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· Nachricht · Fahrrad-Diebstahlversicherung

Der gestohlene Stoßdämpfer

| Wird eine Fahrrad-Diebstahlversicherung abgeschlossen, ist im Regelfall nur der Diebstahl des Fahrrades selbst (einschließlich der sich an diesem befindenden Teile) versichert. Der Diebstahl eines Teils des Fahrrades ist meist davon nicht umfasst. Es empfiehlt sich, die Versicherungsbedingungen dazu genau zu lesen. |

 

Der spätere Kläger schloss im April 2011 bei einer Versicherungsgesellschaft eine Fahrrad-Diebstahlsversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 3000 Euro ab.

 

Nach den Versicherungsbedingungen umfasste diese Versicherung Fahrräder und Fahrradanhänger. Mitversichert waren die werksmäßige Ausrüstung, fest montiertes Zubehör und Sicherheitsschlösser, sofern sie mit dem Fahrrad abhanden kommen.

 

Ein paar Tage später wurde vom Fahrrad des Versicherungsnehmers der hintere Stoßdämpfer abgeschraubt und gestohlen. Dieser hatte einen Wert von 525 Euro.

 

Diesen Betrag und die Kosten für den Einbau eines neuen Stoßdämpfers in Höhe von 100 Euro wollte der Fahrradbesitzer von seiner Versicherung erstattet bekommen. Diese weigerte sich jedoch. Schließlich sei nur ein Teil des Fahrrads und nicht das ganze Fahrrad gestohlen worden.

 

Auch dafür bestehe Versicherungsschutz, meinte der Versicherte. Der Zusatz in den Bedingungen, dass die Teile mit dem Fahrrad abhanden gekommen sein müssen, beziehe sich nur auf die Sicherheitsschlösser. Der Stoßdämpfer sei insoweit als Fahrrad selbst anzusehen. Im Übrigen sei die Klausel überraschend und damit unwirksam.

 

Er erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab:

 

Es liege kein Versicherungsfall vor, da das Fahrrad selbst nicht abhanden gekommen sei. Der Diebstahl des Stoßdämpfers sei auch nicht als Diebstahl des Fahrrades zu behandeln. Auch wenn der Stoßdämpfer einen Teil eines Fahrrades darstellen möge, sei ein Teilediebstahl gerade nicht versichert, sondern nur der Diebstahl des Fahrrades selbst.

 

Die Versicherungsbedingungen formulierten unzweifelhaft das Erfordernis des gleichzeitigen Abhandenkommens der Teile mit dem Fahrrad. Der Halbsatz beziehe sich auch nicht nur auf die Sicherheitsschlösser. Die Klausel sei auch nicht überraschend oder beeinträchtige den Versicherten unangemessen (Amtsgericht München, rechtskräftiges Urteil vom 23.9.2011, Az. 212 C 14241/11).

 

Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 25. Juni 2012

Quelle: ID 34321850