu zahlen,
16

2.
17

den Beklagten zu verurteilen, an sie 39.700,-- € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 27.05.2009 (Rechtshängigkeit) zu zahlen,
18

3.
19

den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen,
20

a)
21

in der ersten Stufe
22

ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren Gelder ihm die Firma G bis zum 31.10.2007 zugewendet hat,
23

b)
24

in der zweiten Stufe
25

ggf. die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner zu Ziffer 3 lit. a) erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern,
26

c)
27

in der dritten Stufe
28

an sie die sich aus der Auskunft gemäß Ziffer 3 lit. a) ergebenden weiteren Beträge nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Anspruchsbegründung zu zahlen,
29

4.
30

den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner ihr erteilten Auskunft, während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages bis einschließlich zum 31.10.2007 nicht für die G oder ein anderes im Wettbewerb zu ihr, der Klägerin, stehendes Unternehmen konkurrierend tätig geworden zu sein, insbesondere keine Geschäfte oder Verträge bei einem anderen Wettbewerber eingereicht, ihn mittelbar oder unmittelbar gefördert und/oder in sonstiger Weise unterstütz zu haben, an Eides statt zu versichern,
31

5.
32

den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Fällen er unter Zuhilfenahme ihrer, der Klägerin, Software für welche Kunden eine private Finanzstrategie gefertigt und welche Gebühren er hierfür vereinnahmt hat.
33

Der Beklagte beantragt,
34

die Klage abzuweisen.
35

Er ist der Auffassung, die geltend gemachten Forderungen seien sämtlich nicht berechtigt.
36

Hinsichtlich der einzelnen Klageanträge stellt sich der Sach- und Streitstand im Wesentlichen wie folgt dar:
37

Klageantrag zu 1):
38

Die Klägerin ist der Auffassung, aus der Abrechnung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Provisionsvorschüsse stehe im Ergebnis zu ihren Gunsten ein Guthaben von jedenfalls 18.810,19 € offen.
39

Wie in Ziffer 5.8 des Handelsvertretervertrages vorgesehen, wurde das Provisionskonto des Beklagten zur Handelsvertreter-Nr. ##### im Kontokorrent geführt.
40

Nach der seitens des Beklagten erklärten Kündigung stellte die Klägerin den Beklagten von seinen Aufgaben frei und richtete zugleich ein weiteres Provisionskonto zur Zweit-Nr. #### ein.
41

Unter Hinweis auf die als Seiten 14 ff. in die Klagebegründung eingebundene Kontenübersicht ab dem Monat Februar 2003 (Bl. 22 ff. d. A.) errechnet die Klägerin bezogen auf das Hauptkonto einen Soll-Saldo zum Nachteil des Beklagten
42

in Höhe von 19.018,07 €,
43

nämlich bei Provisionsvorschüssen in einer Gesamthöhe
44

von 319.777,08 €
45

gegenüber tatsächlich verdienten Provisionen
46

in Höhe von 300.751,01 €.
47

Davon bringt die Klägerin ein auf dem Zweitkonto
48

vorgehaltenes Guthaben von 182,54 €
49

sowie die dort vorgehaltene Stornoreserve von 25,34 €
50

in Abzug und errechnet so den Klagebetrag von 18.810,19 €.
51

Die Parteien streiten in dem vorliegenden Rechtsstreit über die Berechtigung verschiedener Abzugspositionen, welche die Klägerin zu Lasten des Beklagten in das Kontokorrent eingestellt hat. Insbesondere zu einzelnen im Hinblick auf die Stornierung von Verträgen und auch auf eine Vertragsstrafe erfolgten Buchungen haben die Parteien ausführlich vorgetragen.
52

Streitig ist u. a., ob die Klägerin zu Recht oder zu Unrecht dem Beklagten zunächst als EAS (Sonderbonus) und als WZW (Wertzuwachswettbewerb) gutgeschriebene Beträge mit einer Teilsumme von 18.316,39 €
53

wieder belastet hat.
54

Mit der als Anlage K 21 (Bl. 214 f.) zur Akte gereichten Provisionsabrechnung Nr. ##### für den Zeitraum vom 22.07.2007 bis zum 26.08.2007 hat die Klägerin den Beklagten über folgende Belastungen unterrichtet:
55

EAS 2006 - 5.676,51 €
56

EAS 2005 - 8.129,42 €
57

EAS 2004 - 936,24 €
58

WZW 2007 - 1.135,30 €
59

und WZW 2006 - 2.438,83 €.
60

Die Klägerin ist der Auffassung, aufgrund des Ausscheidens des Beklagten sei sie berechtigt, die erfolgsabhängigen Sonderbonifikationen und die sogenannten Wertzuwachswettbewerb-Zahlungen rück zu belasten.
61

In diesem Zusammenhang verweist sie darauf, sie habe im Jahre 2004 ein neues Vergütungs- und Karrieresystem eingeführt, mit welchem sich auch der Beklagte einverstanden erklärt habe. Danach sei festzuhalten, dass die Sonderbonifikationszahlung eine freiwillige Leistung darstelle, die auf Vorschussbasis erfolge und die Treue des Handelsvertreters zum Unternehmen würdige. Die entsprechenden Zahlungen seien daher vom Grunde her rückzahlbar. Die Rückzahlungsverpflichtung entfalle nur, sofern sich der Handelsvertreter auch über den Zeitpunkt der Auszahlung hinaus mindestens für weitere 12 Monate in einem ungekündigten Vertragsverhältnis zu ihr, der Klägerin, befinde.
62

Im Einzelnen nimmt die Klägerin insoweit auf die schriftlichen Unterlagen vom 16./18.02.2004 (Anlagen K 24 und K 25, Bl. 219 – 222 d. A.) Bezug sowie auf die Erklärungen des Beklagten vom 23.07.2004 (Anlage K 26, Bl. 223 d. A.), vom 25.02.2005 (Anlage K 27, Bl. 224 d. A.), vom 20.02.2006 (Anlage K 28, Bl. 225 d. A.) und vom 07.03.2007 (Anlage K 29, Bl. 226 d. A.).
63

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 14.08.2007 (Anlage K 34, Bl. 469 f. d. A.) der Rückbuchung des Betrages von 18.316,30 € widersprochen.
64

Er meint, für die Rückbelastung fehle ein Rechtsgrund. Es handele sich keineswegs um eine freiwillige Leistung, sondern um eine durch Tätigkeit verdiente Vergütung. Die Regelungen zu dem Rückforderungsvorbehalt liefen zudem auf eine gemäß § 89 Abs. 2 HGB unzulässige und unwirksame Kündigungserschwernis hinaus.
65

Der Beklagte wendet sich zudem gegen die Belastung mit Kosten in Höhe von insgesamt 837,28 €
66

für die Überlassung der Zeitschrift "Finanzplaner".
67

Er ist der Meinung, es handele sich dabei um eine Unterlage im Sinne von § 86 a HGB, welche ihm die Klägerin habe unentgeltlich zur Verfügung stellen müssen.
68

Dem tritt die Klägerin entgegen. Sie verweist darauf, bei der Zeitschrift "AWD Finanzplaner" handele es sich nicht um eine Kundenzeitschrift, sondern um ein Wirtschafts- und Finanzmagazin, welches Informationen rund um die Themen Geld und Lifestyle biete; es habe auch keine Verpflichtung des Beklagten bestanden, diese Zeitschrift zu beziehen.
69

Die Klägerin meint außerdem, der Beklagte sei daran gebunden, dass er in der Vergangenheit den jeweiligen Monatssalden nicht widersprochen, also diese anerkannt habe. Teilweise seien die Forderungen auch verjährt. Außerdem könnten die Gegenforderungen wegen des Aufrechnungsverbotes in Ziffer 12.4 des Handelsvertretervertrages nicht berücksichtigt werden.
70

Klageantrag zu 2):
71

Die Klägerin begehrt die Zahlung von 39.700,-- € mit der Begründung, der Beklagte habe entsprechende Zahlungen durch die Konkurrentin G als Handgelder im Hinblick auf den Wechsel erhalten und habe diese pflichtwidrig entgegengenommenen Beträge auszukehren.
72

Dazu behauptet die Klägerin:
73

Der Beklagte sei unter Verstoß gegen das Konkurrenzverbot in Ziffer 7.2 des Handelsvertretervertrages bereits vor Ablauf dieses Vertrages per 31.10.2007 für die G tätig geworden. Von dieser sei er auf der Karrierestufe eines Regionalleiters eingebunden worden und habe für jede von ihm im Eigenumsatz vermittelte Produktionseinheit 13,-- €, statt wie zuvor von ihr, der Klägerin, 10,00 €, erhalten. Er habe sein gesamtes aus 11 Handelsvertretern bestehendes Team abgeworben und dazu veranlasst, die Verträge mit ihr, der Klägerin, zu kündigen. Schon vor Beendigung des mit ihr, der Klägerin, bestehenden Vertragsverhältnisses habe der Beklagte in B ein Büro für die G eingerichtet und dieses zur Büroschlüssel-Nr. B ### geführt. Durch die G habe er zunächst den Alias-Namen G D # zugeordnet bekommen. Bereits in der Zeit vom 03.09.2007 bis zum 07.09.2007 habe er an Vertriebsschulungen der G teilgenommen.
74

In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf folgende unstreitigen Umstände:
75

Der Beklagte erhielt von der G am 31.07.2007 einen
76

Betrag von 25.700,-- €
77

und am 20.09.2007 weitere 7.000,-- €
78

sowie am 25.09.2007 weitere 7.000,-- €.
79

Die 11 dem Beklagten zugeordneten Handelsvertreter erklärten im Jahre 2007, ab dem 12.07.2007, die Kündigung des Vertragsverhältnisses, und zwar die Handelsvertreter I zum 31.10.2007, B1 zum 31.08.2007, S zum 31.10.2007, M zum 31.08.2007, T zum 31.12.2007, T1 zum 31.10.2007, U zum 31.10.2007, C zum 31.08.2007, S1 zum 30.09.2007, W zum 31.08.2007 und W1 zum 31.08.2007.
80

Da der Beklagte die Handgelder auch im Hinblick auf die Abwerbung dieser Handelsvertreter erhalten habe, so meint die Klägerin, sei er auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere Urteil vom 02.04.2001 zu sog. Schmiergeldern) verpflichtet, ihr die empfangenen Beträge herauszugeben.
81

Der Beklagte bestreitet, vor Ende Oktober 2007 für die Konkurrenz tätig geworden zu sein oder andere Handelsvertreter abgeworben zu haben.
82

Er behauptet:
83

Von der Kündigung weiterer Handelsvertreter ab dem 12.07.2007 habe er erst nach seiner Rückkehr aus I 1 erfahren und dann selbst mit der eigenen Kündigung vom 23.07.2007 darauf reagiert. Die – unstreitigen – Zahlungen der G an ihn seien keinesfalls sog. "Kopfgelder" gewesen. Es habe sich vielmehr vereinbarungsgemäß um Überbrückungsgeldzahlungen gehandelt, vor dem Hintergrund, dass die Klägerin im Wesentlichen Zahlungen eingestellt habe und er, der Beklagte, seinen Lebensunterhalt habe bestreiten müssen. Die Zahlungen seitens der G seien also ausschließlich als Vorschüsse im Hinblick auf nach Oktober 2007 zu erbringende Tätigkeiten erfolgt. Er habe sich also diese Zahlungen auf Provisionen anrechnen lassen müssen.
84

Als Anlage B 3 hat der Beklagte in Ablichtung einen zwischen der G und ihm geschlossenen "Finanzberatervertrag" vorgelegt, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 333 f. d. A. Bezug genommen wird. Gemäß Ziffer 3 der Vertragsurkunde sollte Vertragsbeginn der 01.11.2007 sein. Neben der oberhalb der Unterschriften eingefügten Formulierung "H, den ..." ist ein Datum nicht eingetragen.
85

Als Anlage B 16 (Bl. 553 ff. d. A.) hat der Beklagte außerdem einen auf den 10.10.2007/05.11.2007 datierten "Sideletter zum Finanzberatervertrag" eingereicht, auf dessen Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird.
86

An der Veranstaltung der G vom 03.09.2007 bis zum 07.09.2007 habe er zwar teilgenommen; es habe sich dabei aber lediglich um eine Informationsveranstaltung im Hinblick auf die künftige Tätigkeit gehandelt.
87

Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 14.09.2009 u. a. auf ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Celle (Az.: 11 U 36/09) hingewiesen, in welchem deutlich gemacht worden sei, dass den Handelsvertreter die sekundäre Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Bestimmung der durch die G empfangenen Handgelder treffe. Mit Schriftsatz vom 27.11.2009 hat sie als Anlage K 45 eine Ablichtung des Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 29.10.2009 zur Akte gegeben.
88

Klageantrag zu 3):
89

Mit diesem Antrag begehrt die Klägerin im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft, um dann ggf. auf einer weiteren Stufe die Versicherung der Richtigkeit erteilter Auskünfte an Eides statt und auf einer weiteren Stufe einen eventuellen Zahlungsantrag zu verfolgen.
90

Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe Auskunft darüber zu erteilen, welche zusätzlichen Zahlungen über den Betrag von 39.700,-- € hinaus er in der Zeit bis zum 31.10.2007 durch die G erhalten habe.
91

Der Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, nicht zur Auskunft über weitere Zahlungen bis zum Vertragsende mit der Klägerin am 31.10.2007 verpflichtet zu sein, da der Erhalt von Zahlungen nicht wettbewerbswidrig sei.
92

Klageantrag zu 4):
93

Mit diesem Antrag nimmt die Klägerin den Beklagten auf Versicherung der Richtigkeit bisher erteilter Auskünfte an Eides statt in Anspruch.
94

Klageantrag zu 5):
95

Die Klägerin macht insoweit – zur Vorbereitung eines eventuellen Zahlungsanspruchs – einen Auskunftsanspruch in Bezug auf die Verwendung ihrer Software durch den Beklagten zur Erstellung einer sogenannten privaten Finanzstrategie für Kunden geltend.
96

Zur Begründung führt sie aus, der Beklagte habe von Kunden für die Fertigung dieser sogenannten privaten Finanzstrategien jeweils eine Gebühr von 95,-- € vereinnahmt und nicht an sie, die Klägerin, abgeführt. Nunmehr wende sich der Beklagte aber gegen die Belastung mit Kosten für die ihm zur Verfügung gestellte Software. Falls ihm diese Kosten wieder gutzuschreiben seien, müsse jedenfalls ein Bereicherungsausgleich durchgeführt werden.
97

Der Beklagte wendet diesbezüglich ein, die Erstellung privater Finanzstrategien habe zum regelmäßigen Beratungskonzept der Klägerin gehört, schon um möglichst umfassend Daten der Kunden zu erhalten. Dementsprechend habe es hierfür auch ein von der Klägerin vorgefertigtes Formular gegeben. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund er nunmehr verpflichtet sein solle, sogenannte Schutzgebühren an die Klägerin auszukehren.
98

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
99

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
100

Die Klage ist teilweise begründet.
101

Über die Klageanträge zu 1), 2), 4) und zu 5) kann abschließend entschieden werden.
102

Der Klageantrag zu Ziffer 3) beinhaltet eine gemäß § 254 ZPO zulässige Stufenklage. Insoweit kann zunächst nur über das in der ersten Stufe gemäß 3 a) gestellte Auskunftsbegehren entschieden werden (vgl. auch Zöller-Greger, Kommentar zur Zivilprozessordnung, § 254 ZPO Rdnr. 7). Die je nach dem Inhalt der zu erteilenden Auskunft auf den weiteren Stufen zu 3 b) und 3 c) zu stellenden Anträge sind noch nicht zur Entscheidung reif.
103

Deshalb war das vorliegende Urteil insgesamt als Teilurteil gemäß § 301 ZPO zu verkünden.
104

Hinsichtlich der einzelnen Klageanträge gilt Folgendes:
105

Klageantrag zu 1):
106

Dieser Antrag bleibt ohne Erfolg.
107

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus dem Kontokorrentvertrag der Parteien gemäß § 355 HGB wegen einer Überzahlung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB, § 87 a Abs. 3 S. 2 HGB nicht zu.
108

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich aus dem Abrechnungsverhältnis der Parteien im Ergebnis ein Guthaben zugunsten der Klägerin ergibt.
109

Dabei kann die Mehrzahl der vielfältigen von den Parteien aufgeworfenen Fragen letztlich dahingestellt bleiben.
110

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch von 18.810,19 €
111

ist jedenfalls deshalb zu verneinen, weil die beiden im Tatbestand dieses Urteils konkreter dargestellten Einzelpositionen zu Lasten der Klägerin in der Kontokorrentabrechnung in Abzug zu bringen sind, nämlich 18.316,30 €
112

wegen der Sonderzuwendungen EAS/WZW und
113

weitere 837,28 €
114

im Hinblick auf die Zeitschrift "AWD Finanzplaner".
115

Schon nach Abzug dieser beiden Positionen steht fest, dass ein Guthaben zu Gunsten der Klägerin nicht besteht.
116

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte sei mit Einwendungen gegenüber der Saldenabrechnung ausgeschlossen, weil er Einwände hätte früher geltend machen müssen.
117

Gemäß § 812 Abs. 2 BGB kann nämlich ein sachlich unrichtiges Saldoanerkenntnis widerrufen werden. Es werden dann nur die verbindlichen Einzelposten unabhängig von den unzutreffend eingebuchten Positionen verrechnet (vgl. Baumbach/Hopt, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, § 355 HGB Rdnr. 10 m.w.N.).
118

Im Übrigen hat der Beklagte hinsichtlich der Rückbelastung in Höhe von 18.316,39 € gemäß Abrechnung zum 26.08.2007 bereits mit Schreiben vom 14.08.2007, also unverzüglich, widersprochen.
119

Auch das Aufrechnungsverbot gemäß Ziffer 12.4 des Handelsvertretervertrages greift nicht zugunsten der Klägerin ein, da Sie selbst gegenüber unstreitigen Provisionsansprüchen des Beklagten mit nach ihrer Auffassung bestehenden Rückforderungsansprüchen die Aufrechnung erklärt.
120

Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Auch insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass sie im Juli 2007 die Gegenansprüche von 18.316,30 € gegenüber nicht verjährten Provisionsforderungen des Beklagten erhoben hat und nicht etwa der Beklagte nach Ablauf der Verjährungsfrist erstmals Ansprüche in dieser Höhe geltend macht. Im Übrigen greift die Verjährungseinrede gemäß § 215 BGB deshalb nicht durch, weil sich die gegenseitigen Ansprüche bereits in unverjährter Zeit aufrechenbar gegenüber gestanden haben.
121

Die Klägerin war nicht berechtigt, wie mit der Provisionsabrechnung Nr. ##### geschehen, die als EAS-Sonderbonus und WZW-Wertzuwachswettbewerb gutgeschriebenen Beträge zurück zu buchen. Aus Vereinbarungen, nach welchen entsprechende Leistungen freiwillig und im Falle einer Kündigung innerhalb von 12 Monaten rückzahlbar sein sollen, kann die Klägerin Rechte nicht herleiten.
122

Zunächst ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Abreden für Sondergratifikationen gelten sollen, hinsichtlich derer der Berechnungszeitraum im Juli 2007 bereits mehr als 12 Monate zurück lag. Dieses betrifft jedenfalls die EAS 2005 in Höhe von 8.129,42 €, die EAS 2004 in Höhe von 936,24 € und die WZW 2006 in Höhe von 2.438,83 €.
123

Im Übrigen sind die entsprechenden Vereinbarungen unwirksam.
124

Im Rahmen der Beurteilung kann letztlich offen bleiben, ob die Unwirksamkeit aus § 89 a Abs. 1 S. 2 HGB folgt, weil durch die Vertragsregelung eine Kündigung in unzulässiger Weise erschwert wird (insoweit bejahend Landgericht Hannover, Urteil vom 08.01.2009, Az.: 3 O 341/07; verneinend Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 29.10.2009, Az.: 11 U 36/09).
125

Die Unwirksamkeit der Abrede folgt jedenfalls aus § 307 Abs. 1 BGB aufgrund einer darin enthaltenen unangemessenen Benachteiligung des Handelsvertreters.
126

Das Gericht teilt insoweit die Auffassung des Oberlandesgerichts Naumburg in dessen Beschluss vom 16.02.2010, Az.: 6 U 164/09 OLG Naumburg, die auch von dem Landgericht Rostock vertreten wird (Urteil vom 25.09.2009, Az.: 8 O 11/09 LG Rostock).
127

Wie insbesondere das Oberlandesgericht Naumburg überzeugend ausgeführt hat, ist auch im Lichte der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 GG zu bedenken, dass Rückzahlungsklauseln bezüglich gewährter Sonderzahlungen nicht zu einer Behinderung in der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit führen dürfen. Vor diesem Hintergrund schränkt die seitens der Klägerin vorgesehene 12-monatige Bindungsfrist, wie das OLG Naumburg im Einzelnen ausführlich dargelegt hat, die Entschließungsfreiheit des Handelsvertreters in einem Ausmaß ein, das durch den mit der Sonderzuwendung verfolgten Zweck nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Sonderzuwendung hat eine Doppelfunktion. Sie soll einerseits Belohnung für die im zurückliegenden Abrechnungszeitraum geleistete Tätigkeit darstellen. Andererseits soll sie auch einen Anreiz zu weiterer Unternehmenstreue bieten. Die Regelung, wonach im Falle einer Kündigung für den 12-Monatszeitraum die gesamte Sondergratifikation zurückzuzahlen ist, wird dem Zweck, neben künftiger Betriebstreue auch den Erfolg der Tätigkeit im zurückliegenden Bezugszeitraum zu belohnen, nicht mehr gerecht. Der eine Teil der Doppelfunktion bleibt dabei unberücksichtigt. Diese Konsequenz erscheint unverhältnismäßig und angesichts der mit der Vertragsregelung verfolgten Zweckrichtungen nicht mehr zu rechtfertigen. Da der Handelsvertreter – hier der Beklagte - dadurch in unangemessener Weise benachteiligt wird, hält die Regelung der Inhaltskontrolle nicht stand, mit der Folge, dass aus ihr insgesamt Rechtswirkungen nicht hergeleitet werden können.
128

Weitere 837,28 €
129

hat die Klägerin dem Beklagten zu Unrecht als Kostenbeteiligung für die Zeitschrift "AWD-Finanzplaner" abgezogen.
130

Das Oberlandesgericht Celle hat in dem Urteil vom 10.10.2009 (Az.: 11 U 50/09) ausgeführt, gemäß § 86 a HGB habe die Klägerin ihren Handelsvertretern diese Zeitschrift kostenlos zur Verfügung stellen müssen. Zur weiteren Begründung hat das OLG Celle auf die ausführliche Stellungnahme des Oberlandesgerichts Köln in dessen Urteil vom 11.09.2009 (Az.: 19 U 64/09) zu dem Umfang der seitens des Unternehmers dem Handelsvertreter zur Verfügung zu stellenden Unterlagen Bezug genommen. Diese Ausführungen sind überzeugend. Gemäß § 86 a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Diese Bestimmung ist eine konkrete Ausprägung der allgemeinen Rechtspflicht des Unternehmers, den Handelsvertreter zur Ausführung seiner Tätigkeit in die Lage zu versetzen und ihn dabei zu unterstützen. Der Begriff der "Unterlagen" ist dabei weit zu fassen; dazu gehören auch sonstige Dinge, die der Handelsvertreter speziell zur Anpreisung bei der Kundschaft benötigt, z. B. sonstiges Werbematerial, Musterstücke oder Musterkollektionen (vgl. Baumbach/Hopt, § 86 a HGB Rdnr. 5 m.w.N.). Der Handelsvertreter soll dadurch in die Lage versetzt werden, die Gegenstände gegenüber den Kunden bei der Absatzvermittlung einzusetzen. Der Unternehmer hat grundsätzlich alle produktspezifischen Hilfsmittel aus seiner Sphäre bereitzustellen, auf die der Handelsvertreter objektiv oder nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Ausübung seiner Tätigkeit und zur Anpreisung der Ware angewiesen ist (OLG Köln, a.a.O. unter II 1 der Entscheidungsgründe). Der Handelsvertreter selbst hat dagegen produktunspezifische, allgemeine Hilfsmittel, die auch ein Handelsvertreter benötigt, der andere Produkte vertreibt, selbst anzuschaffen. Dazu gehören insbesondere Büromaterialien, die üblicherweise allgemein für einen derartigen Gewerbebetrieb benötigt werden. Um ein solches allgemein zur Ausstattung des Unternehmens eines Handelsvertreters erforderliches Betriebsmittel handelt es sich bei der Zeitschrift "AWD-Finanzplaner" nicht.
131

Klageantrag zu 2):
132

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem Handelsvertretervertrag in Verbindung mit §§ 675, 667 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der durch die G geleisteten 39.700,-- €.
133

Gemäß §§ 675, 667, 2. Alternative BGB hat der Handelsvertreter dem Unternehmer alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
134

Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist dabei jeder Vorteil, den er im inneren Zusammenhang mit Führung des Geschäftes und nicht nur bei dieser Gelegenheit erhält (vgl. Palandt-Sprau, § 667 BGB Rdnr. 3 m. N. aus der Rechtsprechung).
135

Dazu gehören auch Provisionen, Sondervergütungen, Schmiergelder und ähnliche Zuwendungen, die der Handelsvertreter ohne vorherige Billigung des Unternehmers von einem Dritten erhält, unabhängig davon, ob dem Unternehmer dadurch ein Schaden entsteht (Baumbach/Hopt, § 86 HGB Rdnr. 17 und 23; Palandt-Sprau, § 667 BGB Rdnr. 3 m.w.N.; vgl.. auch BGH NJW 2001, 2476 ff.).
136

Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist davon auszugehen, dass der Beklagte die insgesamt 39.700,-- € von der G als derartige Zahlungen erhalten hat, nämlich im Hinblick auf seine Stellung als Führungskraft bei der Klägerin und den erwünschten Wechsel in das Vertriebssystem der G.
137

Die Klägerin hat entsprechende Tatsachen substantiiert vorgetragen. Der Beklagte hat dieses Vorbringen nicht ausreichend entkräftet. Er hat seinerseits nicht hinreichend Tatsachen dargelegt, die einer Beweisaufnahme zugänglich wären, um ggf. einen abweichenden Geschehensablauf feststellen zu können.
138

Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Urteil vom 29.10.2009 (Az.: 11 U 36/09) im Hinblick auf Zahlungen der G von 19.500,-- € am 19.07.2007 und weiterer 12.500,-- € am 28.08.2007 an einen anderen Handelsvertreter der Klägerin folgendes ausgeführt:
139

"Die Zahlungen stellen ein so starkes Indiz für eine Konkurrenztätigkeit des Beklagten dar, dass diesen zumindest eine gesteigerte sekundäre Behauptungslast trifft. Er hätte folglich darlegen müssen, aus welchem Grund, wenn nicht für die gleichzeitige Ausübung einer Konkurrenztätigkeit, er diese Zahlungen erhalten hat. Die Behauptung des Beklagten, die Zahlungen seien im Hinblick auf zukünftige Tätigkeiten geleistet worden, reicht aus den oben genannten Gründen nicht aus."
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Diese Überlegungen gelten entsprechend auch hier.
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Der Beklagte hat mit dem allgemein gehaltenen Hinweis, die Zahlungen von 25.700,- € am 31.07.2007, weiteren 7.000,-- € am 20.09.2007 und nochmals 7.000,-- € am 25.09.2007 seien für künftige Tätigkeiten ab November 2007 erfolgt, die Höhe und die Umstände der erbrachten Leistungen nicht plausibel erklärt.
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Der als Anlage B 16 vorgelegte Sideletter zum Finanzberatervertrag datiert erst vom 10.10./05.11.2007 und lässt deshalb nur bedingt Rückschlüsse auf die Abreden im Juli 2007 zu.
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In dem als Anlage B 3 vorgelegten "Finanzberatervertrag" ist zwar als Vertragsbeginn der 01.11.2007 eingetragen. Es fällt jedoch auf, dass im Zusammenhang mit den Unterschriften nicht – wie dort durch die Formulierung "H, den ..." vorgesehen – ein Datum der Unterzeichnung eingetragen wurde.
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Auffällig ist zudem der zeitliche Zusammenhang zwischen den Zahlungen und den durch die 11 dem Beklagten zugeordneten Handelsvertreter erklärten Kündigungen.
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Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Beklagte bereits in der Zeit vom 03.09.2007 bis zum 07.09.2007 eine Veranstaltung der G besuchte.
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Vor diesem Hintergrund war in Anbetracht der gesteigerten sekundären Darlegungslast des Beklagten sein Bestreiten und Vorbringen dazu nicht ausreichend, er habe die Zahlungen nicht für den Wechsel von der Klägerin zur G erhalten.
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Der Betrag von 39.700,-- € ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB wie beantragt zu verzinsen.
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Klageantrag zu 3):
149

Im Rahmen der gemäß § 254 ZPO zulässigen Stufenklage ist zunächst über den auf der ersten Stufe gestellten Auskunftsantrag gemäß Ziffer 3 a) zu befinden.
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Dieser Antrag hat Erfolg.
151

Der Beklagte ist gemäß §§ 675, 666 BGB und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verpflichtet, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren Gelder ihm die G bis zum 31.10.2007 zugewendet hat.
152

Die Auskunft ist vor dem Hintergrund eines eventuellen weiteren Herausgabeanspruchs auch auf möglicherweise zusätzlich von dem Beklagten empfangene Gelder innerhalb der Vertragslaufzeit bis zum 31.10.2007 zu erstrecken. Die Klägerin ist nämlich in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang weiterer Zahlungen im Unklaren, und der Beklagte kann die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben.
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Dass in dem Zeitraum bis zum 31.10.2007 seitens der G möglicherweise weitere Leistungen an den Beklagten erbracht wurden, kann nach seinem bisherigen Vorbringen nicht ausgeschlossen werden. So hat sich der Beklagte bisher hierzu lediglich dahingehend geäußert, er halte sich nicht zu weiteren Auskünften für verpflichtet.
154

Klageantrag zu 4):
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Dieser Antrag ist teilweise begründet.
156

Der Auskunftsverpflichtete hat entsprechend §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt gemäß § 261 BGB zu versichern, soweit nach seinem Gesamtverhalten Grund zu der Annahme besteht, die Angaben seien möglicherweise unzutreffend (vgl. Palandt-Heinrichs, §§ 259 – 261 BGB, Rdnr. 30).
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In Bezug auf die Angaben des Beklagten, er sei bis zum 31.10.2007 nicht für die G in Konkurrenz zur Klägerin tätig geworden, ist diese Annahme begründet. Anlass dafür bieten einerseits die unstreitigen Zahlungen mit einer Gesamtsumme von 39.700,-- € und andererseits die Tatsache, dass der Beklagte unstreitig im September 2007 jedenfalls eine mehrtätige Veranstaltung der G besucht hat.
158

Abzuweisen ist der Antrag allerdings, soweit die Klägerin die Versicherung auch in Bezug auf eine Konkurrenztätigkeit für andere im Wettbewerb zu ihr stehenden Unternehmen begehrt. Aus dem Sach- und Streitstand ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte Kontakt zu einem anderen Unternehmen als der G gehabt haben könnte.
159

Der Tenor der Verurteilung ist außerdem dahingehend einzuschränken, dass die unbestimmten und damit nicht vollstreckungsfähigen Formulierungen wie "mittelbar oder unmittelbar gefördert und/oder in sonstiger Weise unterstützt zu haben" entfallen.
160

Klageantrag zu 5):
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Dieser Antrag ist nicht begründet.
162

Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten darauf, ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Fällen er unter Zuhilfenahme ihrer Software eine private Finanzstrategie gefertigt und welche Gebühren er hierfür vereinnahmt hat.
163

Das Gericht teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 10.12.2009, Az.: 11 U 50/09), dass der Klägerin gegen ihre Handelsvertreter ein entsprechender Auskunftsanspruch nicht zusteht, weil Zahlungsansprüche, die mit der Auskunft vorbereitet werden könnten, insoweit nicht gegeben sind. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage, zumal die Klägerin den Beklagten mit den Software-Gebühren für das Programm zur Erstellung der "privaten Finanzstrategie" belastet hat.
164

Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits kann nach dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung in diesem Teilurteil noch nicht ergehen. Sie ist dem Schlussurteil vorzubehalten.
165

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.