· Fachbeitrag · Kfz-Versicherung
Mietwagen nach Unfall: Zwei aktuelle Urteile
| Die Haftpflichtversicherer von Unfallverursachern lassen sich immer neue Argumente einfallen, wenn es darum geht, die Erstattung der Mietwagenkosten des Unfallgegners abzulehnen. Dürfen sie die Erstattung ablehnen, weil die Anmietung aufgrund des öffentlichen Nahverkehrs nicht notwendig gewesen ist oder weil der stark übergewichtige und gehbehinderte Geschädigte nur wenige hundert Meter mit dem Auto zurücklegt? Nein, urteilen zwei Gerichte. |
Kein genereller Verweis auf den öffentlichen Personennahverkehr
Das AG Hannover ist der Ansicht, dass der Geschädigte im Grundsatz Anspruch auf einen Mietwagen hat. Der Versicherer des Schädigers kann den Geschädigten nicht generell auf die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) verweisen. Der ÖPNV biete nicht die gleiche Mobilität und Qualität wie ein Fahrzeug (AG Hannover, Urteil vom 07.11.2016, Az. 420 C 7631/16, Abruf-Nr. 191076, eingesandt vom Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V).
Hintergrund | Bisher kennt man den Einwand „Bus und Bahn benutzen“ nur von den Fällen, in denen der Geschädigte mit dem Mietwagen nur wenige Kilometer gefahren ist. Und da kann es - je nach Fallgestaltung - im Einzelfall richtig sein. Hier aber ging es um eine ganz normale Mietwagennutzung. Der Versicherer trug vor, der Geschädigte lebe ja in Düsseldorf. Dort sei das Netz des ÖPNV so gut ausgebaut, dass man als Geschädigter nicht auf einen Mietwagen angewiesen sei. Das ähnelt der Argumentation, bei einer Reparaturdauer von nur einem Tag könne man diesen einen Tag auch ohne Fahrzeug auskommen.
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