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18.06.2012 · IWW-Abrufnummer 121819

Oberlandesgericht München: Urteil vom 22.09.2011 – 29 U 1360/11

Die von einer Versicherungsgesellschaft in Rechtsschutzversicherungsverträgen mit Verbrauchern verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung

„Der Versicherungsnehmer hat, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“

ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und wegen Unvereinbarkeit mit wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, gemäß § 307 BGB unwirksam.


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RechtsgebietBGBVorschriften§ 307 BGB