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28.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123586

Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 07.09.2012 – I-20 W 12/12

Eine Klausel zur Ermöglichung einer abstrakten Verweisung in einer Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie dem Zweck der Versicherung widerspricht, krankheitsbedingte finanzielle Einbußen im konkret ausgeübten Beruf aufzufangen.


OLG Hamm, 07.09.2012

I-20 W 12/12

In dem Rechtsstreit
der Frau
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zumdick, den Richter am Oberlandesgericht Kilimann und den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zumdick, den Richter am Oberlandesgericht Kilimann und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Wohlthat
am 7.9.2012
b e s c h l o s s e n :
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 17.02.2012 abgeändert.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe gewährt für die mit Schriftsatz vom 25.11.2011 angekündigten Klageanträge zu 1) und 2) und für den Hilfsantrag zu 3), soweit mit diesem eine Zahlung der Beklagten iHv 4.451,50 Euro an die S Bank begehrt wird.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung in Anspruch, die sie unter Vermittlung der S Bank bei der Beklagten zur Sicherung eines am 14.02.2008 beantragten Kredits der S Bank über insgesamt 37.392,60 Euro abgeschlossen hatte. Die monatlich bis einschließlich März 2015 zu erbringenden Darlehensraten belaufen sich auf jeweils 445,15 Euro. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung (im Folgenden ABR) sichert die Beklagte diese Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Darlehensgeber im Fall der Arbeitsunfähigkeit des Darlehensnehmers als versicherter Person ab. Arbeitsunfähigkeit liegt nach § 1 Nr. 2 ABR vor, "wenn die versicherte Person infolge Gesundheitsstörungen, die ärztlich nachzuweisen sind, vorübergehend außerstande ist, ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht".

Nach § 5 Nr. 1 ABR entsteht der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistung nach Ablauf von 42 Tagen nach Eintritt des die Arbeitsunfähigkeit begründenden Zustands. Wird diese erst später als 6 Monaten nach Eintritt schriftlich mitgeteilt, soll der Anspruch gem. § 5 Nr. 2 ABR erst mit Eingang der Mitteilung bei dem Versicherer entstehen und gem. § 5 Nr. 3 Abs. 2 ABR erstmals im darauffolgenden Monat zur Leistungspflicht führen.

Gemäß § 5 Nr. 4 c ABR erlischt der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistung, "wenn die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird". Ein Leistungsausschluss besteht zudem gem. § 7 f ABR bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung.

Die Klägerin ist seit dem 18.12.2008 wegen eines Weichteilrheumatismus arbeitsunfähig krank geschrieben.

Unstreitig erhielt die Beklagte davon im November 2009 Kenntnis über die Darlehensbank. Erst nach unmittelbarer Mitteilung seitens der Klägerin am 15.02.2011 erbrachte die Beklagte für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 30.04.2011 die Darlehensraten an die S Bank. Gestützt auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten des Sachverständigen Dr. D lehnte sie weitere Leistungen mit Blick darauf ab, dass die Klägerin mittlerweile aufgrund einer psychischen Erkrankung berufsunfähig sei.

Die Klägerin behauptet, sie sei infolge ihrer Rheumaerkrankung, die nur Auslöser ihrer psychischen Beschwerden sei, lediglich arbeitsunfähig und nicht dauerhaft berufsunfähig. Die Ausschlussklausel in § 7 f ABR sei im Übrigen unwirksam.

Die Beklagte sei bereits ab dem 30.01.2009 zur Zahlung der Darlehensraten an die S Bank verpflichtet, weil sie ihre Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig mitgeteilt habe und insoweit nur die Karenzzeit aus § 5 Nr. 1 ABR zu beachten sei.

Die Klägerin hat Prozesskostenhilfe begehrt für die Anträge,

1.

die Beklagte zu verurteilen, aus der Restkreditlebensversicherung Versicherungsnummer 5744467341 an die S Bank (für die Zeit vom 30.01.2009 bis zum 30.11.2009) 4.451,40 Euro sowie
2.

für die Zeit vom 01.05.2011 bis zum 30.11.2011) 3.115,98 Euro zu zahlen und
3.

festzustellen, dass die Beklagte aus der Restkreditlebensversicherung Versicherungsnummer 5744467341 bedingungsgemäß zur Zahlung an die S Bank verpflichtet ist, längstens bis zum 01.03.2015,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, aus der Restkreditlebensversicherung Versicherungsnummer 5744467341 an die S Bank weitere 12.463,92 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat die bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestritten und sich auf den Standpunkt gestellt, Leistungen hätten ohnehin allenfalls ab dem 01.12.2009 beansprucht werden können, weil sie erst im November 2009 von der Arbeitsunfähigkeitsmeldung Kenntnis erlangt hätte. Insoweit seien die Ansprüche der Klägerin durch Erfüllung an die S Bank gem. § 362 BGB erloschen. Weitere Ansprüche bestünden nicht, weil die Klägerin ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen Dr. D berufsunfähig sei und weil sie zudem psychisch erkrankt sei.

Der Einzelrichter des Landgerichts Bochum hat das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin mit Beschluss vom 17.02.2012 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die angekündigten Klageanträge nur für den Leistungszeitraum Oktober und November 2009 Aussicht auf Erfolg hätten, weil die Klägerin nach eigenem Vortrag im September 2009 ihre Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Darlehensbank mitgeteilt habe, was der Beklagten zuzurechnen sei. Soweit die Klägerin auch für die Zeit ab Mai 2011 Ansprüche aus der Arbeitsunfähigkeitsversicherung geltend mache, scheiterten diese daran, dass sie nach den von ihr selbst eingereichten Unterlagen nicht nur arbeitsunfähig, sondern berufsunfähig sei, so dass der Leistungsausschluss aus § 5 Abs. 4 lit c AVB greife.

Mit ihrer form- und fristgerechten Beschwerde trägt die Klägerin vor, sie habe bereits vor Weihnachten 2008 der Darlehensbank von ihrer am 18.12.2008 attestierten Arbeitsunfähigkeit berichtet, was der Beklagten zuzurechnen sei. Im Übrigen sei sie nicht berufsunfähig. Insoweit sei die Ausschlussklausel aus § 5 Abs. 4 lit c AVB für sie als durchschnittliche Versicherungsnehmerin dahingehend zu verstehen, dass nur die Unfähigkeit zur Ausübung jeglichen Berufes zur Berufsunfähigkeit und damit zum Leistungsausschluss führe. Für die Klägerin ergebe sich indes aus dem im Auftrag des Sozialgerichts Dortmund erstellten neurologisch-psychiatrischen (Zusatz-)Gutachten des Sachverständigen Dr. R vom 15.09.2011, dass sie bestimmte Tätigkeiten durchaus noch ausführen könne.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Die von der Klägerin angekündigten Klageanträge haben Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO, soweit sie sich auf bedingungsgemäße Zahlungen der Beklagten an die Darlehensgeberin für die Zeiträume richten, in denen sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit gerichtlich feststellen lässt. Dies ist - bezogen auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung - der Zeitraum bis einschließlich September 2012, weshalb sich für den Hilfsantrag der Betrag von 4.451,50 Euro ergibt (Dez. 2011 bis einschließlich September 2012, d.h. zehn Monate à 445,15 Euro).

Die Klägerin hat entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung hinreichend dargelegt, dass sie seit dem 18.12.2008 arbeitsunfähig i.S.d. § 1 Nr. 2 ARB sei. Ob die primäre Ursache der ihr unstreitig attestierten Arbeitsunfähigkeit in einer psychischen Erkrankung zu suchen ist oder ob die unstreitig bestehende depressive Symptomatik bzw. die somatoforme Schmerzstörung die sonstigen Erkrankungen der Klägerin lediglich überlagern, lässt sich im Prozesskostenhilfeverfahren nicht klären, sondern ist abschließend im Wege einer sachverständigen Begutachtung festzustellen. Insoweit kommt auch nicht die Verwertung des von der Klägerin vorgelegten Gerichtsgutachtens des Sozialgerichts Dortmund gem. § 411 a ZPO in Betracht, weil dieses auf andere Beweisfragen gerichtet war.

Das Landgericht hat die Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin überspannt. Die Klägerin hat unter Verweis auf diverse ärztliche Bescheinigungen vorgetragen, dass sie aufgrund des bestehenden Weichteilrheumatismus arbeitsunfähig sei. Damit genügt sie ihrer Darlegungslast unter Berücksichtigung des Umstands, dass es hier um die Beurteilung medizinischer Zusammenhänge geht, zu deren fachlich zutreffender Wertung eine spezifische Sachkunde vorauszusetzen ist (vgl. BGH, VersR 2011, 44, [...]Rn. 10). Der Klägerin, die diese Sachkunde als Altenpflegehelferin ersichtlich nicht selbst hat, kann im Rahmen des von ihr darzustellenden Sachvortrags nicht mehr abverlangt werden als die Schilderung der von ihr unmittelbar wahrnehmbaren Krankheitssymptome, insbesondere im Hinblick auf die dadurch bedingte Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den von der Beklagten vorgetragenen und fachgutachterlich belegten medizinischen Wertungen ist von ihr nicht zu verlangen. Insoweit durfte sie sich darauf beschränken, ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis der von ihr behaupteten und nachzuweisenden Arbeitsunfähigkeit zu beantragen.

Entsprechendes gilt für den Einwand der Beklagten, die Klägerin sei mittlerweile dauerhaft berufsunfähig. Im Prozesskostenhilfeverfahren genügt die auf ärztliche Atteste gestützte Behauptung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf den vormals ausgeübten Beruf der Altenpflegerin, um den Einwand der Berufsunfähigkeit zu bestreiten.

Soweit die Klägerin Leistungen ab dem 30.01.2009 begehrt, sind die Erfolgsaussichten ihrer Klage nicht schon wegen ihrer unstreitig verspäteten Mitteilung an die Beklagte selbst zu verneinen. Zu Recht verweist die Klägerin darauf, dass sich der Versicherer die Kenntnis der Darlehensbank vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zurechnen lassen muss. Denn die Bank ist bei der hier vorliegenden Vertragsgestaltung als Verhandlungs- und Abschlussagent der Beklagten zu behandeln (OLG Schleswig, RuS 2005, 119, [...]Rn. 36). Dass die Beklagte sich in dieser Konstellation entgegen § 5 Nr. 2 ABR auch mündliche Mitteilungen zurechnen lassen muss, hat sie angesichts ihrer Leistungen ab Dezember 2009 selbst nicht in Frage gestellt.

Dass die Klägerin erst mit der Beschwerdebegründung eine rechtzeitige Mitteilung gegenüber der Bank im Dezember 2008 behauptet und unter Beweis gestellt hat, ist für die Erfolgsaussichten der angekündigten Klage ohne Belang, weil neuer Tatsachenvortrag nach § 571 Abs. 2 ZPO ohne weiteres zuzulassen ist.

Auch dem hilfsweise angekündigten Zahlungsantrag der Klägerin kommt vor diesem Hintergrund eine hinreichende Erfolgsaussicht zu, soweit er sich auf bereits abgeschlossene Zeiträume bezieht.

Erfolglos bleibt die sofortige Beschwerde der Klägerin indes, soweit sie mit dem Klageantrag zu 3) Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten für die Zukunft und hilfsweise eine entsprechende Zahlung begehrt. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO nur gegenwärtige Rechtsverhältnisse sein können. Soweit der Feststellungsantrag in die Zukunft gerichtet ist, ist er deshalb bereits unzulässig. Im Übrigen lässt sich die von der Klägerin behauptete Arbeitsunfähigkeit für zukünftige Zeiträume nicht feststellen, weil es sich dabei definitionsgemäß um einen vorübergehenden Zustand handelt, mag er auch von längerer und ungewisser Dauer sein. Vor diesem Hintergrund hat weder der angekündigte Feststellungsantrag Aussicht auf Erfolg noch kann die Klägerin gem. §§ 257, 258 ZPO Leistungen für die Zukunft verlangen (vgl. OLG Koblenz, NJW 2012, 2126, [...]Rn. 8,9).

Allerdings wird die Klägerin mit dem Zeitablauf ihre Klageanträge auf Zahlungsanträge für die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits abgeschlossenen Zeiträume umstellen können, denen dann nach den vorstehenden Ausführungen eine entsprechende Erfolgsaussicht zukommt.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Leistungsanträge der Klägerin nicht an der in § 1 Ziffer 3 AVB Möglichkeit einer abstrakten Verweisung werden scheitern können. Diese Klausel dürfte gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein, weil es eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person darstellt, die Leistungspflicht neben der (vorübergehenden) Unfähigkeit zur Verrichtung des tatsächlich ausgeübten Berufes auch an die Unfähigkeit zur Ausübung anderer Tätigkeiten zu knüpfen. Schließlich ist es der versicherten Person gerade angesichts des vorübergehenden Charakters ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht zuzumuten, sich auf eine ihr mögliche andere Tätigkeit verweisen zu lassen, die sie tatsächlich gar nicht ausgeübt hat und die für sie demzufolge auch keine Einnahmequelle darstellt. Ein solcher abstrakter Verweis widerspräche offenbar dem Schutzzweck der Arbeitsunfähigkeitsversicherung, die finanziellen Einbußen aufzufangen, die der versicherten Person aufgrund der Unfähigkeit zur Ausübung ihres konkreten Berufes entstehen (OLG Koblenz, NJW 2012, 2126, [...]Rn. 15).

Vor diesem Hintergrund könnten die Klageanträge allenfalls an dem von der Beklagten zu erbringenden Nachweis einer dauerhaften Berufsunfähigkeit der Klägerin scheitern, die sich allerdings wegen Unwirksamkeit von § 1 Ziffer 3 AVB ebenso nur im Hinblick auf die konkret von der Klägerin in gesunden Tagen ausgeübte Berufstätigkeit beziehen könnte. Mit dieser Einschränkung bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken an der Wirksamkeit der Klausel aus § 5 Ziffer 4 lit c AVB, weil es dem Leitbild der Arbeitsunfähigkeitsversicherung entspricht, allein für die vorübergehende, nicht aber für die dauerhafte Unfähigkeit zur Berufsausübung eine finanzielle Absicherung zu bieten. Auch ist für den verständigen Versicherungsnehmer aus der unterschiedlichen Formulierungen in § 1 und § 5 AVB ersichtlich, dass es allein auf die jeweils ausgeübte Berufsfähigkeit und nicht allgemein auf die Fähigkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben ankommt und lediglich die vorübergehende Unfähigkeit Leistungsansprüche rechtfertigt (vgl. dazu OLG Dresden, VersR 2010, 760, [...]Rn. 5 ff).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.