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· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

Antworten auf drei Praxisfragen zum geldwerten Vorteil bei Elektrofahrrädern

| Auch Versicherungsagenturen überlassen ihren Mitarbeitern Elektrofahrräder, also E-Bikes oder Pedelecs. Aus der Praxis haben die Redaktion dazu drei Fragen von Lesern erreicht. Steuerberater Dipl. FinW (FH) Volker Grasmück, Walsheim, beantwortet die drei Fragen. |

 

Frage: Kann der geldwerte Vorteil auch dann nach der Ein-Prozent-Regelung bewertet werden, wenn der Mitarbeiter ein Elektrofahrrad ausschließlich privat nutzt, also weder dienstlich noch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit?

 

Antwort: Ja. Der geldwerte Vorteil kann bzw. muss auch dann nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert werden, wenn das E-Bike bzw. Pedelec ausschließlich privat genutzt wird. Es muss weder dienstlich genutzt werden (z. B. für Auswärtstätigkeiten) noch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Bewertungsvorschrift des § 8 Abs. 2 EStG schreibt keine berufliche bzw. betriebliche Nutzung vor.