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28.05.2020 · IWW-Abrufnummer 215904

Oberverwaltungsgericht Münster: Urteil vom 08.01.2020 – 4 B 1100/19

1. Die Typik der in § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GewO genannten vermögensrelevanten Straftatbestände indiziert nach dem klaren Willen des Gesetzgebers regelmäßig die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Die Regel kann nur aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden. Dafür muss der Erlaubnisinhaber Umstände vortragen, die trotz einer einschlägigen Verurteilung ausnahmsweise eine andere Beurteilung zulassen.

2. § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GewO differenziert nicht nach Straftaten, die im privaten oder im gewerblichen Bereich begangen wurden. § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GewO dient der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. Nach den europarechtlichen Vorgaben ist eine einschlägige Eintragung im innerstaatlichen Strafregister - unabhängig davon, ob die Straftat im privaten oder gewerblichen Bereich begangen wurde - ein den guten Leumund bzw. die Zuverlässigkeit ausschließender Tatbestand.


Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6.8.2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

 
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