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· Fachbeitrag · Altersversorgung

Pensionsalter für Pensionsrückstellungen bei beherrschenden GGf

| Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gegenüber einem beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) wirkt sich nach Ansicht des FG München die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht aus, wenn das vertraglich vereinbarte Pensionsalter nicht von der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig ist. |

 

Hintergrund | Bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen für Pensionszusagen an beherrschende GGf muss nach dem Geburtsjahrgang gestaffelt werden. Demnach gilt

  • für Geburtsjahrgänge bis 1952 (wie bisher) als Mindest-Endalter 65,