· Fachbeitrag · Versicherungsrecht
Kein Widerrufsrecht für Versicherungsvertreter
| Ein Versicherungsvertreter, der das Recht zum Widerspruch bei Abschluss einer Lebensversicherung kennt, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrags auf sein Recht zum Widerspruch beruft, weil das Policenbegleitschreiben keinen drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis auf dieses Widerspruchsrecht enthalten habe (OLG Stuttgart, Urteil vom 6.11. 2014, Az. 7 U 147/10; Abruf-Nr. 143246 ). |
Quelle: Ausgabe 02 / 2015 | Seite 3 | ID 43068911