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· Nachricht · Altersversorgung

Kapitalauszahlung der Pensionskasse: Ermäßigte Besteuerung

| Das FG Rheinland-Pfalz hat die bislang gerichtlich noch nicht geklärte Frage entschieden, ob Arbeitnehmer, die sich beim Eintritt in den Ruhestand für eine Kapitalauszahlung ihrer betrieblichen Altersversorgung entscheiden, diesen Betrag ermäßigt versteuern müssen. Das FG hat diese Frage bejaht, allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Frage die Revision zum BFH zugelassen. |

 

Die Klägerin war bis 2010 als Angestellte in einer Bank tätig. Im Jahr 2003 hatte sie mit ihrem Arbeitgeber eine „Entgeltumwandlung“ vereinbart. Dazu wurde seinerzeit zu ihren Gunsten ein Altersvorsorgevertrag mit einer Pensionskasse abgeschlossen und zur Entrichtung der Beiträge (steuerbefreiter) Arbeitslohn an die Pensionskasse abgeführt. Mit Eintritt in den Ruhestand (2010) erhielt die Angestellte - auf ihren Wunsch - die betrieblichen Altersversorgungsleistungen aus der Pensionskasse nicht monatlich, sondern in einem Einmalbetrag (rund 17.000 Euro) ausgezahlt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Zahlung der Pensionskasse mit dem vollen Steuersatz zu veranlagen sei. Dem widersprach die Angestellte und verlangte eine ermäßigte Besteuerung nach der „Fünftelregelung“ (§ 34 EStG), das heißt mit einem günstigeren Steuertarif.

 

Auch das FG war der Auffassung, dass die Zahlung der Pensionskasse nur nach der Fünftelregelung besteuert werden dürfe. Dies sei - so das FG - nicht nur nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, sondern auch mit Rücksicht auf die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz geboten. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn man Kapitalzahlungen aus der Basisversorgung (z.B. gesetzliche Rentenversicherung) und Zahlungen aus der beruflichen Altersversorgung (z.B. Pensionskasse) unterschiedlich behandle. Für entsprechende (Einmal-)Kapitalzahlungen aus der Basisversorgung habe der BFH nämlich bereits entschieden, dass sie nicht mit dem vollen Steuersatz, sondern nur nach der Fünftelregelung besteuert werden dürften (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.5.2015, Az. 5 K 1792/12).

 

Quelle | Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 3.7.2015

Quelle: ID 43492866