· Fachbeitrag · Restschuldversicherung
Kein Widerrufsrecht für versicherte Person
| Nach § 8 VVG steht der Widerruf dem Versicherungsnehmer zu. Eine vergleichbare Regelung in Bezug auf die versicherte Person sieht das Gesetz nicht vor. Das hat das LG Düsseldorf für den Fall der Restschuldversicherung entschieden. Bei dieser ist der Kreditgeber der Versicherungsnehmer und der Kreditnehmer der aus dem Versicherungsvertrag für die Prämienzahlung verpflichtete Versicherte ( LG Düsseldorf, Urteil vom 21.7.2016, Az. 9 S 47/15, Abruf-Nr. 187810 , nicht rechtskräftig). |
Quelle: Ausgabe 10 / 2016 | Seite 1 | ID 44211686