24.09.2018 · Nachricht · Gesetzliche Krankenversicherung
LSG: Keine Genehmigungsfiktion bei Fettabsaugung
| Bearbeitet die Krankenkasse einen Antrag nicht innerhalb von 3 Wochen bzw. 5 Wochen bei Hinzuziehung des Medizinischen Dienstes ab Antragseingang, gilt er als genehmigt (§ 13 Abs. 3a SGB V). Die Regelung darf aber nicht zu Rechtsmissbrauch führen. Das stellt das LSG Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren einer Frau klar, die mit der Genehmigungsfiktion eine Fettabsaugung (Liposuktion) von ihrer Krankenkasse verlangte. |
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