16.06.2020 · IWW-Abrufnummer 216223
Bundesgerichtshof: Urteil vom 20.05.2020 – IV ZR 151/19
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Felsch, Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2020
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Klageantrags wendet. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferinnen trägt der Kläger.
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt den beklagten Versicherer auf Auszahlung der Erlebensfallleistung aus einer Kapitallebensversicherung in Anspruch.
2
Der damalige Arbeitgeber des Klägers schloss den Versicherungsvertrag als Direktversicherung für den Kläger ab. Versicherungsbeginn war der 1. März 1983, die Versicherungsdauer betrug 34 Jahre. Dem Kläger wurde ein grundsätzlich unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Todes- und Erlebensfallleistung eingeräumt.
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Zum 1. März 1993 wurde der Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt und auf den Kläger als Versicherungsnehmer übertragen. Zur Begründung wurde der Beklagten mitgeteilt, der vormals elterliche Betrieb sei im Vorjahr an den Kläger übergeben worden und werde von ihm als Einzelunternehmer fortgeführt.
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Am 30. November 1999 trat der Kläger zur Absicherung eines Geschäftskredits die gegenwärtigen und künftigen Forderungen, die im Todesfall gegen die Beklagte bestehen, mit allen Rechten an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin zu 2 der Beklagten (im Folgenden: Streithelferin zu 2) ab. Am 29. Januar 2001 trat er zur Absicherung eines mit der Streithelferin zu 2 taggleich vereinbarten Kredits die bestehenden und künftig entstehenden Forderungen gegen die Beklagte mit allen Rechten ab.
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Auf die Anzeige der Abtretung durch die Streithelferin zu 2 wies die Beklagte diese am 21. März 2001 darauf hin, dass die Versicherung in Höhe des Werts, der durch Beitragszahlung des früheren Arbeitgebers entstanden sei, gemäß § 2 Abs. 2 BetrAVG nicht abgetreten werden könne und auch eine Auszahlung des Rückkaufswerts ausgeschlossen sei. Hierüber informierte die Beklagte den Kläger.
6
Unter dem 7. Juli 2005 zeigte die Streithelferin zu 1 der Beklagten dieser an, dass die Rechte aus der Versicherung an sie abgetreten worden seien; unter dem 28. Juli 2005 bestätigte die Streithelferin zu 2 dies der Beklagten.
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Am 1. August 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Die Beklagte erklärte gegenüber dem Insolvenzverwalter, dass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG weder abtretbar noch pfändbar seien.
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Im Februar 2016 bat die Streithelferin zu 1 um Vollzug der Abtretung, nachdem die Beklagte zuvor bei der Streithelferin zu 2 angefragt hatte, ob die Abtretung noch zu berücksichtigen sei. Der über den bevorstehenden Ablauf der Versicherung informierte Insolvenzverwalter gab unter dem 6. Februar 2017 eine Freigabeerklärung ab. Nach Eintritt der Fälligkeit am 1. März 2017 zahlte die Beklagte die Erlebensfallleistung in Höhe von 11.713,35 € an die Streithelferin zu 1 aus.
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Der Kläger hält die von ihm erklärten Abtretungen für unwirksam, weshalb die Beklagte ihm die Versicherungssumme auszuzahlen habe . Jedenfalls habe sich die Beklagte aufgrund ihrer Zusicherung, die Abtretungen könnten an der betriebsrentenrechtlichen Verfügungsbeschränkung scheitern, schadensersatzpflichtig gemacht. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 11.713,35 € nebst Zinsen gerichteten Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg.
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I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2019, 1038 veröffentlicht ist, steht dem Kläger kein Zahlungsanspruch zu, weil er bei Eintritt des Versorgungsfalles nicht mehr Inhaber des Anspruchs auf die vertragliche Ablaufleistung war.
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Die maßgebliche Abtretung vom 29. Januar 2001 habe zulässigerweise auch künftige Forderungen erfasst. Sie sei unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht bedenklich und nicht aufgrund eines Abtretungsverbotes unwirksam. Die in § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG geregelte Verfügungsbeschränkung habe nicht entgegengestanden, weil sie lediglich vorzeitige Verfügungen verbiete und den Kläger deshalb nicht gehindert habe, im Rahmen einer Sicherungsabtretung über den erst am 1. März 2017 fällig werdenden Anspruch auf Auszahlung der Erlebensfallleistung zu verfügen. Die Verfügungsbeschränkung erfasse nur solche Forderungen, die vor Eintritt des Versicherungsfalles fällig würden. Die erst nach Eintritt des Versicherungsfalles fälligen Forderungen habe die Norm, die allein dem Schutz der Anwartschaft diene, nicht im Blick.
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Auch unter dem Gesichtspunkt des § 1365 BGB bestünden keine Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung. Es spreche nichts dafür, dass die Erlebensfallansprüche im Zeitpunkt der Abtretung den einzigen Vermögensgegenstand des Klägers dargestellt hätten.
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Die Beklagte sei auch nicht gehalten, den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er die Ablaufleistung zu beanspruchen. Selbst wenn die Beklagte in der Vergangenheit gegenüber dem Kläger die unzutreffende Auffassung vertreten hätte, die Abtretung sei unwirksam, wäre eine darin liegende Pflichtverletzung angesichts der damaligen Rechtslage jedenfalls nicht schuldhaft gewesen. Zudem sei völlig offen, welchen Vermögensschaden der Kläger durch eine möglicherweise unrichtige Auskunft der Beklagten erlitten haben könnte.
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II. Die Revision ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet.
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1. Nicht statthaft und damit unzulässig ist die Revision, soweit sie den Anspruch auf Schadensersatz weiterverfolgt. Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht die Revision insoweit nicht zugelassen.
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Das Berufungsgericht hat im Tenor seines Urteils die Revision zugelassen, ohne dort den Umfang der Zulassung einzuschränken. Auch bei uneingeschränkter Zulassung der Revision im Tenor kann sich eine wirksame Beschränkung aus den Gründen ergeben (Senatsbeschlüsse vom 17. März 2010 - IV ZR 92/07, juris Rn. 7; vom 13. Januar 2010 - IV ZR 28/09, VersR 2010, 903 Rn. 3; jeweils m.w.N.).
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So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat ausweislich der Begründung seiner Zulassungsentscheidung die Revision hinsichtlich des Anspruchs auf Auszahlung der Erlebensfallleistung zugelassen, weil die Frage, ob das Verfügungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG einer Abtretung entgegenstand, eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere. Bezüglich des vom Kläger daneben verfolgten, vom Berufungsgericht aus anderen Gründen verneinten Schadensersatzanspruchs ist die Revision nicht zugelassen worden. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf das Hauptbegehren des Klägers ist wirksam. Ein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs kann nicht auftreten.
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2. Soweit die Revision zulässig ist, hält die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der geltend gemachte Anspruch auf die Ablaufleistung dem Kläger nicht mehr zusteht, weil er ihn vor Eintritt des Versorgungsfalles wirksam abgetreten hatte.
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a) Bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne von § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG unterliegt die Abtretung des mit dem Eintritt des Versorgungsfalles fälligen Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung nicht dem Verbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG. Die vom Kläger am 29. Januar 2001 erklärte Abtretung war, soweit sie sich auf den Anspruch auf Zahlung der Erlebensfallleistung bezog, nicht wegen Verstoßes gegen dieses Verbot nichtig (§ 134 BGB). Inwieweit sein vor Übertragung des Versicherungsvertrags mit Betriebsübernahme erfolgter Statuswechsel vom Arbeitnehmer zum Inhaber der Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG entgegenstehen könnte, bedarf deshalb keiner Klärung.
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aa) Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, der seit seinem Inkrafttreten insoweit im Wesentlichen unverändert gilt, darf der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; vielmehr wird der Vertrag im Falle einer Kündigung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt (§ 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG).
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Durch diese Bestimmungen soll im Rahmen des rechtlich Möglichen die bestehende Anwartschaft für den Versorgungszweck erhalten bleiben, das heißt verhindert werden, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (Senatsurteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15, VersR 2016, 974 Rn. 28; BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371 Rn. 6). Mit diesen Verfügungsbeschränkungen korrespondiert ein Pfändungsverbot, § 851 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, VersR 2014, 487 Rn. 2).
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bb) Allerdings gilt die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG nicht mehr, wenn die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht ersta rkt ist (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08, NJW-RR 2009, 211 Rn. 9; Rolfs in Blomeyer/Otto/Rolfs, BetrAVG 7. Aufl. § 2 Rn. 279; Krois, EWiR 2011, 169, 170; ebenso zu § 97 EStG Dietzel, NZI 2018, 164; Fischer in Kirchhof, EStG 19. Aufl. § 97 Rn. 2). Die Norm enthält keine gesetzgeberische Entscheidung darüber, in welchem Um fang der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles tatsächlich in den Genuss der Alterssicherung kommen soll. Ist der Versorgungsfall eingetreten, richtet sich der Schutz des Schuldners nicht mehr nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, sondern nach den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, VersR 2019, 571 Rn. 23 m.w.N.). Demgemäß ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktversicherung vor Eintritt des Versicherungsfalles als zukünftige Forderung pfändbar (BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - IX ZB 69/12, VersR 2015, 498 Rn. 8; vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371 Rn. 8 ff.). Daraus folgt zugleich, dass § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG auch einer Vorausabtretung dieses Anspruchs durch den mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht entgegensteht (so neben dem Berufungsgericht auch OLG Stuttgart NJW -RR 2019, 1175 Rn. 28 ff.).
24
cc) Soweit die Revision unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11, juris Rn. 34 ff.) hiergegen einwendet, dass ein derart eingeschränktes Verständnis des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG weder mit dessen Wortlaut noch Zweck zu vereinbaren sei, trifft dies nicht zu.
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Das Recht auf den Rückkaufswert ist zwar nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme. Gleichwohl sind der Anspruch auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall und der Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung aber keine Teile eines einheitlichen Anspruchs, sondern zwei getrennte Ansprüche (Senatsurteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 37; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, VersR 2019, 571 Rn. 21). Vor diesem Hintergrund legt - anders als die Revision meint - bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG mit seiner Bezugnahme auf das Deckungskapital nahe, dass der Abtretungsausschluss nicht sämtliche vertraglichen Ansprüche betrifft, sondern in zeitlicher Hinsicht auf den Schutz der Anwartschaft abzielt. Eben dies war vom Gesetzgeber beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. 7/1281 S. 23 und 26) und gerade deshalb wurde § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG um die Beschränkung des § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG ergänzt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15, VersR 2016, 974 Rn. 28; BT-Drucks. 7/2843 S. 7). Wortlaut, Systematik und Zweck verdeutlichen damit, dass ein allumfassender Schutz der Versorgung des Arbeitnehmers mit den Bestimmungen in § 2 Abs. 2 BetrAVG nicht verbunden ist, sondern dessen Verfügungsmacht nur in bestimmter Hinsicht sachlich beschränkt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2016 aaO Rn. 21 ff.). Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz (aaO Rn. 38), die Anwartschaft dürfe dem Versicherungsnehmer nicht lediglich als leere Hülle verbleiben, schützt § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG den Arbeitnehmer nach dem vom Gesetzgeber gewählten Regelungskonzept nicht davor, dass mit dem Erstarken der Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht tatsächlich nicht er, sondern aufgrund vorangegangener Abtretung der Zessionar in den Genuss der Versicherungssumme kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 aaO Rn. 23).
26
dd) Etwas anderes ergibt sich nicht aus rechtlichen Unterschieden zwischen einer Vorausabtretung und einer Pfändung (so aber OLG Koblenz, Urteil vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11, juris Rn. 36 ff.). Vielmehr besteht grundsätzlich ein Gleichlauf von Abtretungs- und Pfändungsverboten. Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, VersR 2019, 571 Rn. 20; vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371 Rn. 7). Umgekehrt kann eine Forderung nach § 400 BGB nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
27
b) Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung angenommen, die Abtretung vom 29. Januar 2001 sei nicht gemäß § 1365 Abs. 1 BGB unwirksam. Den Einwand der Revision, das Berufungsgericht hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass eine Ergänzung des Vorbringens und Beweisantritt zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich seien, hat der Senat - auch mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG - geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
Felsch
Dr. Bußmann
Prof. Dr. Karczewski
Dr. Götz
Dr. Brockmöller
Von Rechts wegen