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· Fachbeitrag · Krankenversicherung

Gesunkenes Nettoeinkommen: Versicherer kann Krankentagegeld nicht einseitig herabsetzen

von RA Marc O. Melzer, Fachanwalt für Medizin-, Sozial- und Versicherungsrecht, Bad Lippspringe

| Die Regelung über die Herabsetzung des Krankentagegelds und des Versicherungsbeitrags in § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 ist unwirksam. Das hat der BGH im Fall eines selbstständigen Versicherungsnehmers (VN) entschieden. Die Entscheidung wirkt sich in der Praxis vielfältig aus. |

BGH sieht Verstoß gegen das Transparenzgebot

Nach § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 kann der Versicherer den Tagessatz bei der Krankentagegeldversicherung durch einseitige Erklärung herabsetzen, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass das Nettoeinkommen des VN nachträglich unter die Höhe des dem Vertrag zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist.

 

Klausel des § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 hat drei Schwachstellen

Der BGH vermisst an der Regelung Transparenz. Er hat daher die Klausel für unwirksam erklärt. Der durchschnittliche VN könne ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse nicht entnehmen,