· Fachbeitrag · Betriebsschließungsversicherung
Corona-bedingte Betriebsschließung: Versicherer muss Entschädigung an VN leisten
| Ein Versicherer muss einem Gastwirt, der Corona-bedingt seinen Betrieb schließen musste, eine Entschädigung in Höhe von ca. 427.000 Euro zahlen. Das hat das LG München I entschieden. |
Betriebsschließung war Corona-bedingt ‒ AVB waren einschlägig
Für das LG München I ist nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) allein maßgeblich, dass der Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vollständig geschlossen worden ist (LG München I, Urteil vom 22.10.2020, Az. 12 O 5868/20, Abruf-Nr. 218478), nicht rechtskräftig.
Versicherungsumfang war nicht eingeschränkt
Nach Ansicht des LG war der Versicherungsumfang nicht durch § 1 Nr. 2 AVB eingeschränkt. Denn die Klausel sei intransparent und daher unwirksam. Damit ein VN den wahren Gehalt des Versicherungsschutzes erkennen kann, müsste er die Auflistung in § 1 Nr. 2 AVB Wort für Wort mit der aktuellen Fassung des IfSG vergleichen. Das sei ihm nicht zumutbar.
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