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· Fachbeitrag · Krankenversicherung

Krankentagegeld: Anpassungsklausel bei sinkendem Nettoeinkommen unwirksam

| Das OLG Karlsruhe hat die Herabsetzungsklausel in § 4 Abs. 4 MBKT 2009 einer Krankentagegeldversicherung für unwirksam erklärt, wonach bei sinkendem Nettoeinkommen der Tagessatz zulasten des Versicherten gemindert werden darf. |

 

Streit um gekürzten Tagessatz

Ein selbstständiger Handwerker schloss im Jahr 2006 eine Krankentagegeldversicherung ab, die ihm bei Krankheit ein Tagegeld in Höhe von 100 Euro versprach. Der Tagessatz entsprach seinem damaligen Nettoeinkommen.

 

Im Jahr 2012 teilte der Versicherer mit, dass das Tagegeld bei entsprechend geminderter Prämienhöhe nur noch 62 Euro betrage. Er berief sich darauf, dass der Handwerker mittlerweile weniger verdiene und die vereinbarten Versicherungsbedingungen eine entsprechende Anpassung zuließen. Der Handwerker bestand auf der Beibehaltung des höheren Tagessatzes. Der Versicherer machte geltend, die strittige Klausel diene dazu, ein erhöhtes Risiko der Inanspruchnahme für den Fall zu begrenzen, dass der Versicherte durch eine Erkrankung und den dann entstehenden Tagegeldanspruch ein höheres Einkommen erzielen könne als durch eigene Erwerbstätigkeit.