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· Fachbeitrag · Unfallversicherung

BGH: Invaliditätsansprüche auch bei zur Invalidität beitragenden Vorerkrankungen

von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

| Hat ein Unfallereignis an der eingetretenen Funktionsbeeinträchtigung mitgewirkt, so hat ein privat Unfallversicherter Anspruch auf Invaliditätszahlungen, wenn diese Mitwirkung nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt. Das Vorhandensein von Vorschäden schließt eine Mitwirkung für sich genommen nicht aus. Eine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung des Unfalls für die Beschwerden wird in der privaten Unfallversicherung - anders als im Sozialversicherungsrecht - nicht verlangt, so der BGH in einer richtungsweisenden Entscheidung. |

Unfall bei Hilfestellung im Turnverein

Eine Übungsleiterin in einem Sportverein hatte einem Kind beim Turnen Hilfestellung geleistet. Infolge einer hierbei durch das Kind erzwungenen Drehbewegung kam sie selbst zu Fall. Sie fing sich zwar mit den Händen auf der Turnmatte ab. Danach verspürte sie aber heftige Schmerzen im Kreuz. Am nächsten Tag konnte sie nicht mehr allein aus dem Bett aufstehen. Zwei bis drei Tage später konnte sie nicht mehr auf dem linken Bein stehen.

 

Sie begab sich in stationäre Behandlung. Dabei wurden im MRT bei L4/L5 eine Bandscheibenprotrusion (Wölbung) und eine Spinalkanalstenose (Verengung des Wirbelkanals) festgestellt. Der Unfallversicherer lehnte Leistungen ab. Die Spinalkanalstenose habe schon vor dem Unfall bestanden. Der Prolaps (Bandscheibenvorfall) sei hierauf zurückzuführen. Die Beschwerden beruhten daher auf den altersbedingten Vorschäden und nicht auf dem Unfall.