· Fachbeitrag · Kfz-Versicherung
Schäden beim Entladen eines Tanklastzugs
| Ein Schaden ist bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben. Das Schadensgeschehen muss also bei einer wertenden Betrachtung durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt worden sein. Mit dieser bekannten Formel bezieht der BGH Schäden, die beim Betrieb einer Arbeitsmaschine entstehen, in den Kfz-Versicherungschutz ein. |
Im Urteilsfall wurde Heizöl aus einem Tanklastwagen entladen. Der Verbindungsschlauch vom Lkw zum Haus war undicht. Und so entstand ein Ölschaden. Der BGH stellte klar, dass es bei einem Kraftfahrzeug mit Arbeitsfunktionen erforderlich ist, dass der Schaden mit der Bestimmung der Maschine zur Fortbewegung und zum Transport zusammenhängt. Das sei beim Tanklastwagen der Fall, bei dem Öl aus einem Tanklastwagen entladen werde (BGH, Urteil vom 8.12.2015, Az. VI ZR 139/15, Abruf-Nr. 183943).
PRAXISHINWEIS | Der Halter haftet nicht mehr nach § 7 Abs. 1 StVG, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion keine Rolle mehr spielt und das Kfz nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. |