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· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeit und Arglistanfechtung durch Versicherer ‒ diese Details müssen Sie kennen

von Rechtsanwältin Susanne Aydinlar, Laux Rechtsanwälte PartGmbB, LL.M Versicherungsrecht und Fachanwältin für Versicherungsrecht, Berlin

| Vor dem Abschluss von Berufsunfähigkeitsversicherungen muss der Versicherungsnehmer (VN) in aller Regel einen Katalog von Gesundheitsfragen beantworten. Wird der Versicherer dabei arglistig getäuscht, kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Anfechtung erklären. Übt der Versicherer sein Anfechtungsrecht wirksam aus, verliert der VN seinen Versicherungsschutz auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle. WVV stellt Ihnen die Regeln für die Arglistanfechtung vor, erläutert, welche Fristen gelten, und zeigt, wo der BGH Grenzen zieht. |

Leistungsprüfung: Was darf der Versicherer prüfen?

Nach Anzeige seiner Berufsunfähigkeit beim Versicherer erhält der VN ‒ neben einem mehrseitigen Antragsformular ‒ meist einen Vordruck für die Einwilligung in die Erhebung von Gesundheitsdaten, insbesondere bei anderen Personenversicherern und seinen Behandlern. Hat der Versicherer den ausgefüllten Antragsbogen nebst darin angeforderter Unterlagen und Einwilligungserklärungen erhalten, beginnt er mit der Leistungsprüfung.

 

Prüfungsumfang des Versicherers

Der Versicherer prüft dabei nicht nur das Tätigkeitsbild des Versicherten (den „zuletzt ausgeübten Beruf“, vgl. § 172 Abs. 2 VVG, § 2 Abs. 1 BUV-AVB) und den medizinischen Sachverhalt („nicht mehr ausüben kann“ infolge „Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls“, vgl. § 172 Abs. 2 VVG, § 2 Abs. 1 BUV-AVB).