· Fachbeitrag · Lebensversicherung
Nicht bedachte Scheidungsfolge bei Lebensversicherungen
| Ist als bezugsberechtigte Person bei Vertragsschluss „die Ehefrau“ eingesetzt worden, so steht die Todesfallleistung nach einer Scheidung der geschiedenen Ehefrau zu und nicht der Witwe. Dies gilt erst recht, wenn in der Bezugsrechtsbestimmung die seinerzeitige Ehefrau namentlich benannt wurde. Zu diesem Schluss gelangt das OLG Koblenz. |
Nach Ansicht des OLG kommt es auf den Willen des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss an und nicht auf dessen Willen bei Fälligkeit der Leistung. Hätte der Versicherungsnehmer etwas anderes gewollt, hätte er das Bezugsrecht nach Vertragsschluss ändern können und müssen (Beschluss vom 13.12.2010, Az. 10 U 973/10; Abruf-Nr. 112939).
PRAXISHINWEIS | Fragen Sie von Zeit zu Zeit nach, ob die Bezugsrechtsbestimmungen im Versicherungsvertrag noch den Wünschen des Versicherungsnehmers entsprechen. Hinterfragen Sie nicht nur die Bezugsberechtigung des Ehepartners, sondern auch der Kinder. Denken Sie insbesondere an eine Nachfrage, wenn sich die Familienverhältnisse Ihrer Kunden ändern. Das Bezugsrecht, sofern es widerruflich formuliert ist, lässt sich einfach ändern: Eine Änderungserklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer genügt. |