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Auszahlung von Sterbegeld an Erben kann steuerpflichtig sein
| Die Auszahlung von Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersversorgung an einen Erben, der nicht zugleich Hinterbliebener der Altersvorsorgeversicherung ist, unterliegt der Einkommensteuer. So sieht es jedenfalls das FG Düsseldorf in einem Fall, in dem die Eltern nach dem Tod ihres Sohnes Sterbegeld erhalten haben. Letztlich entscheiden muss es der BFH. |
Der ehemalige Arbeitgeber des Sohnes hatte bei einer Pensionskasse eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen; Versicherter war der Sohn. Nach einem Arbeitgeberwechsel hatte der Sohn die Versicherung auf sich selbst als Versicherungsnehmer umschreiben lassen. Bezugsberechtigt waren lt. Versicherungsschein im Überlebensfall der Sohn und im Todesfall die Hinterbliebenen im Sinne des BetrAVG, d. h. der überlebende Ehepartner, Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin oder die Kinder. Als der Sohn gestorben war und weder Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährtin noch Kinder hinterließ, zahlte die Pensionskasse die Leistung begrenzt auf ein Sterbegeld von 8.000 Euro an die Eltern als Erben aus. Das Finanzamt erfasste das Geld bei den Eltern als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG. Dem schloss sich das FG an. Kein Gehör fanden die Eltern mit ihrer Argumentation, § 22 EStG gelte nur für Vertragspartner des Versicherungsvertrags, nicht aber für bloße Gesamtrechtsnachfolger; für letztere gelte das Erbschaftsteuergesetz (FG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2018, Az. 15 K 2439/18 E, Abruf-Nr. 207999, Az. beim BFH: X R 38/18).