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· Fachbeitrag · Versicherungsrecht

Frostschaden - Leistungskürzung fällt unterschiedlich hoch aus

| In der kalten Jahreszeit häufen sich die Schäden an Gebäuden oder Gebäudeteilen infolge von Frost. Hat es der Versicherungsnehmer versäumt, wasserführende Leitungen in nicht bewohnten Gebäuden abzusperren und die Gebäudeteile zu beheizen, muss er eine Leistungskürzung wegen einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung hinnehmen. Höchst unterschiedlich sind die Quoten, die die Gerichte aktuell bei der Leistungskürzung annehmen. |

 

Sachverhalt
Leistungskürzung
Gericht

Nichtabsperren von Leitungen im unbewohnten Haus

70 %

LG Essen, Urteil vom 16.2.2011, Az. 9 O 178/09; Abruf-Nr. 112727

Ungenügende Beheizung des versicherten Gebäudes

90 %

LG Erfurt, Urteil vom 8.6.2010, Az. 8 O 1204/09; Abruf-Nr. 120244

Ungenügende Kontrolle der Wasserleitungen

50 %

LG Bonn, Urteil vom 18.5.2010, Az. 10 O 372/09; Abruf-Nr. 103818 

 
Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 4 | ID 30685230