15.02.2018 · Nachricht · Versicherungsrecht
Klage einer juristischen Person als Versicherungsnehmerin
| „Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“ So steht es in § 215 Abs. 1 S. 1 VVG. Der BGH hat jetzt entschieden, dass diese Vorschrift auch für juristische Personen gilt. |
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