26.08.2013 · Fachbeitrag · Versicherungsrecht
Entbindung von der Schweigepflicht nur in engen Grenzen
| Eine versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Entbindung von der Schweigepflicht muss hinreichend eng gefasst sein, um das Grundrecht des Versicherungsnehmers auf informationelle Selbstbestimmung zu schützen, entschied das BVerfG. |
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