08.10.2012 · IWW-Abrufnummer 123053
Amtsgericht München: Urteil vom 04.11.2010 – 222 C 16217/10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
AG München
222 C 16217/10
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 19.08.2010 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger mit Ausnahme der Säumniskosten, die der Beklagten auferlegt werden.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf € 1.008,99 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Anspruch aus einem Privat-Haftpflichtversicherungsvertrag geltend.
Zwischen den Parteien besteht ein Privat-Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ..., dem die als Anlage B1 vorgelegten Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (Einzelperson) zugrunde liegen. Unter Buchstabe A, Ziffer III. ist die sogenannte "Kleine Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugklausel" enthalten:
"III. ...
1. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden."
Der Kläger behauptet, er habe am 25.05.09 ein Laptop der Zeugin ... beschädigt. Der Schaden habe sich im Fahrzeug der Zeugin ... ereignet, indem sich der Kläger auf den Fahrersitz des nicht in Betrieb befindlichen Fahrzeuges der Zeugin ... gesetzt habe, da er das Steuer übernehmen habe wollen und deshalb den Fahrersitz vollkommen nach hinten geschoben habe, bis er in der letzten Position eingerastet sei. Hierdurch sei der Laptop der Zeugin ... welchen diese hinter dem Fahrersitz abgestellt habe, zwischen Fahrersitz und Rückbank eingequetscht und beschädigt worden. Der Bildschirm des Laptops sei vollkommen zerbrochen gewesen.
Da die Zeugin ... aufgrund ihrer Berufstätigkeit unbedingt auf ein Laptop angewiesen sei, habe sie noch am 27.05.09 in Ludwigsburg einen neuen Laptop funktionsgleicher Bauart für € 1.008,99 erworben. Der defekte Laptop habe bei Erwerb am 02.05.06 einen Neupreis von € 1.044,05 gehabt. Der Zeugin ... habe der Kläger den Schaden über € 1.008,99 zwischenzeitlich in voller Höhe erstattet.
Der Kläger ist der Auffassung, die "Kleine Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugklausel" führe nicht zu einem Entfallen des Versicherungsschutzes, da sich durch das Zurückschieben des Fahrersitzes kein spezifisches Risiko des Kfz-Gebrauchs verwirklicht habe. Die Gefahr sei hier nicht vom Fahrzeug und durch dessen Betrieb ausgegangen, sondern unmittelbar vom Kläger. Ausgehend von Sinn und Zweck der Regel und aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei bei gebotener Aufmerksamkeit und Überlegung der Wortlaut diese Klausel nicht so zu verstehen, dass der vorliegende Vorfall von der Klausel umfasst ist. Vielmehr müsste sich letztlich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen sei und damit von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung getragen sei. Irrelevant sei, zu welchem Zweck der Kläger den Fahrersitz zurückgeschoben habe, da der Kläger nicht schlechter gestellt werden könne, wenn das Zurückschieben des Sitzes darauf beruht, dass er sich hinter das Steuer setzen wollte, als wenn er dies getan hätte, nur um dort Platz zu nehmen.
Am 19.08.10 erließ das Amtsgericht infolge Säumnis der Beklagten im schriftlichen Verfahren ein Versäumnisurteil, mit dem die Beklagte zur Zahlung von € 1.088,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.09 verurteilt wurde. Gegen das der Beklagten am 27.08.10 zugestellte Versäumnisurteil legte die Beklagte mit Schreiben vom 02.09.10, eingegangen bei Gericht am 03.09.10, Einspruch ein.
Der Kl äger beantragt,
das Versäumnisurteil vom 10.08.10 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Vorgang falle jedenfalls nicht unter die Deckung der Privathaftpflichtversicherung. Dies deshalb, da das Einstellen des Fahrersitzes bereits zur Vorbereitung der Fahrt und damit zum Betrieb des Fahrzeugs gehöre. Darüber bestehe allenfalls ein Anspruch auf Ersatz des Zeitwerts, der sich auf höchstens € 200,00 belaufe.
Ergänzend wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.10.10. Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Einspruch hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht München ist zuständig gem. § 215 VVG.
Die Klage ist jedoch unbegründet, da der streitgegenständliche Vorfall jedenfalls von der "Kleinen Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugklausel" umfasst ist, so dass eine Einstandspflicht der Beklagten unabhängig davon, ob sich der Vorfall so zugetragen hat, wie vorgetragen, ausscheidet und der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Privathaftpflichtversicherungsvertrag hat.
Der Begriff "durch den Gebrauch des Fahrzeugs" schließt den Betrieb des Kraftfahrzeugs i. S. d. § 7 StVG ein und ist weit auszulegen (BGH NJW 2005, 2081).
Hiervon umfasst sind deshalb auch Schäden, die nicht den Risiken des Straßenverkehrs zuzuordnen sind. Voraussetzung ist nur, dass ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen Schadeneintritt und Gebrauch des Fahrzeugs besteht. D. h., das Fahrzeug muss im Zusammenhang mit der schadenstiftenden Handlung zeit- und ortsnah eingesetzt gewesen sein (Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Auflage, AKB 1988 § 10, Rnr. 5, m. w. N.) und nach dem Sinn der Klausel muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (BGH, VersR 2007, 388).
Bei der Auslegung der Ausschlussklausel ist zwar auch zu berücksichtigen, ob bei ihrer Anwendung eine Deckungslücke entstünde, die ein verständiger Versicherungsnehmer bei gebotener Aufmerksamkeit und Überlegung nicht erwartet. Aus der Versagung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass der Schaden in den Bereich der Privathaftpflichtversicherung fällt, nur weil sonst eine Deckungslücke bestehen würde. Der Gedanke der Lückenlosigkeit des Versicherungsschutzes würde missverstanden, wenn ein der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzuordnendes, dort aber ausgeschlossenes Risiko deshalb als von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt angesehen würde, weil nach der Kfz-Haftpflichtversicherung Deckungsschutz nicht zu erreichen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.10, Az. 4 U 191/07, BGH VersR 1992, 47).
Unter Berücksichtigung dieser Abgrenzungskriterien können auch Vorgänge, die konkret erst der Vorbereitung des Ingangsetzens des Kraftfahrzeugs dienen, Gebrauch des Fahrzeugs sein, jedenfalls dann, wenn sich dabei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken (OLG Düsseldorf, a. a. O., BGH VersR 1989, 243).
Im vorliegenden Fall diente das Zurückstellen des Fahrersitzes durch den Kläger der Vorbereitung des anschließenden Losfahrens mit dem Fahrzeug. Das Verstellen des Sitzes diente damit dem Gebrauch des Fahrzeugs, so dass ein adäquater. Zusammenhang zwischen Schadenseintritt und Gebrauch anzunehmen ist. Dies ist vergleichbar mit der Rechtsprechung, wonach auch das Beladen und Entladen noch zum "Gebrauch" eines Kfz gehört (OLG Köln, Vers. R 1970, 415, OLG Nürnberg, VersR 1982, 1092). Wenn sogar das Be- und Entladen als Vorbereitungshandlung dem Gebrauch zuzuordnen ist, dann jedenfalls auch das vorbereitende Einstellen des Sitzes.
Dabei hat sich auch die spezifische Gefahr des Fahrzeugs verwirklicht, da der Laptop gerade durch ein Fahrzeugteil, den Fahrersitz, unmittelbar beschädigt wurde. Dabei ging diese Gefahr auch vom Sitz und nicht unmittelbar vom Kläger aus. Denn natürlich steht in der Regel hinter jeder Gefahr die Handlung einer Person und nicht diejenige des Fahrzeugs selbst, dies kann jedoch nicht dazu führen, nicht eine vom Fahrzeug ausgehende, sondern von einer Person ausgehende Gefahr anzunehmen.
Nicht ausschlaggebend kann außerdem sein, dass der Vorfall nicht unter die Ausschlussklausel fallen würde, wenn sich der Kläger zu einem anderen Zweck ins Fahrzeug gesetzt und den Sitz verschoben hätte. Denn die Grenzziehung erfolgt gerade anhand des Merkmals des Gebrauchs, so dass die Situationen jeweils gesondert zu beurteilen sind und nicht sämtliche Vorgänge im Fahrzeug gleichgestellt werden können.
Eine Beweisaufnahme zum Vorfall oder auch zur Schadenshöhe hatte damit zu unterbleiben. Anzumerken ist allerdings, dass allenfalls ein Anspruch auf Erstattung des Zeitwerts bestehen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 95 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.