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Mithaftung bei Autobahnunfall - Wenn der Fahrer bei einem „Notstopp“ versäumt, das Warndreieck aufzustellen
| Ein Fahrer eines Sattelzugs muss bei einem Notstopp auf der Autobahn alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen nach § 15 Straßenverkehrsordnung ergreifen. Auch bei einem berechtigten Notstopp dürfe er sich nicht mit dem Einschalten der Warnblinkanlage begnügen, sondern müsse entweder ein Warndreieck aufstellen oder - wenn möglich - sofort weiterfahren. Wenn er versäumt, ein Warndreieck aufzustellen, erhält der klagende Fahrzeughalter nur 50 % seines Schadens ersetzt, entschied das OLG Hamm. |
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 21.11.2013
Quelle: ID 42425592