· Fachbeitrag · Versicherungsrecht
BGH gewährt ewiges Widerrufsrecht und beschränkt zugleich die Prämienrückzahlung
von Rechtsanwalt Klaus-Jörg Diwo, vereidigter Buchprüfer und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwaltskanzlei Diwo & Falk, Freiburg
| Eine Lebens-, Renten- oder Zusatzversicherung zur Rentenversicherung, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurde, kann auch nach Auszahlung des Rückkaufswerts noch widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer (VN) bei Vertragsabschluss nicht hinreichend über sein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht belehrt wurde. Das hat der BGH entschieden. Gleichzeitig hat er aber die Rückforderung der gezahlten Prämien beschränkt. Was das für VN heißt, erfahren Sie nachfolgend. |
EuGH hält Widerrufsrecht für europarechtswidrig
Der EuGH hatte entschieden, dass eine nationale Bestimmung, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der VN nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt wurde, nicht mit Europarecht vereinbar ist. Konkret ging es um den zum 1. Januar 2008 außer Kraft getretenen § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG (EuGH, Urteil vom 19.12.2013, Rs. C-209/12; Abruf-Nr. 140078; WVV 3/2014, Seite 17).
BGH stärkt Recht auf Widerruf bei Altverträgen
Der BGH hat bestätigt, dass der Widerruf eines Versicherungsvertrags, mit dem eine Lebens-, Renten- oder Zusatzversicherung zur Rentenversicherung zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurde, auch nach Auszahlung des Rückkaufswertes noch möglich ist, wenn der VN bei Vertragsabschluss nicht hinreichend über sein Widerrufsrecht oder Rücktrittsrecht belehrt wurde (BGH, Urteil vom 7.5.2014, Az. IV ZR 76/11; Abruf-Nr. 141546).
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