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· Fachbeitrag · Altersversorgung

Frage zu SV-Freiheit bei mehreren Durchführungswegen

| Ein Leser fragt: Wird bei mehreren Durchführungswegen der sozialversicherungsfreie Betrag von 1.752 Euro aus einer alten nach § 40b EStG pauschal besteuerten Direktversicherung auf den sozialversicherungsfreien Betrag von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze einer nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten betrieblichen Altersversorgung angerechnet? Die Antwort gibt Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München. |

 

DIE ANTWORT | Nein, eine Verrechnung von § 40b EStG-Beträgen mit § 3 Nr. 63 EStG-Beträgen erfolgt nicht. Jede Vorschrift kann einmal in Anspruch genommen werden. Man kann also einmal die sozialversicherungsfreien Grenzen des § 40b EStG und einmal die des § 3 Nr. 63 EStG ausschöpfen. Die Beiträge einer nach § 40b EStG pauschal besteuerten Direktversicherung sind bei Arbeitgeberfinanzierung bis zu 1.752 Euro jährlich (bei Durchschnittsbildung bis zu 2.148 Euro jährlich) sozialversicherungsfrei; bei Entgeltumwandlung ebenfalls in dieser Höhe, allerdings nur wenn es sich um die Umwandlung von Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld handelt. Beiträge zu einer nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten betrieblichen Altersversorgung sind bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sozialabgabenfrei, egal ob es sich um Arbeitgeberfinanzierung oder um Entgeltumwandlung handelt (Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vom 25.9.2008, 50 ff; Abruf-Nr. 113313).

 

Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 2 | ID 29597170