10.09.2015 · IWW-Abrufnummer 145354
Bundesgerichtshof: Urteil vom 17.01.2001 – IV ZR 32/00
Geht ein in der Gliedertaxe benannter Teilbereich eines Gliedes durch einen Unfall verloren oder ist das Teilglied wegen eines unfallbedingten Dauerschadens vollständig funktionsunfähig, steht der Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe unverrückbar fest. Die Ausstrahlungen des Teilgliedverlustes oder der Teilgliedfunktionsunfähigkeit auf das Restglied sind bei dem für das Teilglied bestimmten Invaliditätsgrad bereits mitberücksichtigt.
BGH
17.01.2001
IV ZR 32/00
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 21. Dezember 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 22, vom 9. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Parteien streiten um die Bemessung einer Invaliditätsentschädigung. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung, der die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88), Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (225%) und Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung für Werbegrafiker pp. (verbesserte Gliedertaxe) zugrunde liegen; die Versicherungssumme bei Invalidität beträgt 300. 000 DM.
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Am 31. Dezember 1993 erlitt der Kläger einen Verrenkungsbruch des rechten Fußgelenks. Als Unfallfolge verblieben eine Versteifung des oberen und unteren Fußgelenks und eine Muskelminderung des rechten Ober- und Unterschenkels. Die Beklagte leistete als Invaliditätsentschädigung 129. 000 DM. Der Kl äger hat Zahlung weiterer 188. 250 DM verlangt. Die Versteifung am rechten Fußgelenk sei gemäß § 7 I Abs. 2a AUB 88 (Gliedertaxe) mit einem Invaliditätsgrad von 40% zu bemessen; dieser erhöhe sich nach Maßgabe der vereinbarten verbesserten Gliedertaxe auf 50%, so daß schließlich unter Anwendung der progressiven Invaliditätsstaffel ein Invaliditätsgrad von 75% für die Entschädigungsberechnung maßgeblich sei, die sich danach auf 225. 000 DM belaufe. Die weitere Beeinträchtigung des Beines sei mit 3/7 Beinwert zu bemessen; daraus errechne sich unter Berücksichtigung der Invaliditätsstaffel eine weitere Entschädigung von 92. 250 DM. Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, daß bei der Entschädigungsberechnung lediglich von einem Invaliditätsgrad von 3/7 Beinwert (30%) auszugehen sei, der sich über die Invaliditätsstaffel auf 35% erhöhe.
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Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 96. 000 DM nebst Zinsen stattgegeben, im übrigen hat es sie abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
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Das Rechtsmittel des Kl ägers hat Erfolg. Der Kläger hat wegen des erlittenen Dauerschadens am rechten Fußgelenk Anspruch auf eine Invaliditätsentschädigung von 225. 000 DM, so daß die Beklagte - über die geleisteten 129. 000 DM hinaus - an ihn weitere 96. 000 DM zu zahlen hat.
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1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die unfallbedingte Schädigung des Kläger in seinem Bein zu lokalisieren sei. Das folge aus dem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten, wonach der Kläger eine Sprunggelenkrollenfraktur erlitten habe, in deren Folge eine nahezu vollständige Versteifung des rechten oberen und unteren Sprunggelenks verblieben sei. Diese Schädigung sei als teilweise Gebrauchsunfähigkeit des rechten Beines zu bewerten. Dem stehe nicht entgegen, daß nach Feststellung des Sachverständigen die Funktionsfähigkeit des Fußes des Klägers im Fußgelenk zu 100% aufgehoben sei. Denn diese Einschätzung des Sachverständigen beruhe auf einer funktionellen Betrachtungsweise, die diesen andererseits gerade dazu veranlaßt habe, den Schaden dem Bein und nicht dem Fuß zuzuordnen.
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Es sei zwar einzuräumen, daß die Feststellung des Sachverständigen es nahelege, die Schädigung nach der Gliedertaxe (§ 7 I Abs. 2a AUB 88) unter "Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Fußes im Fußgelenk" zu subsumieren. Die Schädigung des Klägers sei jedoch nicht auf die Funktionsfähigkeit des Fußes beschränkt, sie stelle vielmehr eine Funktionsbeeinträchtigung des gesamten Beines dar. Diese sei mit einem Invaliditätsgrad von 3/7 Beinwert zu bemessen, so daß sich unter Einbeziehung der Invaliditätsstaffel eine Entschädigungsleistung von 105. 000 DM errechne.
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Dem folgt der Senat nicht.
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2. a) Die mit § 7 I Abs. 2a AUB 88 vereinbarte Gliedertaxe bestimmt - nach einem abstrakten und generellen Maßstab (Grimm, Unfallversicherung 3. Aufl. § 7 Rdn. 18) - feste Invaliditätsgrade bei Verlust oder - dem Verlust gleichgestellt - Funktionsunfähigkeit der mit ihr benannten Glieder. Gleiches gilt bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines durch die Gliedertaxe abgegrenzten Teilbereichs eines Gliedes. Demgemäß beschreibt § 7 I Abs. 2a AUB 88 unter anderem abgegrenzte Teilbereiche des Beines und ordnet jedem Teilbereich einen festen Invaliditätsgrad zu, der mit Rumpfnähe des Teilgliedes steigt. So bestimmt die Gliedertaxe bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit des abgegrenzten Teilbereichs des Beines "Fuß im Fußgelenk" einen Invaliditätsgrad von 40%. Geht der Fuß im Fußgelenk durch einen Unfall verloren oder ist der Fuß im Fußgelenk wegen eines unfallbedingten Dauerschadens vollständig funktionsunfähig, steht der Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe unverrückbar fest. Jedenfalls kommt ein geringerer Invaliditätsgrad nicht mehr in Betracht, insbesondere nicht unter Rückgriff auf eine bloße Bewertung der Auswirkungen der Funktionsunfähigkeit des Fußes im Fußgelenk auf das Restglied. Denn damit würde die von der Gliedertaxe vorgegebene Aufteilung des Gliedes in Teilbereiche mit daran geknüpften festen Invaliditätsgraden bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit unterlaufen. Die Ausstrahlungen eines Teilgliedverlustes oder einer Teilgliedfunktionsunfähigkeit auf das Restglied sind vielmehr bei dem für das Teilglied bestimmten Invaliditätsgrad bereits mitberücksichtigt (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1990 - IV ZR 143/89 - VersR 1990, 964 unter 2 a; vom 17. Oktober 1990 - IV ZR 178/89 - VersR 1991, 57 unter 3 b). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet.
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b) Nach dem Gutachten des Sachverständigen, dessen Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers das Berufungsgericht folgt, ist beim Kläger auf Dauer Funktionsunfähigkeit (100%) im rechten Fußgelenk eingetreten. Es sei zu einer Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks gekommen; funktionell sei davon auszugehen, daß die für den Abrollvorgang des Fußes notwendigen Funktionen im oberen und unteren Fußgelenk vollständig aufgehoben seien. Daß es dagegen unabhängig von dieser unfallbedingten Schädigung des Fußes im Fußgelenk zu einer weiteren Schädigung des Restgliedes gekommen ist, stellt weder der Sachverständige noch das Berufungsgericht fest. Die vom Sachverständigen festgestellte Schonungsverschmächtigung der Muskulatur des rechten Ober- und Unterschenkels hat vielmehr auch das Berufungsgericht als Ausstrahlung der Versteifung des Sprunggelenks angesehen; die Beeinträchtigung des Restgliedes in seiner Gebrauchsfähigkeit stellt sich danach als Ausstrahlung der Funktionsunfähigkeit im rechten Fußgelenk dar.
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c) Auf der Grundlage dieser Feststellungen war davon auszugehen, daß beim Kläger unfallbedingt vollständige Funktionsunfähigkeit des rechten "Fußes im Fußgelenk" (§ 7 I Abs. 2 a AUB 88) eingetreten ist. Daß der Sachverständige - wie das Berufungsgericht anführt - insoweit eine funktionelle Betrachtung angestellt hat, steht dieser Einordnung nicht entgegen noch kann sie eine Bemessung der Invalidität nach dem Beinwert begründen. Vielmehr war gerade diese Betrachtung geboten, weil es im vorliegenden Falle nicht um den Verlust, sondern um die Beurteilung des Ausmaßes der Funktionsfähigkeit des Fußes im Fußgelenk ging. Das gilt gleichermaßen, soweit das Berufungsgericht darauf abstellen will, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen Restfunktionen des Fußes noch erhalten geblieben seien, so daß schon deshalb nicht von vollständiger Funktionsunfähigkeit des Fußes ausgegangen werden könne. Denn nach der Gliedertaxe ist insoweit allein entscheidend, daß nach sachverständiger Beurteilung die Funktionen des Fußes im Fußgelenk vollständig aufgehoben sind; eine klinisch noch feststellbare Mikrobeweglichkeit hat der Sachverständige im übrigen als funktionell unwirksam bzw. eher kontraproduktiv eingeordnet. Daß der Fuß unterhalb des Fußgelenks noch vorhanden ist, bleibt - wie die Revision mit Recht anmerkt - nach der Gliedertaxe unbeachtlich, da diese die Funktionsunfähigkeit eines Fußes im Fußgelenk dem Verlust gleichstellt.
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Hat sich danach der unfallbedingte Dauerschaden in einer Funktionsunfähigkeit des Fußes im Fußgelenk konkretisiert, wird der Invaliditätsgrad durch den in der Gliedertaxe für diesen Teilbereich des Gliedes bezeichneten Prozentsatz festgelegt. Mangels Feststellung einer davon unabhängigen Gebrauchsbeeinträchtigung des Restgliedes kommt die vom Sachverständigen erwogene und vom Berufungsgericht für zutreffend erachtete Anknüpfung an den Beinwert ("Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Beines über der Mitte des Oberschenkels") nicht in Betracht. Erst recht gibt die Gliedertaxe keine Grundlage dafür, wegen der Ausstrahlungen des Teilgliedverlustes oder der Teilgliedfunktionsunfähigkeit auf die Bewertung der Invalidität für das Restglied Bein abzustellen und dort wegen einer (dann nur noch) Teilfunktionsunfähigkeit zu einem Invaliditätsgrad zu gelangen, der den für den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit des Teilgliedes vorgesehenen noch unterschreitet. Vielmehr sind die vom Berufungsgericht als solche erkannten Ausstrahlungen der Funktionsunfähigkeit des Fußes im Fußgelenk auf das rumpfnähere Restglied bei dem dafür in der Gliedertaxe vorgesehenen Invaliditätsgrad von 40% bereits mitberücksichtigt.
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d) Auf dieser Grundlage errechnet sich unter Berücksichtigung der vereinbarten verbesserten Gliedertaxe und der progressiven Invaliditätsstaffel ein für die Entschädigungsleistung maßgeblicher Prozentsatz von 75% und damit eine Invaliditätsentschädigung von 225. 000 DM. Das hat das Landgericht zutreffend erkannt, so daß dessen Urteil wiederherzustellen war.