· Fachbeitrag · Versicherungsrecht
Frostschaden - Leistungskürzung fällt unterschiedlich hoch aus
| In der kalten Jahreszeit häufen sich die Schäden an Gebäuden oder Gebäudeteilen infolge von Frost. Hat es der Versicherungsnehmer versäumt, wasserführende Leitungen in nicht bewohnten Gebäuden abzusperren und die Gebäudeteile zu beheizen, muss er eine Leistungskürzung wegen einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung hinnehmen. Höchst unterschiedlich sind die Quoten, die die Gerichte aktuell bei der Leistungskürzung annehmen. |
Sachverhalt | Leistungskürzung | Gericht |
Nichtabsperren von Leitungen im unbewohnten Haus | 70 % | LG Essen, Urteil vom 16.2.2011, Az. 9 O 178/09; Abruf-Nr. 112727 |
Ungenügende Beheizung des versicherten Gebäudes | 90 % | LG Erfurt, Urteil vom 8.6.2010, Az. 8 O 1204/09; Abruf-Nr. 120244 |
Ungenügende Kontrolle der Wasserleitungen | 50 % | LG Bonn, Urteil vom 18.5.2010, Az. 10 O 372/09; Abruf-Nr. 103818 |