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26.01.2012 · IWW-Abrufnummer 120244

Landgericht Erfurt: Urteil vom 08.06.2010 – 8 O 1204/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


8 O 1204/09

In dem Rechtsstreit
...
hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt
durch
Vorsitzenden Richter am Landgericht XXXXX als Einzelrichter
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2010
für Recht erkannt:

Tenor:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn die Beklagte leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus einem Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung vom 26. 3. 2007.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand im Januar 2009 eine Wohngebäudeversicherung für das im Eigentum des Klägers stehende Wohnhaus XXXXX, XXXXX XXXXX. Die versicherten Gefahren umfassten unter anderem Schäden durch Leitungswasser, Rohrbruch und Frost. Es war für diese Schadensereignisse ein Selbstbehalt in Höhe von 1.500,00 EUR vereinbart. Anwendung fanden die VGB 2001 als Allgemeine Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung.

Am 06.01.2009 verließen der Kläger und seine Ehefrau gegen 13 Uhr das von ihnen bewohnte Haus am XXXXX in XXXXX. Nachdem sie am Abend desselben Tages heimgekehrt waren, bemerkte die Ehefrau des Klägers gegen 19 Uhr, dass Wasser aus dem Heizkörper des im Dachgeschoss des Hauses sich befindlichen Schlafzimmers austrat.

Am 09.01.2009 nahm die Versicherungsvertretung der Beklagten die Mitteilung des Klägers über den Eintritt eines Wasserschadens an dem versicherten Gebäude infolge eines aufgrund von Frosteinwirkung geplatzten Heizkörpers im Schlafzimmer auf. Die Mitteilung beschränkte sich auf diesen einen Heizkörper. Am 16.01.2009 besichtigte der Versicherungsvertreter der Beklagten XXXXX den Schadensort. Zu diesem Zeitpunkt waren der Heizkörper im Schlafzimmer sowie weitere Heizkörper zerfroren. Daneben waren Heizkörper und Wasserleitungen im Erdgeschoss des Hauses eingefroren. In mehreren Räumen im Erdgeschoss und darüberliegenden Geschossen stand Wasser auf dem Boden, das teilweise gefroren war. Das Haus war zu diesem Zeitpunkt nicht beheizt.

Die Beklagte weigerte sich in der Folge, dem Kläger Schäden am Gebäude infolge der Frosteinwirkung zu ersetzen, und zahlte nichts.

Der Kläger ließ ab Februar 2009 die Wasserversorgung im Wohnhaus wiederherstellen und die aufgrund des Frostes defekten Heizkörper entfernen. Hierdurch entstanden Kosten in Höhe von 360,46 EUR. Im September 2009 ließ der Kläger ferner Arbeiten an der Heizungsanlage im Wert von 4.348,49 EUR vornehmen. Zudem nutzte er elektrische Heizgebläse, um das Gebäude zu heizen und zu trocknen, was mit Energiekosten von 261,52 EUR verbunden war.

Der Kläger behauptet, während seiner Abwesenheit gemeinsam mit seiner Frau sei die zuvor funktionierende Heizungsanlage aus unbekanntem Grund ausgefallen. Daraufhin sei das zunächst beheizte Gebäude ausgekühlt; an vielen Stellen im Gebäude sei Wasser in den Heizungsleitungen gefroren und habe diese zum Bersten bzw. Reißen gebracht. Auf den Schaden an dem Heizkörper im Schlafzimmer sei der Kläger lediglich zuerst aufmerksam geworden. In der Folgezeit habe der Kläger die weiteren Schäden an verschiedenen Stellen im Haus bemerkt. Wasser sei aus den Heizungsrohren ausgetreten und habe die Zwischendecke zwischen Dachgeschoss und der darunter liegenden Etage durchfeuchtet, die in der Folge aufwendig zu sanieren sei. Daneben seien Schäden an Wänden, Türen und der Stromversorgung entstanden. Insgesamt belaufe sich der Schaden auf mindestens 9.500 EUR.

Der Kläger stellt die Anträge:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000 EUR nebst 5% Zinsen p.a. hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2009 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, über die nach 1. ausgeurteilte Zahlung hinaus weitere Versicherungsleistungen zur Wiederherstellung des Wohngebäudes Gesamtwohnfläche 150 Quadratmeter, XXXXX, XXXXX - Zug um Zug gegen Vorlage von Verwendungsnachweisen - zu erbringen.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz für außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 661,16 EUR nebst 5% Zinsen p.a. hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, der Kläger habe seine sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Obliegenheiten verletzt. Er habe es vor dem Eintritt eines Schadens versäumt, das versicherte Gebäude ausreichend zu beheizen und es so vor Frostschäden zu bewahren. Er habe sodann nach dem Offenkundigwerden eines Schadens nicht hinreichend für die Vermeidung weiterer Schäden durch Frost und austretendes Wasser gesorgt.

Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat die Parteien selbst angehört sowie den Mitarbeiter der Beklagten XXXXX und die Ehefrau des Klägers XXXXX im Zuge der Beweisaufnahme als Zeugen vernommen. bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll, Bl. 80 ff. d.A., verwiesen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.

Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 2. unzulässig. Dem Kläger fehlt insoweit das erforderliche Feststellungsinteresse. Eine Feststellungsklage ist dann unzulässig, wenn eine Klage auf Leistung möglich ist (vgl. BGHZ 5, 314). Zwar ist die Beachtung des Vorrangs der Leistungsklage dem Kläger nicht zumutbar, wenn er den Umfang seines Anspruchs noch nicht beziffern kann (vgl. BGH MDR 2008, 461 [BGH 15.01.2008 - VI ZR 53/07]) oder die Bezifferung noch einer aufwendigen Begutachtung bedarf (vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl, § 256 Rdn. 7a unter Verweis auf BGH NJW 2000, 1256 [BGH 21.01.2000 - V ZR 387/98]). Der Kläger jedoch ist zur Darlegung der Gründe für sein Feststellungsinteresse verpflichtet (vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 256 Rdn. 7). Der Kläger hat diesbezüglich nichts vorgebracht. Es sind aber auch keine Gründe ersichtlich, aus denen sich Hindernisse für die exakte Bestimmung des Schadens zum gegenwärtigen Zeitpunkt ergeben sollen, nachdem der Umfang des eingetretenen Schadens nach dem Vortrag des Klägers durch einen Sachverständigen festgestellt ist und Anhaltspunkte für verdeckte weitere Schäden nicht gegeben sind. Der Schadensfall liegt zudem bereits eineinhalb Jahre zurück. Dem Kläger war es durchaus möglich, noch erforderliche weitere Ermittlungen anzustellen, um das Schadensausmaß und die Schadenshöhe zu ermitteln.

Der Antrag zu 1. ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag vom 26.03.2007 zu.

Der Kläger hat seine vertraglichen Obliegenheiten aus § 25 Nr. 1. d) der Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2001, Anlage B2, Bl. 33 ff. d.A.) verletzt, indem er nicht dafür sorgte, dass während der kalten Jahreszeit das versicherte Gebäude beheizt wurde, oder die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt und entleert waren. Der Kläger handelte insofern in einer Weise, die die Grenze der groben Fahrlässigkeit zum Eventualvorsatz tangiert. Der Beklagten stand deshalb das Recht zur Leistungskürzung gemäß § 25 Nr. 1 d der VGB 2001 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG zu.

Anwendung findet, da der behauptete Versicherungsfall hier am 06.01.2009 eintrat, das VVG 2008. Die Beklagte beruft sich zwar auf die VGB 2001 und lässt nicht erkennen, dass eine Änderung der Versicherungsbedingungen nach Eintritt der neuen Gesetzeslage zum VVG vorgenommen wurde, wie Art. 1 Abs. 3 EGVVG diese vorsieht. Der Regelungsinhalt der VGB 2001 wird indes durch die Gesetzeslage nach dem VVG 2008 insoweit verdrängt, als letztere bestimmte Rechtsfolgen zwingend regelt. Nur soweit die "veralteten" VGB 2001 hingegen, wie dies im Hinblick auf die Regelung der vertraglichen Obliegenheiten des Versicherungsnehmers der Fall ist, in ihrer tatbestandlichen Existenz zum VVG 2008 nicht in Widerspruch stehen, behalten sie ihre Geltung. Das Recht zur Leistungskürzung durch den Versicherer bei Vorliegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungen ergibt sich jetzt unmittelbar gesetzlich aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG, sodass es auf das Vorliegen bzw. die Wirksamkeit einer vertraglichen Regelung der Rechtsfolge der Leistungsfreiheit nicht ankommt (vgl. auch Muschner/Wendt, Die Anpassung allgemeiner Versicherungsbedingungen an das VVG und die Folgen ihres Unterbleibens, MDR 2008, 949 mit weiteren Nachweisen).

Das Gericht stützt seine Beurteilung in erster Linie auf die Unplausibilität des klägerischen Vorbringens. Es ist schlechthin nicht denkbar, dass eine laufende Heizungsanlage, die an einem Tag mit strengen Frosttemperaturen eine zum Schutz des Hauses vor eindringendem Frost hinreichende Temperaturabgabe aufweist, wie vom Kläger vorgetragen - die Heizung soll nach Aussage der Zeugin um 13 Uhr noch warm gewesen sein - ausfällt und in der Folge das gesamte Gebäude in einer Weise auskühlt, dass in einem Zeitraum von nicht mehr als sechs Stunden das Wasser in Teilen des Rohrsystems vollständig durchgefriert und im Innenraum liegende Leitungen zum Bersten bringt. Es ist daneben auch nicht ersichtlich, wie sodann, ebenfalls noch innerhalb dieses Zeitraums und ohne dass sich die Witterungsbedingungen geändert hätten, das Eis wieder schmilzt und Wasser aus den Rissen der Leitungen austreten kann. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass das gesamte Gebäude oder jedenfalls Teile hiervon über einen längeren Zeitraum während des zum Schadenszeitpunkt herrschenden ausnehmend strengen Winters nicht beheizt worden sind.

Dies deckt sich im Übrigen mit der Aussage der Zeugin XXXXX (vgl. Aussage Bl. 83 f. d.A.). Ihre Angaben sind insoweit glaubwürdig, weil sie als Bewohnerin des Gebäudes ihre alltäglichen Eindrücke von der Heizsituation dahingehend geschildert hat, dass die Heizung "so schlecht und recht" betrieben worden sei. Mitunter hätten im Schlafzimmer null Grad Celsius geherrscht und gelegentlich sei es in den Innenräumen so kalt gewesen, dass der Atem kondensiert sei. Dagegen vermittelt ihre Aussage, soweit sie sich auf die Ereignisse des konkreten, einzelnen Tages des 06.01.2009 bezieht, den Eindruck erheblicher Unsicherheit, die geprägt ist von Widersprüchlichkeit. Der später ohnehin widersprochenen Aussage, dass die Heizung zur Zeit des Verlassens des Hauses durch den Kläger und die Zeugin zumindest lauwarm war, kann daher aufgrund einer realistischen sowie aus grundsätzlichen physikalischen Kenntnissen, über die das Gericht verfügt, keine Beweiskraft zugestanden werden.

Die Obliegenheitsverletzung des Klägers war mindestens grob fahrlässig. Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (st. Rspr., BGHZ 10, 16; NJW 2005 981 [BGH 13.12.2004 - II ZR 17/03]). Die Notwendigkeit, Innenräume zur Vermeidung von Frostschäden so zu beheizen, dass eine ausreichende Raumtemperatur über dem Gefrierpunkt auch unter Berücksichtigung eines Sicherheitspuffers gewährleistet ist, entspricht einem grundlegenden Verständnisgrad, der jedem, auch dem unerfahrensten, Gebäudeeigentümer zugänglich sein muss. Auch wenn die Heizungsanlage altersschwach und daher nicht mehr in der Lage gewesen sein sollte, entsprechende Raumtemperaturen herzustellen, wäre es jedenfalls die nahe liegende Obliegenheit des Klägers gewesen, die Anlage in den Zustand einer genügenden Funktionsfähigkeit zu versetzen. Dass wasserführende Rohrleitungen bei starkem Frost einfrieren können, ist ein bekannte Tatsache.

Gründe, die die grobe Fahrlässigkeit im konkreten Einzelfall entfallen lassen, hat der Kläger nicht vorgetragen, obwohl ihm eine entsprechende Darlegung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG oblag. Solche Gründe sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Die Beklagte war berechtigt, ihre vertraglichen Leistungen zu kürzen ( § 28 Abs. 2 S. 2 VVG ) Eine Quote von 9/10 zu Lasten des nachlässigen Versicherungsnehmers hält das Gericht für angemessen.. Ein solches Recht ergibt sich sowohl hinsichtlich von Schäden, die Folge der vorvertraglichen Obliegenheitsverletzungen des Klägers sind, als auch hinsichtlich von Schäden, die möglicherweise erst später, d.h. nach Eintritt des ersten Schadensfalls aufgrund einer weiteren Obliegenheitsverletzung des Klägers entstanden sind. Der Kläger war verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Schäden zu vermeiden. Er hätte eine sofortige Untersuchung der Frostschäden und eine Notreparatur vornehmen lassen müssen. Die Beklagte war - wohl auch im eigenen Interesse - zu Hilfestellung bereit. Dies hat der Zeuge XXXXX glaubhaft bestätigt ( Handwerkernotservice ).

Der Schaden an dem Heizkörper im Schlafzimmer war ein Schaden, der auf der beschriebenen Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls beruhte. Bei der Bemessung der Kürzungsquote fällt vorliegend maßgeblich ins Gewicht, dass die Heizungsanlage zumindest nur unzulänglich betrieben wurde, obwohl der Kläger und seine Ehefrau im Gebäude dauerhaft wohnten und sich dementsprechend der völlig unzureichenden Temperierung der Wohnräume aufgrund des eigenen Kälteempfindens permanent bewusst sein mussten. Insoweit kann von einer bewussten Fahrlässigkeit ausgegangen werden, die einem bedingten Vorsatz jedenfalls nahe steht. Nur wenig gemildert wird dieser Vorwurf durch eine gewisse Unbedarftheit des Klägers sowie dessen offenkundige allgemeine Überforderung mit der Instandhaltung des Gebäudes. Angebracht scheint insofern die oben genannte Quote, die einer Reduzierung der Leistungspflicht auf Null nahe kommt, ohne dabei den Grad völliger Unentschuldbarkeit zu erreichen.

Es kann offen bleiben, ob am Abend des 06.01.2009 nur der Heizkörper im Schlafzimmer geplatzt war, oder ob bereits an weiteren Stellen im Haus Frostschäden eingetreten waren. Wären zu diesem Zeitpunkt, ohne dass der Kläger und seine Ehefrau dies bemerkt hätten, bereits andere Leitungen im Gebäude infolge von Frosteinwirkung beschädigt gewesen, beträfe die festgestellte Obliegenheitsverletzung auch diese Schäden. Dementsprechend wäre die ermittelte Kürzungsquote von 9/10 auch insoweit auf die Leistungspflicht der Beklagten anzuwenden. Frostschäden, die erst nach dem erstmaligen Gewahrwerden des Klägers von einem Leitungsschaden entstanden wären, unterlägen dem Grunde nach der besonderen Schadensminderungspflicht gemäß der Vorschrift des § 26 der VGB 2001, die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall regelt. An diesen Obliegenheiten orientiert ist eine eigenständige Bewertung einer möglichen Verletzung von besonderen Obliegenheiten nach dem Schadenseintritt vorzunehmen, die ihrerseits wiederum zu einer eigenständig zu bestimmenden Kürzung der Leistungspflicht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG führen kann. Schäden, die im hier zu entscheidenden Fall erst später aufgetreten wären, beruhten aber kausal zunächst auf der Obliegenheitspflichtverletzung des Klägers vor Eintritt des Erstschadens und hätten nur sekundär durch ein vertragskonformes Verhalten des Klägers nach dem Erstschadenseintritt noch vermieden oder gelindert werden können. Dächte man nämlich die durchgängig ordnungsgemäße Beheizung hinzu, entfielen jedenfalls alle späteren Schäden, die im weiteren Verlauf infolge des Nichtbetriebs der Heizungsanlage zur Entstehung gelangt wären, auch diejenigen, an die sich dann eine zusätzliche Schadensminderungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls angeschlossen hätte. Aus diesem Grund könnten Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalls, sofern sie überhaupt dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit unterlägen, für alle hier denkbaren Schäden an Leitungssystem und Gebäude nur zu einer weiteren Kürzung entsprechender bereits um die oben ermittelte Grundkürzungsquote von 9/10 gekürzter Leistungsbeträge führen.

Auf die Frage, ob, wie die Klägerin meint, kürzungsrelevante Obliegenheitsverletzungen des Klägers nach dem Versicherungsfall vorliegen, kommt es im Ergebnis ebenso wenig an wie auf die Frage, in welchem Umfang vom Kläger geltend gemachte Versicherungsleistungsbeträge bereits zur Zahlung fällig oder noch nicht fällig sind. Die vom Kläger behauptete Schadenssumme beträgt nämlich insgesamt nur 9.500,00 EUR. Kürzt man diesen höchsten Betrag um 9/10, verbleiben dem Kläger maximal 950,00 EUR. Dieser Betrag liegt unter dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalt in Höhe von 1.500,00 EUR. Weitere Obliegenheitsverletzungen des Klägers nach Eintritt des Versicherungsfalls könnten den Betrag nach dem oben gesagten nur noch weiter reduzieren.

Über die sich aus einem Verzug ergebenden Ansprüche und die Ansprüche auf Kosten der Rechtsverfolgung ist mangels Erfolges im Hauptantrag nicht einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 711 ZPO.

Verkündet am:08.06.2010

RechtsgebieteVGB 2001, VVGVorschriften§ 25 Nr. 1d VGB 2001 § 28 Abs. 2 S. 2 VVG