12.12.2016 · IWW-Abrufnummer 190521
Landgericht Köln: Urteil vom 10.11.2015 – 22 O 224/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Köln
22 O 224/13
Tenor:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt an den Beklagten 6.821,96 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 zu bezahlen zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückzahlung von erhaltenen Provisionen nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses. Der Beklagte begehrt von der Klägerin im Wege der Widerklage die Auszahlung weiterer Provisionen für den Monat Juli 2012.
3
Der Beklagte war aufgrund eines Agenturvertrages vom 24.09.2003 in der Zeit vom 01.10.2003 bis zum 31.07.2012 als selbstständiger Versicherungsvertreter für die Klägerin tätig. Mit Schreiben vom 26.01.2012 kündigte er ordentlich zum 31.07.2012.
4
Der zwischen den Parteien geschlossener Agenturvertrag enthält in § 4 Abs. 5 folgende Regelung: „Die Provisionen kommen erst dann zur Auszahlung, wenn sie verdient sind, d.h. wenn der Versicherungsnehmer den Beitrag gezahlt hat.“
5
Bezüglich der Bestandsprovisionen ist im § 4 Abs. 2 des Agenturvertrages geregelt:
6
„Vom zweiten Versicherungsjahr an erhält der Vertreter für die Pflege der Verträge, ihre Erhaltung, die Anpassung an veränderte Verhältnisse, für die Hilfe bei der Schadensbearbeitung und für postalische Aufwendungen sowie Bank und Postgebühren eine Pflegeprovision …“
7
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Agenturvertrag Anlage K1 (Bl. 10-15 d.A.) verwiesen.
8
Dem Beklagten wurden von der Klägerin im Kalenderjahr 2012 im Zeitraum von Anfang des Jahres bis zur Beendigung des Vertrages 54.032,37 € ausgezahlt.
9
Nachdem die Klägerin für sich zunächst einen Anspruch i. H. v. 20.899,84 € aus der Rückforderungssumme eines vermeintlich zu viel gezahlten Betrages in Höhe von 26.610,81€ abzüglich der Provision für den Juli 2012 i. H. v. 5.160,92 € sowie eine Freistellungspauschale i. H. v. 550,05 € errechnet hat, fordert sie nunmehr 25.488,06 €. Diesen Betrag errechnet sie aus den gesamten unverdienten Provisionen in Höhe von 26.488,06 € gem. Anlage K8 abzüglich einer Freistellungsentschädigung von 550,05 €. Der früheren Berechnung liege ein Rechenfehler zugrunde, für die Einzelheiten hierzu wird auf S. 16 des Schriftsatzes vom 18.08.2015 ( Bl. 120 GA) verwiesen.
10
Nach der Beendigung des Agenturvertrages forderte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 17.08.2012 die Klägerin seinerseits vergeblich auf, Provisionsbeträge für Juni 2012 in Höhe von 6.444.89 € zu zahlen. Diesen Betrag errechnet er aus von der Klägerseite erstellten Abrechnungen für Juli 2012 seiner beiden Agenturkonten Nr. 8199 (Anlage B 7) in Höhe von +6.358,40 € und Nr. 6999 (Anlage B 8) in Höhe von - 86,49 € zuzüglich der Freistellungsentschädigung für Juli 2012: 550,05 €.
11
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe der geltend gemachte Rückforderungsanspruch zu, weil der Beklagten nach dem Vertrag Bestandspflegeprovision im Jahr 2012 nur anteilig bis zum 31.7.2012 verlangen könne. Der Beklagte habe als Vorschuss auch Zahlungen für solche Bestandspflegeleistungen erhalten, die er wegen der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr erbringen könne. § 4 Abs. 2 des Vertrages gewähre eine Vergütung aber nur für zu leistende bzw. geleistete Arbeit Zu der Überzahlung sei es gekommen, weil ihm anteilige Bestandspflegeprovisionen für die Zeit nach dem 31.07.2012 aufgrund von Vorauszahlungen der Versicherungsnehmer zugeflossen seien. Dies beruhe darauf, dass dem Versicherungsnehmer – unstreitig- seitens der Versicherung verschiedene Zahlungsmodalitäten angeboten werden: er habe die Möglichkeit monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich zu zahlen.
12
Die Klägerin ist der Auffassung, dass dem Beklagten die geltend gemachten Provisionsansprüche für Juli 2012 nicht zustünden, sie habe bei ihrer Klageberechnung diese bereits berücksichtigt, soweit sie nicht als Bestandsprovisionen unverdient seien.
13
Die Klägerin beantragt,
14
den Beklagten zu verurteilen, 25.938,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. aus
20.899,84 seit dem 10.11.2012 und aus weiteren 5.083,17 € seit Rechtshängigkeit an sie zu zahlen.
15
Der Beklagte beantragt,
16
die Klage abzuweisen,
17
sowie widerklagend,
18
die Klägerin zu verurteilen an den Beklagten 6.821,96 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2012 zu bezahlen.
19
Der Beklagte ist der Auffassung, dass ihm die Bestandspflegeprovisionen ungekürzt zustünden, denn diese fielen bereits bei Zahlung der Prämie durch den Kunden vollständig an. Dies ergebe sich zwingend aus § 92 Abs. 4 HGB, diese Regelung sei durch § 4 Abs. 5 des Agenturvertrages übernommen worden. Der Vertrag enthalte keine Provisionsrückforderungsklausel und sehe auch eine Zahlung der Provision pro rata temporis nicht vor. Unklarheiten des Vertrages müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen, weil es sich um AGB handele. Bei der Bestandspflegeprovision handele sich nicht um einen Vorschuss für Tätigkeiten, vielmehr gehe es gerade auch um das Honorieren des Fortbestandes des Vertrages für einen weiteren Zeitraum, der bei Zahlung durch den Kunden vorgegeben sei.
20
Der Beklagte behauptet, so sei es auch von der Beklagten damals gehandhabt worden, er habe, als er die Bestandspflege von seinem Vorgänger mitten im Jahr übernommen habe, keine anteilige Bestandspflegeprovision für das angebrochene Jahr bekommen.
21
Der Beklagte bestreitet die Forderung der Klägerin auch der Höhe nach, insbesondere seien in den zurückgeforderten Provisionen auch Beträge enthalten, die bereits als Storno dem Beklagten rückbelastet worden seien, so dass dieser sie nicht erhalten habe, für die Einzelheiten hierzu wird auf den nachgelassenen Schriftsatz vom 19.10.2015 verwiesen.
22
Die Klägerin beantragt,
23
die Widerklage abzuweisen.
24
Für die weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
25
Entscheidungsgründe
26
Die Klage ist unbegründet, die Widerklage ist begründet.
27
I.
28
Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht zu.
29
Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich nicht aus dem Vertrag unmittelbar. Er folgt auch nicht aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten ausgehend davon, dass wegen der Kündigung zum 31.07.2012 von der Klägerin nur eine anteilige Provision geschuldet war und somit eine Überzahlung besteht.
30
Zwar legt der Wortlaut von § 4 Abs. 2 des Agenturvertrages „Vom zweiten Versicherungsjahr an erhält der Vertreter für die Pflege der Verträge, ihre Erhaltung, die Anpassung an veränderte Verhältnisse, für die Hilfe bei der Schadensbearbeitung und für postalische Aufwendungen sowie Bank und Postgebühren eine Pflegeprovision …“ nahe, dass die Pflegeprovision nur für den Zeitraum verdient wird, in welchem seitens des Vertreters auch eine entsprechende Bestandskundenpflege erbracht werden kann.
31
So hat das OLG Düsseldorf in dem von der Klägerin vorgelegten Hinweisbeschluss vom 25.07.2014- 16 U 182/13- eine entsprechende Klausel dahingehend ausgelegt, dass es sich um ein Tätigkeitsentgelt im Gegensatz zu einer Vermittlungsprovision handele, weil die Vertragspartner hierin im Einzelnen festgehalten haben, welche Leistungen des Vertreters im Einzelnen abgegolten werden sollten. Die weitere Regelung in § 4 Abs. 5 „Die Provisionen kommen erst dann zur Auszahlung, wenn sie verdient sind, d.h. wenn der Versicherungsnehmer den Beitrag gezahlt hat“, habe nur den Charakter einer Fälligkeitsregelung. Es handele sich hier um einen Vorschuss, der zurückgezahlt werden müsse. Allerdings hat das OLG Düsseldorf ausdrücklich darauf abgestellt, dass es sich um eine Auslegung der Klausel im dortigen Einzelfall handelt.
32
Im vorliegenden Einzelfall hat die Kammer aufgrund der Behauptung des Beklagten, er habe, als er die Bestandspflege von seinem Vorgänger übernommen habe, wie üblich damals keine anteilige Pflegeprovision für das angebrochene Jahr bekommen, Bedenken an der Auslegung der Provision als Vorschuss für konkrete Tätigkeiten. Die Klägerin ist dieser Behauptung des Beklagten nicht ausreichend entgegengetreten, was sie wegen § 138 Abs. 3 ZPO hätte tun müssen, einfaches Bestreiten genügt insoweit nicht. Eine vergleichbare Behauptung wurde auch von dem Beklagten im Falle des OLG Düsseldorf aufgestellt, was das OLG Düsseldorf für nicht erheblich erachtet hat. Dies sieht die Kammer allerdings im vorliegenden Fall anders. Denn eine solche Handhabung zu Beginn des Vertrages kann durchaus bei der Auslegung, wie die Parteien den Vertrag damals verstanden haben, herangezogen werden und spricht dafür, dass beide Parteien die Klausel dahingehend verstanden wissen wollten, dass gerade nicht an die tatsächliche Pflegezeit durch den Vertreter angeknüpft werden soll. Der Agenturvertrag zwischen den Parteien ist auch bereits seinem Wortlaut nicht ganz eindeutig im Sinne einer Vorschussregelung für noch zu leistende Tätigkeiten abgefasst. Die Regelung in § 4 Abs. 2 enthält insbesondere auch die Aufgabe „Erhaltung der Verträge“; zusammen mit der Auszahlungsregelung in § 4 Abs. 5, kann die sog. Pflegeprovision daher auch unter dem Schwerpunkt einer Bestandsprovision angesehen werden, die nur zurückzuzahlen ist, wenn eine Stornierung seitens des Kunden erfolgt. Der Wortlaut der Klausel in § 4 Abs. 2, der nicht auf bestimmte Zeitabschnitte der Pflege abstellt, unterscheidet sich in der fehlenden Eindeutigkeit z.B. von der Klausel, die die Sparkasse in den von dem Beklagten vorgelegten Anlage B12 zur Bestandsprovision (BP) verwendet („Der Anspruch auf die BP entsteht monatlich zu 12 gleichen Teilen, beginnend ab Sollstellung des Jahresbeitrages. Noch nicht nach S. 1 zu beanspruchende Raten werden dem Vertreter bei Sollstellung als Vorschuss gewährt. Bei Ausscheiden des Vertreters erlischt der Anspruch auf nach dem Ausscheiden entstehende monatliche BP- Raten. Sofern dem Vertreter BP-Raten bereits bei Sollstellung des Jahresbeitrages als Vorschuss gezahlt worden sind, besteht daher eine Rückzahlungspflicht in Höhe der überzahlten BP- Raten“). Geht man aber von einer Mehrdeutigkeit zur Frage des Behaltendürfens der Pflegeprovision aus, so geht diese, da es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die die Klägerin einseitig diktiert hat, zu Lasten der Klägerin als Verwenderin (vgl. § 305 c Abs. 2 BGB). Diese hatte es selbst in der Hand, die Klausel deutlich in einer Weise ausgestallten, dass sie als Pflegeprovision nur pro rata temporis und nur als Vorschuss gewährt wird.
33
II.
34
Die Widerklage hat Erfolg.
35
1.
36
Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein Provisionsanspruch in Höhe von 6.821,96 € aus dem Agenturvertrag zu.
37
Der Beklagte stützt sich auf die von der Klägerin selbst errechnete Provisionsansprüche für Juli 2012 einschließlich der Freistellungsentschädigung. Warum diese von der Klägerin zunächst selbst aufgestellte Provisionsabrechnung falsch sein soll, wenn man davon ausgeht, dass auch die Pflegeprovision beim Beklagten verbleibt, erschließt sich der Kammer nach der Vortrag der Klägerin nicht.
38
2.
39
Der Zinsanspruch des Beklagten folgt aus Verzug gem. §§ 286, 288 Abs. 2 BGB.
40
III.
41
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
42
Streitwert: 32.335,12 EUR (gemäß § 45 Abs. 1, S. 1 GKG zusammengesetzt aus Klage: 25.513,16 EUR und Widerklage: 6.821,96 EUR.
22 O 224/13
Tenor:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt an den Beklagten 6.821,96 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 zu bezahlen zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückzahlung von erhaltenen Provisionen nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses. Der Beklagte begehrt von der Klägerin im Wege der Widerklage die Auszahlung weiterer Provisionen für den Monat Juli 2012.
3
Der Beklagte war aufgrund eines Agenturvertrages vom 24.09.2003 in der Zeit vom 01.10.2003 bis zum 31.07.2012 als selbstständiger Versicherungsvertreter für die Klägerin tätig. Mit Schreiben vom 26.01.2012 kündigte er ordentlich zum 31.07.2012.
4
Der zwischen den Parteien geschlossener Agenturvertrag enthält in § 4 Abs. 5 folgende Regelung: „Die Provisionen kommen erst dann zur Auszahlung, wenn sie verdient sind, d.h. wenn der Versicherungsnehmer den Beitrag gezahlt hat.“
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Bezüglich der Bestandsprovisionen ist im § 4 Abs. 2 des Agenturvertrages geregelt:
6
„Vom zweiten Versicherungsjahr an erhält der Vertreter für die Pflege der Verträge, ihre Erhaltung, die Anpassung an veränderte Verhältnisse, für die Hilfe bei der Schadensbearbeitung und für postalische Aufwendungen sowie Bank und Postgebühren eine Pflegeprovision …“
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Agenturvertrag Anlage K1 (Bl. 10-15 d.A.) verwiesen.
8
Dem Beklagten wurden von der Klägerin im Kalenderjahr 2012 im Zeitraum von Anfang des Jahres bis zur Beendigung des Vertrages 54.032,37 € ausgezahlt.
9
Nachdem die Klägerin für sich zunächst einen Anspruch i. H. v. 20.899,84 € aus der Rückforderungssumme eines vermeintlich zu viel gezahlten Betrages in Höhe von 26.610,81€ abzüglich der Provision für den Juli 2012 i. H. v. 5.160,92 € sowie eine Freistellungspauschale i. H. v. 550,05 € errechnet hat, fordert sie nunmehr 25.488,06 €. Diesen Betrag errechnet sie aus den gesamten unverdienten Provisionen in Höhe von 26.488,06 € gem. Anlage K8 abzüglich einer Freistellungsentschädigung von 550,05 €. Der früheren Berechnung liege ein Rechenfehler zugrunde, für die Einzelheiten hierzu wird auf S. 16 des Schriftsatzes vom 18.08.2015 ( Bl. 120 GA) verwiesen.
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Nach der Beendigung des Agenturvertrages forderte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 17.08.2012 die Klägerin seinerseits vergeblich auf, Provisionsbeträge für Juni 2012 in Höhe von 6.444.89 € zu zahlen. Diesen Betrag errechnet er aus von der Klägerseite erstellten Abrechnungen für Juli 2012 seiner beiden Agenturkonten Nr. 8199 (Anlage B 7) in Höhe von +6.358,40 € und Nr. 6999 (Anlage B 8) in Höhe von - 86,49 € zuzüglich der Freistellungsentschädigung für Juli 2012: 550,05 €.
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Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe der geltend gemachte Rückforderungsanspruch zu, weil der Beklagten nach dem Vertrag Bestandspflegeprovision im Jahr 2012 nur anteilig bis zum 31.7.2012 verlangen könne. Der Beklagte habe als Vorschuss auch Zahlungen für solche Bestandspflegeleistungen erhalten, die er wegen der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr erbringen könne. § 4 Abs. 2 des Vertrages gewähre eine Vergütung aber nur für zu leistende bzw. geleistete Arbeit Zu der Überzahlung sei es gekommen, weil ihm anteilige Bestandspflegeprovisionen für die Zeit nach dem 31.07.2012 aufgrund von Vorauszahlungen der Versicherungsnehmer zugeflossen seien. Dies beruhe darauf, dass dem Versicherungsnehmer – unstreitig- seitens der Versicherung verschiedene Zahlungsmodalitäten angeboten werden: er habe die Möglichkeit monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich zu zahlen.
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass dem Beklagten die geltend gemachten Provisionsansprüche für Juli 2012 nicht zustünden, sie habe bei ihrer Klageberechnung diese bereits berücksichtigt, soweit sie nicht als Bestandsprovisionen unverdient seien.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, 25.938,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. aus
20.899,84 seit dem 10.11.2012 und aus weiteren 5.083,17 € seit Rechtshängigkeit an sie zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
16
die Klage abzuweisen,
17
sowie widerklagend,
18
die Klägerin zu verurteilen an den Beklagten 6.821,96 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2012 zu bezahlen.
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Der Beklagte ist der Auffassung, dass ihm die Bestandspflegeprovisionen ungekürzt zustünden, denn diese fielen bereits bei Zahlung der Prämie durch den Kunden vollständig an. Dies ergebe sich zwingend aus § 92 Abs. 4 HGB, diese Regelung sei durch § 4 Abs. 5 des Agenturvertrages übernommen worden. Der Vertrag enthalte keine Provisionsrückforderungsklausel und sehe auch eine Zahlung der Provision pro rata temporis nicht vor. Unklarheiten des Vertrages müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen, weil es sich um AGB handele. Bei der Bestandspflegeprovision handele sich nicht um einen Vorschuss für Tätigkeiten, vielmehr gehe es gerade auch um das Honorieren des Fortbestandes des Vertrages für einen weiteren Zeitraum, der bei Zahlung durch den Kunden vorgegeben sei.
20
Der Beklagte behauptet, so sei es auch von der Beklagten damals gehandhabt worden, er habe, als er die Bestandspflege von seinem Vorgänger mitten im Jahr übernommen habe, keine anteilige Bestandspflegeprovision für das angebrochene Jahr bekommen.
21
Der Beklagte bestreitet die Forderung der Klägerin auch der Höhe nach, insbesondere seien in den zurückgeforderten Provisionen auch Beträge enthalten, die bereits als Storno dem Beklagten rückbelastet worden seien, so dass dieser sie nicht erhalten habe, für die Einzelheiten hierzu wird auf den nachgelassenen Schriftsatz vom 19.10.2015 verwiesen.
22
Die Klägerin beantragt,
23
die Widerklage abzuweisen.
24
Für die weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet, die Widerklage ist begründet.
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I.
28
Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht zu.
29
Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich nicht aus dem Vertrag unmittelbar. Er folgt auch nicht aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten ausgehend davon, dass wegen der Kündigung zum 31.07.2012 von der Klägerin nur eine anteilige Provision geschuldet war und somit eine Überzahlung besteht.
30
Zwar legt der Wortlaut von § 4 Abs. 2 des Agenturvertrages „Vom zweiten Versicherungsjahr an erhält der Vertreter für die Pflege der Verträge, ihre Erhaltung, die Anpassung an veränderte Verhältnisse, für die Hilfe bei der Schadensbearbeitung und für postalische Aufwendungen sowie Bank und Postgebühren eine Pflegeprovision …“ nahe, dass die Pflegeprovision nur für den Zeitraum verdient wird, in welchem seitens des Vertreters auch eine entsprechende Bestandskundenpflege erbracht werden kann.
31
So hat das OLG Düsseldorf in dem von der Klägerin vorgelegten Hinweisbeschluss vom 25.07.2014- 16 U 182/13- eine entsprechende Klausel dahingehend ausgelegt, dass es sich um ein Tätigkeitsentgelt im Gegensatz zu einer Vermittlungsprovision handele, weil die Vertragspartner hierin im Einzelnen festgehalten haben, welche Leistungen des Vertreters im Einzelnen abgegolten werden sollten. Die weitere Regelung in § 4 Abs. 5 „Die Provisionen kommen erst dann zur Auszahlung, wenn sie verdient sind, d.h. wenn der Versicherungsnehmer den Beitrag gezahlt hat“, habe nur den Charakter einer Fälligkeitsregelung. Es handele sich hier um einen Vorschuss, der zurückgezahlt werden müsse. Allerdings hat das OLG Düsseldorf ausdrücklich darauf abgestellt, dass es sich um eine Auslegung der Klausel im dortigen Einzelfall handelt.
32
Im vorliegenden Einzelfall hat die Kammer aufgrund der Behauptung des Beklagten, er habe, als er die Bestandspflege von seinem Vorgänger übernommen habe, wie üblich damals keine anteilige Pflegeprovision für das angebrochene Jahr bekommen, Bedenken an der Auslegung der Provision als Vorschuss für konkrete Tätigkeiten. Die Klägerin ist dieser Behauptung des Beklagten nicht ausreichend entgegengetreten, was sie wegen § 138 Abs. 3 ZPO hätte tun müssen, einfaches Bestreiten genügt insoweit nicht. Eine vergleichbare Behauptung wurde auch von dem Beklagten im Falle des OLG Düsseldorf aufgestellt, was das OLG Düsseldorf für nicht erheblich erachtet hat. Dies sieht die Kammer allerdings im vorliegenden Fall anders. Denn eine solche Handhabung zu Beginn des Vertrages kann durchaus bei der Auslegung, wie die Parteien den Vertrag damals verstanden haben, herangezogen werden und spricht dafür, dass beide Parteien die Klausel dahingehend verstanden wissen wollten, dass gerade nicht an die tatsächliche Pflegezeit durch den Vertreter angeknüpft werden soll. Der Agenturvertrag zwischen den Parteien ist auch bereits seinem Wortlaut nicht ganz eindeutig im Sinne einer Vorschussregelung für noch zu leistende Tätigkeiten abgefasst. Die Regelung in § 4 Abs. 2 enthält insbesondere auch die Aufgabe „Erhaltung der Verträge“; zusammen mit der Auszahlungsregelung in § 4 Abs. 5, kann die sog. Pflegeprovision daher auch unter dem Schwerpunkt einer Bestandsprovision angesehen werden, die nur zurückzuzahlen ist, wenn eine Stornierung seitens des Kunden erfolgt. Der Wortlaut der Klausel in § 4 Abs. 2, der nicht auf bestimmte Zeitabschnitte der Pflege abstellt, unterscheidet sich in der fehlenden Eindeutigkeit z.B. von der Klausel, die die Sparkasse in den von dem Beklagten vorgelegten Anlage B12 zur Bestandsprovision (BP) verwendet („Der Anspruch auf die BP entsteht monatlich zu 12 gleichen Teilen, beginnend ab Sollstellung des Jahresbeitrages. Noch nicht nach S. 1 zu beanspruchende Raten werden dem Vertreter bei Sollstellung als Vorschuss gewährt. Bei Ausscheiden des Vertreters erlischt der Anspruch auf nach dem Ausscheiden entstehende monatliche BP- Raten. Sofern dem Vertreter BP-Raten bereits bei Sollstellung des Jahresbeitrages als Vorschuss gezahlt worden sind, besteht daher eine Rückzahlungspflicht in Höhe der überzahlten BP- Raten“). Geht man aber von einer Mehrdeutigkeit zur Frage des Behaltendürfens der Pflegeprovision aus, so geht diese, da es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die die Klägerin einseitig diktiert hat, zu Lasten der Klägerin als Verwenderin (vgl. § 305 c Abs. 2 BGB). Diese hatte es selbst in der Hand, die Klausel deutlich in einer Weise ausgestallten, dass sie als Pflegeprovision nur pro rata temporis und nur als Vorschuss gewährt wird.
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II.
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Die Widerklage hat Erfolg.
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Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein Provisionsanspruch in Höhe von 6.821,96 € aus dem Agenturvertrag zu.
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Der Beklagte stützt sich auf die von der Klägerin selbst errechnete Provisionsansprüche für Juli 2012 einschließlich der Freistellungsentschädigung. Warum diese von der Klägerin zunächst selbst aufgestellte Provisionsabrechnung falsch sein soll, wenn man davon ausgeht, dass auch die Pflegeprovision beim Beklagten verbleibt, erschließt sich der Kammer nach der Vortrag der Klägerin nicht.
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Der Zinsanspruch des Beklagten folgt aus Verzug gem. §§ 286, 288 Abs. 2 BGB.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Streitwert: 32.335,12 EUR (gemäß § 45 Abs. 1, S. 1 GKG zusammengesetzt aus Klage: 25.513,16 EUR und Widerklage: 6.821,96 EUR.