· Fachbeitrag · Versicherungsrecht
Keine Belehrung über Anzeigenpflichtverletzung im Januar 2008
| Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Antragsstellung nicht in gesonderter Form auf die Rechtsfolgen einer Anzeigenpflichtverletzung hingewiesen, kann er weder vom Vertrag zurücktreten noch diesen kündigen noch eine Vertragsanpassung verlangen. Das hat das LG Dortmund bei einem Krankenversicherungsvertrag entschieden, der im Dezember 2007 beantragt und im Januar 2008 geschlossen wurde. |
Nach Ansicht des LG Dortmund war die Risikoprüfung des Versicherers mit Inkrafttreten des neuen VVG zum 1. Januar 2008 nicht abgeschlossen, sodass der Versicherer über die Rechtsfolgen einer Anzeigenpflichtverletzung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG hätte belehren können. Dem Versicherer war bewusst, dass er mit Inkrafttreten des neuen VVG auch die neuen Regeln einhalten muss. Dafür spricht unter anderem, dass der Versicherer bereits im Dezember 2007 die AVB 2008 verwendet hatte. Folge: Der Versicherer kann die Rechte nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG nicht ausüben. Im Urteilsfall durfte er keine Vertragsanpassung verlangen. Er kam daher mit der rückwirkenden Einführung eines Leistungsausschlusses für die Behandlung von Zahn- und Kieferfehlstellungen nicht durch, was er auf eine vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung gestützt hatte (LG Dortmund, Urteil vom 24.5.2012, Az. 2 O 319/10; Abruf-Nr. 122475).