· Fachbeitrag · Agentur-GmbH
Kirchensteuerabzug: Zulassungsnummer in Papierform zuteilbar
| Eine Kapitalgesellschaft, wie zum Beispiel eine Agentur-GmbH, die Gewinne an natürliche inländische Personen ausschüttet und verpflichtet ist, Kapitalertragsteuer einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen, muss auch die Kirchensteuer einbehalten. Dazu muss die Kapitalgesellschaft die Religionszugehörigkeit beim Bundeszentralamt für Steuern (BzSt) einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober abfragen. In einem Merkblatt weist das BzSt auf zwei Vereinfachungen hin. |
- Ist noch keine Zertifizierung erfolgt, weil die Kapitalgesellschaft zum Beispiel erst 2015 gegründet wurde, kann auch ein Antrag in Papierform gestellt werden, um eine Zulassungsnummer zu erhalten.
- Soll ein Steuerberater oder IT-Dienstleister die Abfrage der Religionsmerkmale von Anteilseignern für die abzugsverpflichtete Kapitalgesellschaft übernehmen, muss sich die Kapitalgesellschaft nicht über das BZSt-Online-Portal elektronisch registrieren lassen. Der Antrag auf Zuteilung einer Zulassungsnummer kann mittels eines Papierantrags erfolgen (sogenannter eingeschränkter Verfahrenszugang). Die Kapitalgesellschaft hat in diesem Fall keinen eigenständigen Zugriff auf die Datenbank des BzSt. Die Abfrage muss vom Steuerberater oder IT-Dienstleister vorgenommen werden.
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