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· Fachbeitrag · Gebäudeversicherung

So ist die strenge Wiederherstellungsklausel in der Wohngebäudeversicherung auszulegen

von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

| Die strenge Wiederherstellungsklausel in der Wohngebäudeversicherung zielt auch darauf, das subjektive Risiko des Versicherers zu begrenzen. Der Versicherer soll davor geschützt werden, dass der Versicherungsnehmer (VN) in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalls Vorteile zu verschaffen. So entschied der BGH. |

Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert

Der VN unterhält eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB) (VGB 2010) zugrunde. Dort heißt es u. a.:

 

  • § 28 VGB
  • (7) Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), nur, soweit und sobald Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellen, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.