· Nachricht · Versicherungsrecht
Keine Belehrung über die Folgen einer unrichtigen Belehrung
| Die Belehrung nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG muss sich nicht auch auf die Folgen einer unrichtigen Belehrung gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 sowie § 152 Abs. 2 S. 2 VVG erstrecken. So lautet die Quintessenz einer Entscheidung, mit der der BGH eine kontrovers diskutierte Frage entschieden hat. |
Gegen eine Belehrung auch über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung spricht laut BGH der Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung. Die Widerrufsbelehrung soll dem Versicherungsnehmer verdeutlichen, unter welchen Voraussetzungen er seine Vertragserklärung widerrufen kann und welche Rechtsfolgen dieser Widerruf hat. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung ist mit dem Normzweck der §§ 9, 152 VVG nicht zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 27.03.2019, Az. IV ZR 132/18, Abruf-Nr. 208232).