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· Fachbeitrag · Kfz-Versicherung

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Aufklärungsobliegenheit

| Wer sich vom Unfallort erlaubterweise entfernt und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht, verstößt gegen § 142 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB). Nach Ansicht des BGH bedeutet dies aber nicht automatisch, dass er dadurch vorsätzlich seine Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Fahrzeugversicherer verletzt, was zu dessen Leistungsfreiheit führen würde. |

 

Dem Aufklärungsinteresse des Versicherers kann trotz Verstoßes gegen § 142 Abs. 2 StGB genügt sein. Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem eine nachträgliche Information des Geschädigten noch „unverzüglich“ im Sinne von § 142 Abs. 2 StGB gewesen wäre und eine Strafbarkeit vermieden hätte, zwar nicht den Geschädigten, aber unmittelbar seinen Versicherer oder dessen Agenten informiert hat. Dies hatte der Kläger behauptet. Der BGH hat deshalb das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur Aufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese wird nun prüfen, ob der Kläger wirklich „unverzüglich“ telefoniert hat (BGH, Urteil vom 21.11.2012, Az. IV ZR 97/11; Abruf-Nr. 123533).

Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 4 | ID 37097860