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08.11.2018 · IWW-Abrufnummer 205321

Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 18.07.2018 – 7 K 1131/18

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


FG Baden-Württemberg

18.07.2018


In dem Finanzrechtsstreit

xxx

wegen Einkommensteuer 2007 und 2008

hat der 7. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2018 durch
xxxfür Recht erkannt:

Tenor:

1.Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Im Streit steht die steuerliche Behandlung eines Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf der Immobilie ... allee xx in A im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen 2007 und 2008.

Veräußerer des Objekts war der Kläger (Kl), Käufer - mit einem Miteigentumsanteil von jeweils 1/2 - Eheleute [ ___ ].

Der einzeln zur Einkommensteuer veranlagte, am xx.xx..1954 geborene Kl erzielte in den Streitjahren Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie Renten. Mit Kaufvertrag vom 13.06.2007 veräußerte er das am 27.06.2006 zum Preis von 100.000 € erworbene bebaute Grundstück ... allee xx in A für 200.000 €. Der bereits auf dem Grundstück lastende Nießbrauch auf Lebenszeit zugunsten des [ ___ ] (geb. am xx.xx.1934) bei der Anschaffung der Immobilie durch den Kl ist beim Verkauf des Objekts auf die Erwerber (Eheleute [ ___ ]) übergegangen. Ein Teil des Kaufpreises in Höhe von 120.000 € wurde direkt an den Kl gezahlt. Hinsichtlich des Restkaufpreises in Höhe von 80.000 € trafen der Kl und die Käufer im notariellen Grundstückskaufvertrag vom 13.06.2017 folgende Vereinbarung:

"Der Käufer schließt als Versicherungsnehmer bei der Versicherung eine sofort beginnende Rentenversicherung gegen Einmalzahlung(Tarif Y) ab.

Versicherte Person ist der Verkäufer. Der Käufer ist verpflichtet, bei Fälligkeit des Kaufpreises den Einmalbetrag von 80.000,00 € direkt an die Versicherung zu bezahlen. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage der Kurzübersicht mit Modellrechnung für eine sofort beginnende Rentenversicherung gegen Einmalzahlung (Tarif Y) abzuschließen. Die Kurzübersicht wird als Anlage zur heutigen Kaufvertragsniederschrift genommen. Der Versicherungsbeginn und der Rentenbeginn, welcher in der Kurzübersicht jeweils mit dem 01.05.2007 angegeben ist, richten sich nach dem Datum der Einzahlung des Einmalbetrages, also nach der Fälligkeit des Kaufpreises. Spätester Versicherungsbeginn und spätester Rentenbeginn ist der 01. September 2007.

Der Käufer tritt als Versicherungsnehmer sämtliche Ansprüche und etwaige Gestaltungsrechte aus der Rentenversicherung unwiderruflich an den dies annehmenden Verkäufer ab und verpflichtet sich, die Abtretung der Lebensversicherung anzuzeigen sowie die Abtretung und Anzeige dem Verkäufer durch schriftliche Eingangsbestätigung der Lebensversicherung nachzuweisen."

Ausweislich des Vertrags über die Einmalrente bei der Versicherung (Akte Belege Bl 23 ff.) begann die Rentenzahlung am 01.09.2007. Die Zeit der garantierten Rentenzahlung lief bis zum 01.05.2044; die monatlich garantierte Rente betrug 232,57 €. Sollte der Kl als versicherte Person vor Ablauf der Garantiezeit sterben, sollte die Rente an die Söhne des Kl mit Namen S 1 (geb. am xx.xx..1984) und S 2 (geb. am xx.xx..1989) übergehen.

Gemäß § 5 der allgemeinen Versicherungsbedingungen kann die Sofortrenten-Lebensversicherung nicht gekündigt werden. Der Einmalbetrag wird nicht zurückgezahlt (Einkommensteuerakte Bl 111).

Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 10.03.2010 erfasste der Bekl aus dem Verkauf der Immobilie ... allee xx in A einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 92.469 €. Dabei wurde der Veräußerungserlös mit 200.000 € angesetzt, da mit der vertraglichen Regelung der Einmalzahlung des anteiligen Kaufpreises in Höhe von 80.000 € an die Versicherung und der Abtretung sämtlicher Ansprüche aus diesem Versicherungsverhältnis an den Verkäufer, der Verkäufer über den gesamten Kaufpreis Verfügungsmacht erlangt habe. Die Anschaffungskosten wurden mit 107.531 € im Rahmen der Berechnung des Veräußerungsgewinns für die streitbefangene Immobilie angesetzt.

Daneben besteuerte der Bekl im Einkommensteuerbescheid 2007 den Ertragsanteil der Rentenzahlungen der Versicherung. Der diesbezügliche Ertragsanteil betrug 28 v.H., so dass im Bescheid bei Rentenzahlungen in Höhe von 1.406 € nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages von 102 € Sonstige Einkünfte in Höhe von 291 € angesetzt wurden.

Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 10.03.2010 setzte die Einkommensteuer auf 39.473 € fest.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 legte die damalige Steuerberaterin des Kl am 31.03.2010 Einspruch ein. Sie vertrat die Ansicht, dass es sich hinsichtlich der 80.000 € (Einmal-Lebensversicherung bei der Versicherung) um eine entgeltliche Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen handele. Ein Gewinn aus privatem Veräußerungsgeschäft entstehe erstmals in dem Veranlagungszeitraum, in dem der in der Summe der jährlichen Zahlungen enthaltene Veräußerungspreis die Anschaffungskosten sowie die dazugehörigen Werbungskosten übersteige. Es könne keinen Unterschied machen, vom wem der Kl die Rente ausgezahlt erhalte. Da der Einmalbetrag nicht zurückgezahlt werden könne, habe der Kl zu keinem Zeitpunkt ein Dispositionsrecht über den anteiligen Kaufpreis. Es könne daher nicht von einer Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ausgegangen werden. Nur durch Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts könne kein Zufluss fingiert werden. Die im Kaufvertrag getroffene Regelung sei gewählt worden, um den Käufer von Verpflichtungen und Risiken zu entlasten. 2007 seien insoweit 2.131 € als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der Besteuerung zugrunde zu legen (siehe die Berechnung im Schreiben der Steuerberaterin T vom 23.02.2009 - Einkommensteuerakte Bl 76).

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2008 erklärte der Kl für die 2007 veräußerte Immobilie in A - seiner Rechtsauffassung für das Jahr 2007 konsequent folgend - einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 3.039 €. Diese Sichtweise übernahm der Bekl zunächst auch im Einkommensteuerbescheid 2008 vom 10.03.2010, mit dem die Einkommensteuer auf 4.159 € festgesetzt wurde.

Auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 legte die damalige Steuerberaterin des Kl am 31.03.2010 Einspruch ein und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Einkommensteuerbescheid 2007 und der Einkommensteuerbescheid 2008 - beide vom 10.03.2010 - sich bezüglich der rechtlichen Behandlung des Veräußerungsgewinns für das Objekt ... allee xx in A widersprächen. Aufgrund dessen änderte der Bekl mit Bescheid vom 15.03.2018 den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 10.03.2010 dahingehend ab, dass nunmehr keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mehr erfasst und die Einkommensteuerfestsetzung auf 3.286 € herabgesetzt wurde. Gleichzeitig besteuerte er die Rentenzahlungen aus der Versicherung (4.220 €) mit ihrem Ertragsanteil von 28 v.H., so dass sich hieraus nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages von 102 € Sonstige Einkünfte in Höhe von 1.079 € ergaben.

Der nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheid 2008 vom 15.03.2018 setzte die Einkommensteuer auf 3.286 € fest.

Mit Einspruchsentscheidung vom 22.03.2018 wies der Bekl sodann den Einspruch des Kl wegen Einkommensteuer 2007 und 2008 als unbegründet zurück.

Die Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks im Jahr 2007 sei als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 22 Nummer 2 EStG zu werten, weil der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre betragen habe (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung).

Nach dem Zuflussprinzip seien Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen seien (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dies gelte auch bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. Der Zufluss der Einnahmen entstehe mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes Wirtschaftsgut.

Vorliegend sei der Einmalbetrag für den Abschluss der Sofortrenten-Lebensversicherung bei der Versicherungsgruppe dem Kl in der Weise zugewendet worden, dass die Käufer im Einvernehmen mit dem Kl dessen Schuld getilgt hätten. Der Kl habe den anteiligen vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 80.000 € lediglich durch die Käufer in eine Rentenversicherung einzahlen lassen und damit bei Fälligkeit über den gesamten Betrag verfügt. Der Kl trage das volle Risiko des Kapitalmarktes und des Wertverfalls der Einmalzahlung. Die Erwerber des bebauten Grundstücks seien nicht zur Leistung der Rentenzahlung verpflichtet. Die Zahlungen würden alleine von der Rentenversicherung erbracht. Außer der Leistung des Einmalbetrages habe keine weitere Zahlungsverpflichtung der Erwerber bestanden. Die Rentenzahlung durch die Versicherung beruhe auf einer vorherigen Verwendung des Kaufpreises durch den Kl.

Wirtschaftlich betrachtet sei der Vorgang nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kl den anteiligen Kaufpreis in Höhe von 80.000 € unmittelbar selbst erhalten und sodann als Einmalbeitrag für eine von ihm abgeschlossene Rentenversicherung verwendet hätte. Daran ändere auch die Eigenschaft der Käufer als Versicherungsnehmer bzw. Vertragspartner der Versicherung nichts.

Somit sei der aus der Veräußerung erzielte Gewinn im Jahr 2007 zu erfassen. Der Kl habe das wirtschaftliche Eigentum an dem bebauten Grundstück im Jahr 2007 auf die Eheleute [ ___ ] übertragen und hierfür den Kaufpreis in Höhe von 200.000 € erhalten. Nach den getroffenen Vereinbarungen und mit Blick auf die tatsächliche Durchführung sei die Übertragung des bebauten Grundstücks nicht (anteilig) gegen eine Rentenzahlung erfolgt. Es handle sich vielmehr um eine Veräußerung gegen eine Einmalzahlung. Unerheblich sei, dass der anteilige Kaufpreis von 80.000 € zugunsten des Kl in eine Rentenversicherung eingezahlt worden sei. Eine für die Anwendung der nachgelagerten Besteuerung erforderliche Leibrentenverpflichtung der Erwerber bestehe nicht. Sie hätten sich nicht zu einer eigenen Rentenzahlung gegenüber dem Kl verpflichtet, sondern seien durch die Einmalzahlung alleinig ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nachgekommen. Sie seien lediglich Versicherungsnehmer. Den Versicherungsnehmer treffe aber gerade keine Verpflichtung, die monatlichen Rentenzahlungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erbringen zu müssen.

Der Bekl verwies ergänzend zur Begründung seiner Rechtsansicht auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. Oktober 2012 - 7 K 2576/08, EFG 2013, 616.

Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung vom 22.03.2018 hat der Kl am 23.04.2018 beim Finanzgericht Klage erhoben.

Er wiederholt seine Ausführungen aus dem Einspruchsverfahren, auf die an dieser Stelle Bezug genommen wird.

Zudem trägt er vor, dass der Kl ursprünglich beabsichtigt habe, sich von den Erwerbern eine persönliche lebenslange Rentenzahlung in Höhe von 250 € monatlich zahlen zu lassen. Weil es bei derartigen Vertragsgestaltungen üblich sei, dass die Verpflichtung der Käufer zur Rentenzahlung grundbuchrechtlich abgesichert wird, dies die Eheleute [ ___ ] als Erwerber aber abgelehnt hätten, um das Grundstück für weitere Belastungen "freizuhalten", sei der Weg über die Einmaleinzahlung in die Sofort Versicherung gewählt worden. Die Auswahl der Versicherungsgesellschaft hätten die Erwerber übernommen.

Darüber hinaus vertritt der Kl die Ansicht, dass die Entscheidung des FG Köln vom 22.10.2012 (7 K 2576/08, EFG 2013, 616) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil der dortige Vertragsgegenstand nicht die Veräußerung eines Grundstücks, sondern die Veräußerung eines Betriebes gewesen sei.

Er weist auch darauf hin, dass der Bekl in den Einkommensteuerbescheiden 2009 bis 2012 und 2015 aus dem Verkauf der Immobilie ... allee xx in A noch - vom vorherigen Steuerberater erklärte - Einkünfte aus Veräußerungsgewinnen erfasst habe. Da der Bekl im angegriffenen Einkommensteuerbescheid 2007 den Veräußerungsgewinn aus der Immobilie bereits vollständig der Einkommensteuer unterworfen habe, trete durch die Einkommensteuerfestsetzungen 2009 bis 2012 sowie 2015 eine unzulässige Doppelbesteuerung auf.

Eine Doppelbesteuerung sieht er ferner darin, dass der Bekl in den Einkommensteuerbescheiden 2007 und 2008 zusätzlich zum im Bescheid 2007 erfassten Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der streitbefangenen Immobilie den Ertragsanteil der Rentenzahlungen aus der Versicherung als Sonstige Einkünfte erfasst habe.

Der Kl beantragt, die angefochtenen Steuerbescheide wie folgt zu ändern:

In 2007 wird von der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns abgesehen und nur der Ertragsanteil der Rente der Besteuerung zugrunde gelegt.
In 2008 werden für den Fall der Klageabweisung die Renteneinkünfte insgesamt nicht besteuert. Für den Fall der Klagestattgabe bleibt es für 2008 bei der bisherigen Festsetzung.

Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung sowie auf die gewechselten Schriftsätze, auf die an dieser Stelle Bezug genommen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, und die vom Bekl vorgelegten Steuerakten (1 Band Einkommensteuerakten, 1 Band Rechtsbehelfsakten sowie 1 Band "Belege") Bezug genommen (§ 71 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Entscheidungsgründe

I) Die zulässige Klage ist nicht begründet. Bezüglich der Einkommensteuerfestsetzung 2007 hat der Bekl den Veräußerungsgewinn gemäß § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG zutreffend errechnet und im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 10.03.2010 mit 92.469 € erfasst.

Für eine darüber hinausgehende Erfassung eines Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf der Immobilie ... allee xx in A im Einkommensteuerbescheid 2008 blieb daher kein Raum mehr. Diesen Schluss hat der Bekl in seinem geänderten Einkommensteuerbescheid 2008 vom 15.03.2018 auch in nicht zu beanstandender Weise gezogen, in dem keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mehr enthalten sind.

Der Bekl hat zudem in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Ertragsanteile der Rentenzahlungen aus der Versicherung als Sonstige Einkünfte nach § 22 erfasst.

Nach § 22 Nr. 2 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG. Diese umfassen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG u.a. Grundstücksveräußerungen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Dieser Tatbestand ist beim Ankauf der Immobilie ... allee xx in A im Jahr 2006 und bei deren Verkauf im Jahr 2007 durch den Kl unstreitig erfüllt.

Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften i.S. des § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 EStG abgezogen worden sind (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG).

Diesen Betrag hat der Bekl in zutreffender Weise insgesamt mit 92.469 € errechnet (Veräußerungspreis von 200.000 € abzüglich der Anschaffungskosten von 107.531 €).

Streitig ist jedoch, wie der Abschluss der Sofortrenten-Lebensversicherung bei der Versicherungsgruppe gegen Einmalzahlzahlung von 80.000 € im Jahr 2007 sich auf die Berechnung des Veräußerungsgewinns im Einkommensteuerbescheid 2007 auswirkt.

Während die Beteiligten sich darüber einig sind, dass der direkt von den Käufern an den Kl gezahlte Kaufpreisanteil in Höhe von 120.000 € in voller Höhe in die Berechnung des Veräußerungsgewinns für das Jahr 2007 einzubeziehen ist, vertritt der Beklagte diesen Standpunkt auch für den Einmalzahlungsbetrag der Sofort Versicherung in Höhe von 80.000 €. Dem Kl sei der Einmalbetrag für den Abschluss der Lebensversicherung in der Weise zugewendet worden sei, dass die Käufer im Einvernehmen mit dem Kl dessen Schuld bei der Versicherungsgruppe getilgt hätten.

Demgegenüber sieht der Kl bezüglich des Einmalbetrages der Versicherung keine Verfügungsmacht bei sich selbst. Im Einkommensteuerbescheid 2007 sei bezüglich des Verkaufs der Immobilie ... allee xx in A nur ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.131 € anzusetzen (Veräußerungspreis in Höhe von 120.000 € + 1.013 € in den 2007 gezahlten Renten enthaltener Veräußerungspreis - 107.531 € Anschaffungskosten -11.351 € Nießbrauchslast bis zur Veräußerung = 2.131 €).

Nach Ansicht des erkennenden Senates ist eine steuermindernde Berücksichtigung einer Nießbrauchslast für die Zeit zwischen der Anschaffung und Veräußerung der Immobilie durch den Kl schon allein deswegen ausgeschlossen, weil der Kl das Objekt mit der Nießbrauchslast gegen Zahlung von 100.000 € im Jahr 2006 erworben und unter Beibehaltung derselben im Jahr 2007 für 200.000 € veräußert hat.

Aber auch darüber hinaus vermag der Senat keine Rechtsfehler in der Berechnung des Veräußerungsgewinns betreffend die Immobilie ... allee xx in A zu erkennen.

Ausweislich des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 13.06.2007 hat der Kl das mit einem Nießbrauch zugunsten des [ ___ ] belastete Grundstück gegen Zahlung von 200.000 € an die Eheleute [ ___ ] veräußert und diese verpflichtet, neben einer Akkontozahlung von 120.000 € eine Sofortrenten-Lebensversicherung bei der Versicherungsgruppe gegen Einmalzahlzahlung von 80.000 € abzuschließen.

Damit hat der Bekl zu Recht den Veräußerungspreis mit 200.000 € angesetzt, denn dem Kl erwuchs als versicherte Person gegenüber der Versicherungsgruppe - sofort - ein Anspruch auf Zahlung einer monatlich garantierten Rentenzahlung bis zum 01.05.2044, die einem Kapitalwert von 80.000 € entsprach. Auf wessen Betreiben der Vertrag bei der Versicherungsgruppe abgeschlossen wurde ist in diesem Zusammenhang ohne Belang; es kommt insoweit allein auf die von den Beteiligten tatsächlich gewählte Vertragsgestaltung an.

Mit dem Abschluss der allein dem Kl zustehenden Sofortrenten-Lebensversicherung liegt das Ausfallrisiko für die vereinbarte Rente bei der Versicherungsgesellschaft und nicht beim Erwerber. Insoweit geht die Argumentation des Kl, dass der vorliegende Sachverhalt wie eine Grundstücksveräußerung gegen wiederkehrende Rentenzahlungen zu behandeln sei, ins Leere. Kennzeichnend für eine Veräußerung gegen wiederkehrende Rentenzahlungen ist, dass der Erwerber persönlich für die Erbringung der Rentenzahlungen einzustehen hat und er das Ausfallrisiko trägt. Eine solche Sachlage ist bei der vorliegend angewandten Vertragskonstruktion gerade nicht anzutreffen. Denn der Kl ist versicherte Person eines Lebensversicherungsvertrages geworden, dessen Rechte ihm vom Erwerber als formalem Versicherungsnehmer nicht mehr eingeschränkt oder gar genommen werden können. Aus diesem Grund vermag der Kl auch keine Rechte aus den Rz. 65 ff. des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 11.03.2010 (IV C 3-S2221/09/10004, BStBl I 2010, 227) abzuleiten, denn dort werden allein entgeltliche Vermögensübertragungen gegen wiederkehrende Leistungen behandelt, nicht aber die Verlagerung eines Ausfallrisikos vom Rentenverpflichteten auf einen Versicherer (s. auch das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.10.2012 - 7 K 2576/08, EFG 2013, 616).

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kl nach seinem Vortrag eine Übertragung gegen monatliche Rentenzahlungen der Eheleute [ ___ ] ursprünglich beabsichtigt hatte und die Verpflichtung der Erwerber zur Rentenzahlung grundbuchrechtlich absichern lassen wollte. Denn eine derartige Vertragsgestaltung ist letztlich von den beiden am Kaufvertrag beteiligten Parteien nicht in die Tat umgesetzt worden.

Die Sachlage ist auch nicht mit der einer Grundstücksveräußerung gegen Ratenzahlung vergleichbar, da auch in diesem Fall das Risiko für ein Ausbleiben der Folgeraten beim Erwerber verbliebe. Mithin sind auf den vorliegenden Fall auch nicht die Grundsätze des BFH-Urteils vom 06.12.2016 IX R 18/16, BStBl II 2017, 676 anwendbar.

Auch der Ansatz der Ertragsanteile der Rentenzahlungen als Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG in den angegriffenen Einkommensteuerbescheiden 2007 und 2008 ist nicht zu beanstanden. Eine Doppelbesteuerung mit dem 2007 erfassten Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften tritt nicht ein, weil bei der Berechnung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nur der Kapitalwert der 2007 abgeschlossenen Versicherung in Höhe von 80.000 € Berücksichtigung fand, nicht aber die in den späteren monatlichen Rentenzahlungen enthaltenen Ertragsanteile.

Zudem weist der erkennende Senat darauf hin, dass Gegenstand des vorliegenden finanzgerichtlichen Verfahrens nur die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 sind, nicht aber die Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 2009 ff. Da nach Auffassung des erkennenden Senats der Bekl die steuerlichen Folgen aus dem Verkauf der Immobilie ... allee xx in A zu Recht im Jahr 2007 gezogen und diesbezüglich einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 92.469 € angesetzt hat, bleibt natürlich für eine weitere (Doppel-)Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns aus dem gleichen Vorgang in den Einkommensteuerbescheiden 2009 bis 2012 und 2015 zu Lasten des Kl kein Raum. Nach Rechtskraft dieses Urteils wird der Bekl daher prüfen müssen, ob er die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2012 sowie 2015 nach § 174 Abs. 1 AO ändert und die darin enthaltenen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften aus dem Verkauf der Immobilie ... allee xx in A herausnimmt.

Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen.

II) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

III) Da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO normierten Revisionszulassungsgründe ersichtlich ist, lässt das Gericht gegen das Urteil die Revision zum BFH nicht zu.

RechtsgebietEStGVorschriften§ 22 Nr. 2 EStG; § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG