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· Nachricht · Versicherungsrecht

Fast 19.000 Beschwerden landeten 2013 auf dem Tisch des Versicherungsombudsmanns

| Eine Menge Arbeit hatte im abgelaufenen Jahr 2013 der Ombudsmann für Versicherungen, Prof. Dr. Günter Hirsch. Sein Jahresbericht 2013 weist insgesamt 18.740 Beschwerden aus, ein Anstieg gegenüber dem Vorjahr um 8,6 Prozent. Größte „Treiber“ waren die Unfallversicherung (+ 17,5 Prozent), die Kfz-Kasko- (+ 14,3 Prozent) und der Lebensversicherung (+ 13,2 Prozent). |

 

Anstieg in der LV keine „Ausgleichsbewegung“

Veränderungen in dieser Größenordnung seien nicht ungewöhnlich und stellten in den meisten Sparten Ausgleichsbewegungen zu den Vorjahren dar. Dies gelte jedoch nicht für die Lebensversicherung: Hier bezogen sich viele Beschwerden auf wichtige Entscheidungen des BGH in den Jahren 2012 und 2013. Das führte zu einem Anstieg beginnend im Jahr 2012, der sich in den ersten Monaten des Berichtsjahres fortsetzte. In den Urteilen wurde festgestellt, dass die Kostenverrechnung nach dem Zillmerverfahren die Kunden unangemessen benachteiligt. Entsprechende Klauseln sowie solche zum Stornoabzug erklärte der BGH für unwirksam. In weiteren Entscheidungen wurde der Mindestrückkaufswert konkretisiert und die Rechtsprechung auf andere Vertragsgenerationen übertragen.

 

Erfolgsquote der Beschwerden in der LV angestiegen

Im Zusammenhang mit der geschilderten Rechtslage ist die Erfolgsquote in der Lebensversicherung mit 34 Prozent deutlich angestiegen. Hintergrund für viele dieser Beschwerden war in der Regel kein Streit, sondern die lange Zeitdauer für die Neuberechnung auf Grundlage der BGH-Rechtsprechung. Die Versicherer halfen in der Regel sofort ab oder folgten dem Vorschlag des Ombudsmanns. Die durchschnittliche Verfahrensdauer konnte gegenüber dem Vorjahr (3,5 Monate) auf 2,7 Monate und damit deutlich gesenkt werden. Sie liegt somit unter der Vorgabe der EU-Richtlinie zur alternativen Streitbeilegung.

 

Tätigkeit des Ombudsmanns ausgeweitet

Verbraucher können den Ombudsmann neuerdings auch bei Beschwerden anrufen, die einen eigenen vertraglichen Anspruch aus einem Realkreditvertrag (§ 14 und § 16 Absatz 1 und 2 Pfandbriefgesetz) betreffen. Auf Vorschlag der Mitgliedsunternehmen änderten die zuständigen Vereinsgremien die Verfahrensordnung. Damit wurde die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmanns erstmals dem Grunde nach auf einen Bereich ausgedehnt, der außerhalb des Versicherungsrechts liegt.

 

Weiterführender Hinweis

Quelle: ID 42706436